Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Ing. J H in S, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser jun., Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Juni 1987, Zl. N-450003-10150-I/Pri-1987, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
I.
1.Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) hatte mit Bescheid vom 18. Mai 1987 den Antrag des „Ing. J H, p.A. Th. H OHG“ vom 18. Juli 1986 auf nachträgliche Feststellung, daß durch die Errichtung eines bestimmten, näher umschriebenen Projektes solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des O.ö. Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (NSch 1982), i.V.m. der Verordnung LGBl. Nr. 107/1982, abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter Spruchpunkt II „Ing. J H, p.A. Th. H OHG“ aufgetragen, den im einzelnen beschriebenen widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild bis längstens 30. August 1987 zu entfernen und daran anschließend den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
2.Die dagegen von der „Th. H OHG für Ing. J H“ erhobene Berufung vom 4. Juni 1987 wurde von der O.Ö. Landesregierung (der belangten Behörde) mit Bescheid vom 25. Juni 1987 gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 10 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, Adressat des erstinstanzlichen Bescheides sei eindeutig Ing. J H; dieser sei demnach Partei des Verfahrens und als solcher zur Erhebung der Berufung berechtigt. Gemäß § 10 AVG 1950 könnten sich die Beteiligten eines Verfahrens durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Eine Vertretung durch juristische Personen sei im Hinblick auf die Formulierung „durch eigenberechtigte Personen“ zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müßten gewillkürte Parteienvertreter physische Personen sein. Die vorliegende Berufung sei aber, wie aus der Unterschriftsklausel eindeutig hervorgehe, von der Th. H OHG in Vertretung des Beschwerdeführers erhoben worden. Da einer Personengesellschaft nicht die Vertretung übertragen werden könne, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Aufgrund der dargelegten Rechtslage habe auch davon Abstand genommen werden können, den Mangel der Vollmachtsvorlage durch einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu sanieren.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt, macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.Die Beschwerde bestreitet nicht, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid von der Th. H OHG in Vertretung des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Sie bezweifelt auch nicht, daß-im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes-als gewillkürte Vertreter gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 nur natürliche Personen in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer vertritt indes die Ansicht, daß die belangte Behörde, auch wenn seine Vertretung durch die genannte OHG demnach unzulässig gewesen sei, die Berufung dennoch zu Unrecht zurückgewiesen habe.
2.Zutreffenderweise führt der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1985, Zl. 83/05/0073 = Slg. Nr. 11.633/A, ins Treffen, in dem-in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung-ausgesprochen worden ist, daß eine von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Vertreter in einem Verwaltungsverfahren eingebrachte Eingabe als nicht unterschrieben und daher als mit einem verbesserungsfähigen Formgebrechen behaftet anzusehen sei; eine solche Eingabe sei dem Machtgeber selbst zuzurechnen und diesem-als Einschreiter-zur Behebung des Formgebrechens zurückzustellen. Im Lichte dieses Erkenntnisses kann kein Zweifel bestehen, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall gehalten gewesen wäre, die von der Th. H OHG (damit einer Personengesellschaft des Handelsrechtes) in Vertretung des Beschwerdeführers erhobene Berufung dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Einschreiter unter Heranziehung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 mit der Aufforderung zurückzustellen, das Formgebrechen (unbefugtes Tätigwerden der genannten Gesellschaft als Vertreterin) zu beheben.
Die dazu von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgetragene Auffassung, es sei unzulässig, sich im Beschwerdefall auf das Erkenntnis Slg. Nr. 11.633/A zu berufen, weil „die Situation im gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist mit jener im zitierten Erkenntnis“ ist nicht zielführend. Die Tatsache, daß die BH in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 23. Juni 1986 die-im übrigen verfehlte-Meinung zum Ausdruck gebracht hat, es mangle einer OHG im Verwaltungsverfahren an der Parteifähigkeit, weshalb über ihren Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung inhaltlich nicht entschieden werden könne, kann keineswegs als Hinweis „auf denselben Umstand“, also die in Rede stehende, hier allein relevante Vertretungs-Frage, angesehen werden. Aber selbst wenn die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer auf die sich aus § 10 Abs. 1 AVG 1950 ergebende Unzulässigkeit der Vertretung durch nicht-physische Personen aufmerksam gemacht hätte, vermöchte dies nichts daran zu ändern, daß die gegen den Bescheid der BH gerichtete Berufung vom 4. Juni 1987 tatsächlich als nicht unterschrieben (weder durch den Beschwerdeführer selbst noch durch eine vertretungslegitimierte Person) zu werten war und somit die belangte Behörde zu einem Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 hätte veranlassen müssen.
3.Da die belangte Behörde dadurch, daß sie die Berufung vom 4. Juni 1987 in Verkennung der Rechtslage sofort (ohne Auftrag zur Behebung des Formgebrechens) als unzulässig zurückwies, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, ist dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Barauslagen (§ 48 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VwGG) nicht entstanden sind.
5. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 9. November 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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