Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des R S in I, vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. März 1987, Zl. IIb2-K-1104/1-1987, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Nach dem Beschwerdevorbringen und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides steht fest, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. März 1987 gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E und F „wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit i.S.d. § 66 Abs. 2 lit. e sub.lit. aa KFG 1967“ entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. bestimmt wurde, daß ihm vor dem 1. Juni 1987 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, „wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer bereits dreimal Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe, deretwegen er jeweils auch rechtskräftig, hinsichtlich des letzten Vorfalles vom 5. Juni 1986 mit dem Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. März 1987, bestraft worden sei.
Die Beschwerde erschöpft sich in der Behauptung, daß der Beschwerdeführer die strafbare Handlung am 5. Juni 1986 nicht begangen und daher auch gegen den angeführten Berufungsbescheid die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die Erhebung einer solchen Beschwerde daran nichts zu ändern vermochte, daß der Strafbescheid im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtskräftig und damit für die belangte Behörde bindend anzusehen war. Es kommt nämlich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Vorfrage lösenden Berufungsbescheides, können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 von Bedeutung sein (vgl. unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, unter anderem seine Erkenntnisse vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/11/0083, und vom 27. März 1987, Zl. 86/11/0176).
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Juni 1987
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