Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Knell als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, in der Beschwerdesache der L D in M, vertreten durch Dr. Rudolf Berger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Februar 1987, Zl. SV-210/30-1987, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin aufgrund des § 49 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 5 AVG 1950 gemäß § 34 AVG 1950 eine Ordnungsstrafe von S 100,--, im Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Haft, verhängt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei die Beschwerdeführerin für den 29. Jänner 1987 als Zeugin zur Spruchbehörde vorgeladen worden. Sie habe als Zeugin darüber aussagen sollen, welche Stammgäste im Restaurantbetrieb ihres Ehegatten (und Dienstgebers) verkehrten, weiters ob Dienstnehmer von in der Nähe des Lokales ihres Ehegatten gelegenen Betrieben ihre Mahlzeiten dort einnehmen würden und welche Betriebe das seien. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Aussageverweigerungsgründe des § 49 Abs. 1 lit. a und b AVG 1950 berufen, da sie die Ehegattin des Betriebsinhabers sei und ihre Aussage für ihren Ehegatten einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil nach sich ziehen könnte, unter Umständen auch für sie selbst, da sie auch Angestellte ihres Ehegatten sei. Außerdem würde sie durch ihre Aussage Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse (lit. b des § 49 Abs. 1 AVG 1950) verletzen. Nach den letzten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Spruchbehörde keinen der von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für eine Aussageverweigerung als gegeben gesehen und es habe im Sinne des § 49 Abs. 5 AVG 1950 eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG 1950 verhängt werden können.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides heißt es, daß dagegen keine Berufung zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich u.a. wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Entsprechend dem § 34 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 49 Abs. 5 AVG 1950 kann gegen Zeugen im Falle ungerechtfertigter Aussageverweigerung eine Ordnungsstrafe bis S 1.000,-- und, falls diese nicht einbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.
Gemäß § 36 Abs. 2 AVG 1950 ist gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet.
Gemäß § 415 ASVG stand die Berufung nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter-oder Selbstversicherung entschieden worden ist.
Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Vollziehung des jeweiligen Verfahrensgesetzes. Sie stellt demnach gemäß Art. 11 Abs. 4 B-VG eine Angelegenheit der Bundes-oder der Landesvollziehung dar, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes-oder Landessache ist. Eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffes „vorgesetzte Behörde“ in § 36 Abs. 2 AVG 1950 im Lichte des Art. 11 Abs. 4 B-VG hat dazu zu führen, darunter jene Behörde zu verstehen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde, im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzuschreiten hätte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1987, Zlen. 86/11/0145, 86/11/0150, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen wird).
Im Beschwerdefall ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit eine Verwaltungssache des ASVG. Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch im Zeitpunkt des Endes der Berufungsfrist wäre nach der oben dargelegten Gesetzeslage die Berufung gemäß § 36 Abs. 2 AVG 1950 an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig gewesen, und zwar wegen der Abkürzung des Instanzenzuges nach § 415 ASVG nicht als Berufungsbehörde, sondern als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Aus diesen Erwägungen ist der Instanzenzug noch nicht erschöpft im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, der Verwaltungsgerichtshof entsprechend dem § 34 Abs. 1 VwGG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde offenbar unzuständig und diese gemäß der zuletzt genannten Gesetzesstelle ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Daher erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 8. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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