Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mottl, über die Beschwerde des Dr. H S in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Februar 1987, Zl. A 17-K-1.209/1987-1, betreffend einen baubehördlichen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Stadtsenates Graz vom 15. Dezember 1986, Zl. A 10/3-K I-30.290/1985-3, wurde dem Beschwerdeführer als Miteigentümer der Liegenschaft R-Gasse … KG G, gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 der Auftrag erteilt, binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides die bei einem Geschäftsportal des Hauses angebrachte Comicsfigur samt Scheinwerfer und Befestigungsstange zu entfernen. Die Fertigungsklausel am Ende des Bescheides lautet: „Für den Stadtsenat: Dipl.Ing. G. W. Senatsrat“.
Der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 5. Februar 1987, Zl. A 17-K-1.209/1987-1, mit der Begründung keine Folge gegeben, daß sich im Verwaltungsakt eine Kopie des erstinstanzlichen Bescheides mit eigenhändiger Unterschrift des Genehmigenden befände und somit dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. 1982/199 voll Rechnung getragen worden sei. Ergänzend werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 18. Juni 1985, Zl. 84/04/0214 und vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0004 = Slg. N.F. Nr. 11.983/A verstärkter Senat) hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und in der dazu ausgeführt wird, daß es dem erstinstanzlichen Bescheid „an einem wesentlichen Bestandteil, nämlich des Datums sowie der leserlichen Beifügung des Namens samt Unterschrift des genehmigenden Organes sowie anstelle der Unterschrift des Genehmigenden der Beglaubigung der Kanzlei“ fehle. Dieser Bescheid sei-im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid-jedoch weder als telegraphische, fernschriftliche, vervielfältigte noch mittels EDV erstellte Bescheidausfertigung anzusehen, sodaß die Beisetzung des Namens ohne Beglaubigung nicht genüge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der zitierten Novelle müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in dem von der belangten Behörde zutreffend zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Slg. N.F. Nr. 11.983/A (verstärkter Senat) dargelegt hat, muß die Ausfertigung des Bescheides unzweifelhaft erkennen lassen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt; wenn diese vervielfältigte Ausfertigung die „Beisetzung des Namens des Genehmigenden“ enthält, entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982.
Da die dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Dezember 1986 unzweifelhaft erkennen läßt, daß es sich um eine vervielfältigte Ausfertigung handelt, die die „Beisetzung des Namens des Genehmigenden“ enthält, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht zur Ansicht gelangt, der erstinstanzliche Bescheid entspreche dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950 in der oben erwähnten Fassung.
Soweit der Beschwerdeführer noch behauptet, daß dem Bescheid der ersten Instanz der wesentliche Bestandteil des Datums fehle, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig, da der vorgelegte Bescheid deutlich lesbar das Datum „Graz am 15.12.1986“ aufweist. Das Datum ist im übrigen kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides (vgl. auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A; verstärkter Senat).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 14. Mai 1987
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