Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des KR F S in Brand, vertreten durch Dr. Alfred STROMMER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1987, Zl. III/1-27.312-87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (BH) vom 25. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 für die „H Ges.m.b.H.&Co KG“ (in der Folge kurz: KG) Verantwortlicher wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis langte innerhalb offener Rechtsmittelfrist bei der BH eine auf Firmenpapier der KG geschriebene, in der „Wir“-Form abgefaßte und vom Beschwerdeführer unter Beisetzung des Firmenwortlautes der KG eigenhändig unterfertigte Berufung ein. Die BH rechnete diese Berufung der KG zu und forderte den Beschwerdeführer auf, die Vertretungsbefugnis der KG durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 1987 hat die belangte Behörde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß zur Vertretung im Verfahren nur eine physische Einzelperson, nicht aber die KG in Betracht gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die Behörde bei der Prüfung, ob die im Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre Mitwirkung zustande gekommene Berufung von einem Berechtigten erhoben worden sei, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Trage eine zur Gänze in der „Wir“-Form abgefaßte Berufung die firmenmäßige Fertigung, dann sei sie-auch wenn diese Fertigung die Unterschrift des Beschuldigten aufweise-der Firma und nicht dem Beschuldigten als der strafrechtlich verantwortlichen Person, der allein das Berufungsrecht zustehe, zuzurechnen. In einem solchen Fall könne der behördliche Auftrag zur Korrektur der Bezeichnung des Berufungswerbers lediglich der nicht statthaften Auswechslung des Einschreiters dienen. Es könne daher die vom Beschwerdeführer über (unrichtigen) Auftrag der BH vorgelegte Vollmacht nicht berücksichtigt werden, vielmehr sei die von der KG eingebrachte Beufung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht auf materielle Erledigung „seiner“ Berufung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Berufung als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert, weil mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, daß die strittige Berufung nicht ihm, sondern der KG zuzurechnen sei. Dadurch konnte der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf materielle Erledigung einer ihm zuzurechnenden Berufung verletzt werden.
Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner Beschwerde zutreffend auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. 11625/A = Zl. 81/11/0119, hin. In dieser Entscheidung ist der Gerichtshof durch seine im folgenden zusammengefaßten Erwägungen in einer für den vorliegenden Beschwerdefall entscheidenden Weise von seiner älteren, im hier angefochtenen Bescheid angeführten Judikatur abgegangen:
Habe der Beschwerdeführer die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit seiner Unterschrift unter Beisetzung einer Firmenstampiglie versehen, so deute dies nach dem äußeren Tatbestand darauf hin, daß dieses Rechtsmittel von ihm nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gesellschaft erhoben worden sei. Dieser Schluß sei jedoch nicht zwingend. Eine Vermutung dafür, daß ein Gesellschafter einer Handelsgesellschaft im Zweifel für die Gesellschaft handle, gebe es nicht. Aber auch der Umstand, daß bei Abfassung der Berufung Firmenpapier verwendet und die „Wir“-Form gebraucht worden sei, lasse eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht zu. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft zugrunde gelegen sei, weshalb es-ohne daß daraus eine Zurechnung dieser Verfahrenshandlung an die Gesellschaft abgeleitet werden könne-verständlich erscheine, daß sich der Beschwerdeführer auch in diesem Fall einer Form bedient habe, die im geschäftlichen Verkehr den allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten entspreche. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Berufung im eigenen Namen eingebracht, spreche, daß sich das erstinstanzliche Straferkenntnis an ihn persönlich gerichtet habe und der Gesellschaft in diesem Strafverfahren keine Parteistellung zukomme. Es müsse daher im Einzelfall durch entsprechende behördliche Ermittlungen geklärt werden, ob ein in der oben beschriebenen Weise gestaltetes Rechtsmittel dem Beschwerdeführer persönlich oder der Gesellschaft zuzurechnen sei.
Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des oben angeführten Vorerkenntnisses eines verstärkten Senates haben auch im vorliegenden Beschwerdefall volle Gültigkeit. Die belangte Behörde hat sich daher in Verkennung der Rechtslage auf einen ausschließlich durch die Gestaltung der strittigen Berufung geschaffenen äußeren Tatbestand gestützt, nach welchem dieses Rechtsmittel eindeutig der KG zuzurechnen gewesen sei. Gegen diese Annahme sprach jedoch nicht nur der Umstand, daß die KG gar nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens war, vielmehr nur der Beschwerdeführer persönlich das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Berufung bekämpfen konnte, sondern auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer in der Beantwortung des (in der gegebenen Situation allerdings unrichtigen) erstinstanzlichen Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 bereits eindeutig zu verstehen gegeben hat, daß er persönlich (und keineswegs die KG) als Berufungswerber eingeschritten ist.
Die belangte Behörde regt in ihrer Gegenschrift an, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984 „im Hinblick auf seine rechtlichen Aus-und Folgewirkungen neu zu überdenken“, weil ergänzende behördliche Erhebungen über die Zurechnung eines Rechtsmittels in einem Fall wie dem vorliegenden regelmäßig zu dem Ergebnis führen würden, daß dieses Rechtsmittel zulässigerweise von der dazu legitimierten Person erhoben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag indes solche Wirkungen seiner Rechtsauffassung nicht als bedenklich zu erkennen, folgen sie doch nur aus der nicht weiter überraschenden Tatsache, daß ein erstinstanzliches Straferkenntnis in aller Regel nur von dem davon betroffenen Beschuldigten, nicht aber von einem außenstehenden Dritten angefochten werden wird.
Die belangte Behörde hat daher durch die Zurückweisung der Berufung im Beschwerdefall die Rechtslage verkannt, weshalb sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 12. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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