Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der G U Bau-und Transport Gesellschaft m.b.H.&CO. KG in S, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Bescheid des Bundesmininisters für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Mai 1987, Zl. 460.167/1-IV/6/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1986, Zl. 86/11/0040, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein (Berufungs-)Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; die belangte Behörde hatte nicht geprüft, ob die Berufung gegen den an den Zulassungsbesitzer G U (im folgenden G.U.) adressierten erstinstanzlichen Bescheid diesem oder der-nunmehr beschwerdeführenden-G U Bau-und Transport Gesellschaft m.b.H.&CO. KG zuzurechnen gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die auf Grund der Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens der beschwerdeführenden Gesellschaft zugerechnete Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einem Schriftsatz, in dem sie zwar auf die Erstattung einer „formellen Gegenschrift“ verzichtet, zum Beschwerdevorbringen aber trotzdem Stellung nimmt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1986 die beschwerdeführende Gesellschaft zur Stellungnahme aufgefordert und einen Handelsregisterauszug eingeholt. Der Beschwerdevertreter richtete sowohl namens des G.U. als auch namens der beschwerdeführenden Gesellschaft an die belangte Behörde ein Schreiben, in dem er ausführte: „Die Ursache, wieso im Verfahren zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten aufscheinen, vermag von hier aus nicht geklärt zu werden. Möglicherweise liegt es darin, daß Herr G.U. sein Unternehmen in die G.U. Gesellschaft m.b.H.&CO. KG eingebracht hat. Es hat sich daher ohne Änderung des Unternehmens eine Änderung der Inhaber ergeben.“ Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, daß während der gesamten Dauer des Verwaltungsverfahrens folgende Gesellschaften mit dem Namen G.U. im Firmenwortlaut und dem Sitz in S existierten: die G.U.&CO. KG, deren Komplementär G.U. ist, die G.U. Gesellschaft m.b.H., deren alleiniger Geschäftsführer G.U. ist, sowie die G.U. Bau-und Transport, Gesellschaft m.b.H.&CO. KG, deren Komplementär die G.U. Gesellschaft m.b.H. ist.
Die belangte Behörde begründet die Zurechnung der Berufung an die beschwerdeführende Gesellschaft damit, daß G.U. das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugte Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft sei, und die mit Briefkopf und Firmenstempel der beschwerdeführenden Gesellschaft versehene und mit dem Namenszug des G.U. gefertigte Berufungsschrift eindeutig der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen sei.
Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft nicht die Zurechnung der Berufung an sie. Sie vertritt aber den Standpunkt, daß sie Partei bereits des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, daß eine „Firma G.U.“ überhaupt nicht existiere. Es habe daher mit dem erstinstanzlichen Bescheid an die „Firma G.U.“ nur die Gesellschaft gemeint sein können, jedoch niemals Herr U. persönlich. Dies erhelle auch aus dem Umstand, daß der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag von einer Person „i.A.“ gefertigt worden sei, ferner aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1986 an die belangte Behörde, in dem ausgeführt werde, daß es die Firma „U.G.“ nicht mehr gebe, sondern da dieses Unternehmen mit 1. Jänner 1983 in die „Firma U.G. Bau-und Transport Ges.m.b.H.&CO. KG“ übergegangen sei. Es gebe weder in K noch in S eine andere „Firma G.U.“, der Adressat scheine daher eindeutig. Bei einer Verwendung des Ausdruckes „Firma“ komme unzweifelhaft zum Ausdruck, daß es sich um einen Gewerbetreibenden handle. Da eine sonstige Firma G.U. nicht im Handelsregister eingetragen sei und daher auch nicht bestehe, habe überhaupt kein Zweifel darüber aufkommen können, daß unter der gewählten Bezeichnung die beschwerdeführende Gesellschaft gemeint sei, wenn auch zugestandenermaßen schlampigerweise die „Gesellschaftszusätze“ fehlten. Die Schlampigkeit, eine häufige Erscheinung menschlichen Handelns, ändere aber nichts an einer bestehenden Rechtslage. Auch die Zivilprozeßordnung stelle nicht auf den Namen oder auf die zufällige Bezeichnung, sondern auf das in Betracht kommende Subjekt ab.
Dieses erstmals in der Beschwerde aufgestellte Vorbringen ist-ungeachtet der Frage, ob es nicht etwa gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot verstößt und deshalb unbeachtlich ist-unbegründet. Die Tatsache der Eintragung der drei genannten Gesellschaften, in deren Firma der Name G.U. aufscheint, schließt nicht aus, daß dieser als physische Person, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis angenommen, Zulassungsbesitzer des Lkw, Antragsteller vor der Erstbehörde und Adressat deren Bescheides war. Wieso aus dem Umstand, daß der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag von einer Person „i.A.“ gefertigt worden ist, die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren erhellen soll, ist unverständlich. Die Berufung auf das im ersten Rechtsgang ergangene Schreiben der Erstbehörde vom 7. November 1986 an die belangte Behörde geht schon deswegen ins Leere, weil die dort aufgestellte zentrale Behauptung, es gebe in K und S nur eine „Firma G.U.“ offenkundig unrichtig ist und darin andererseits bestätigt wird, daß G.U. der Zulassungsbesitzer des Lkw war.
Da nach der Aktenlage nichts gegen die Richtigkeit der zuletzt genannten Aussage spricht, ist davon auszugehen, daß G.U. unverändert Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Lkw war. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß die nach Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegebene bloße Schlampigkeit bei der Bezeichnung des Antragstellers dazu führt, daß eine an sich klare Rechtslage anders zu beurteilen wäre.
Für das Schicksal der Beschwerde ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde die Berufung zu Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft zugerechnet hat. Dies ist angesichts von Form und Diktion-Verwendung von Geschäftspapier der beschwerdeführenden Gesellschaft, Zeichnung unter Verwendung von deren Firmenstampiglie, Abfassung in der „Wir-Form“ („unser Lkw“, „unsere Berufung“)-der Fall. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im übrigen keine dem entgegenstehende Behauptung aufgestellt.
Die belangte Behörde hat aus diesem Grunde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 10. November 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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