Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde 1) des Dr. W S, Rechtsanwalt, und 2) des F M, beide in G, letzterer vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987, Zl. A 17 K 18.486/1986 22, betreffend Änderung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen somit S 2.760,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 4.780,-- (zusammen somit S 9.560,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Aus der Vorgeschichte des Beschwerdefalles ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Jahre 1977 richtete die mitbeteiligte Partei an den Magistrat der Stadt Graz ein Ansuchen um die Erteilung der Widmungsänderungsbewilligung für die Grundstücke Nr. … in EZ 52, KG S, und gab als Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten „Erwachsenen-Bildung-VHS (Schulung, Ausbildung und Freizeitgestaltung)“ an. Im Zuge des Verfahrens wurde von der Abteilung 7 des Magistrates Graz (Gesundheitsamt) ein Gutachten vom 13. März 1978 eingeholt, das zusammengefaßt ergab, daß der ortsübliche Lärmpegel tagsüber durch den Betrieb der VHS sicher nicht erreicht werde, doch setze dies voraus, daß kein Maschinen- oder sonstiger Lärm aus dem in den rückwärtigen Gartenanlagen liegenden Objekt dringe und kein Lehrbetrieb oder Pausenaufenthalt im Freien stattfinde. Anders sei die Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendstunden) zu beurteilen. Erfahrungsgemäß ebbe der Straßenverkehr in diesem Zeitabschnitt zunehmend ab. Kritisch werde daher die Abfahrtszeit der Teilnehmer aus dem Bildungsheim nach 21.30 Uhr. Es sei zu erwarten, daß Dutzende Mopeds und Motorräder gleichzeitig gestartet würden, was eine erhebliche Störung für die Bewohner der M Gasse in der beginnenden Schlafenszeit darstelle. Das Bildungshaus würde somit in den Abendstunden zwangsläufig zu einem unerwünschten Verkehrslärmerreger in einer Gegend, deren Bewohner tagsüber schonungslos dem gesamten Verkehrslärm ausgesetzt seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände finde die Zumutbarkeit in den Abendstunden ihre Grenze.
Daraufhin gab die mitbeteiligte Partei in einem Schreiben vom 9. Mai 1978 bekannt, daß nur das Innere des bestehenden Bauwerkes umgestaltet werde und entsprechend der Stellungnahme des Gesundheitsamtes die Kurstätigkeit um 20.00 Uhr beendet werden würde.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juni 1978 wurde die beantragte Bewilligung zur Widmungsänderung versagt, wogegen die mitbeteiligte Partei Berufung erhob. Im Zuge des Berufungsverfahrens fand am 29. November 1978 eine mündliche Verhandlung statt, bei der u.a. der Amtssachverständige des Gesundheitsamtes erklärte, mit Rücksicht auf die Zusicherung des Widmungswerbers, den Kursbetrieb um 20.00 Uhr zu beenden und für die Kraftfahrzeuge der Kursteilnehmer anderweitig Parkplätze zur Verfügung zu stellen, würden die bisherigen Bedenken, welche von einem Abendunterricht bis 22.00 Uhr ausgingen, zurückgenommen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Dezember 1978 wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben und der mitbeteiligten Partei die Widmungsänderung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bewilligt. Die gegen diesen Bescheid u.a. von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 26. Februar 1981, Zl. 06/0195/79, als unbegründet abgewiesen.
Sodann wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 8. März 1979 die beschreibungsgemäße Durchführung des Umbaues des bestehenden Büro- und Lagergebäudes zu einer Erwachsenen-Volkshochschule unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen nach den baurechtlichen Vorschriften für zulässig erklärt. Die dagegen u.a. auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 31. Mai 1979 abgewiesen, der Bescheid erster Instanz aber dahin abgeändert, daß u.a. die Auflage 7 zu lauten habe:
„…
7.) Die Lehr- und Vortragstätigkeit hat sich auf folgende Zeiten zu beschränken:
An Samstagen sowie Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen keinerlei Kurse abgehalten werden.
…“
In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschränkung der Kurstätigkeit auf bestimmte Tageszeiten und die Untersagung der Kurstätigkeit an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bezwecke, daß von dem Gebäude künftig eine geringere Lärmentwicklung ausgehen werde, als dies bei seiner Verwendung als Büro- und Lagergebäude der Fall gewesen sei.
Die gegen diesen Bescheid u.a. von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 10. September 1981, Zl. 06/2041/79, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 1985 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, die im Bescheid vom 31. Mai 1979 genannten Betriebszeiten wie folgt abzuändern:
Dies wurde damit begründet, daß nunmehr eine mehrjährige Betriebserfahrung vorliege und es zu keinen Beanstandungen über unzumutbar hohe Lärmbelästigungen gekommen sei. Es sei ganz im Gegenteil von einem Großteil der Anrainerschaft erklärt worden, daß sich die seinerzeitigen Befürchtungen über eine zu hohe Lärmentwicklung in keiner Weise bestätigt haben und sich damit der in dem Bescheidspruch mündende Verdacht als unbegründet herausgestellt habe. Nun sei das zeitliche Kursangebot für einen Großteil der Interessentengruppen zu knapp bemessen, der zwangweise Betriebsschluß um 20.00 Uhr hindere weite Bevölkerungsschichten an einem Kursbesuch im Rahmen der Volkshochschule in den Abendstunden. Mit der unmittelbar betroffenen Anrainerschaft des Hauses M Gasse X sei seitens der Kammer vor Antragstellung an die Baubehörde bereits das Einvernehmen hergestellt worden und würden schriftliche Einverständniserklärungen beigelegt.
In einer gutachtlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 1985 gab das Amt für technisches Sicherheitswesen (Umweltschutz) des Magistrates Graz - allerdings ohne nähere Begründung - bekannt, daß gegen die beantragte Verlängerung der Betriebszeiten nichts einzuwenden sei und keinerlei unzulässige oder unzumutbare Anrainerbelästigungen, insbesondere Lärm, zu erwarten seien.
Die Abteilung 7 des Magistrates Graz (Gesundheitsamt) übermittelte ein Schreiben vom 19. Dezember 1985, in dem mitgeteilt wurde, daß gegen die beantragte Verlängerung der Betriebszeiten kein Einwand bestehe, da laut Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen keine unzumutbaren Anrainerbelästigungen zu erwarten seien.
Mit Schreiben vom 20. Februar 1986 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, keinesfalls seine Zustimmung zur Änderung der Betriebszeiten zu erteilen. Er führte aus, daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Graz als „Wohngebiet“ ausgewiesen seien. Aus diesem Grund sei auch die Vornahme von Bauveränderungen an dem auf diesen Grundstücken gestandenen Büro- und Lagergebäude und die Änderung des Verwendungszweckes in ein Erwachsenenbildungszentrum nur mit besonderen Auflagen für zulässig erklärt worden. Zu diesen Auflagen gehöre die Beschränkung der Lehr- und Vortragstätigkeit auf die Zeiten Montag bis Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 20.00 Uhr sowie das ausdrückliche Verbot, an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Kurse abzuhalten. Gegenüber den tatsächlichen und gesetzlichen Voraussetzungen seien in der Zwischenzeit aber keine Änderungen eingetreten.
In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Juli 1986 wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Bei der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1986 wurden die vom Erstbeschwerdeführer schriftlich vorgebrachten Einwendungen verlesen. Der Zweitbeschwerdeführer blieb trotz ausgewiesener Ladung der mündlichen Verhandlung fern.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. September 1986 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Änderung der Auflage Punkt 7 des Bescheides vom 31. Mai 1979 auf
gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß der Punkt 7 der Auflagen des Bescheides vom 31. Mai 1979 folgenden Wortlaut gehabt habe:
„7.) Die Lehr- und Vortragstätigkeit hat sich auf folgende Zeiten zu beschränken:
An Samstagen sowie Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen keinerlei Kurse abgehalten werden.“
Nun habe die mitbeteiligte Partei den Antrag gestellt, die festgesetzten Betriebszeiten dahin zu ändern, daß wochentags auch bis 22.00 Uhr und samstags 8.30 bis 12.00 Uhr der Betrieb durchgeführt werde. Im Widmungsverfahren sei von den Parteien des Verfahrens befürchtet worden, daß die von der mitbeteiligten Partei freiwillig zugestandene zeitliche Beschränkung in keine rechtlich verbindliche Form gebracht werden könnte. Aus diesem Grund sei - dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1981, Zl. 06/0195/79, folgend - die Dauer der Lehr- und Vortragstätigkeit in Form einer Auflage im Baubewilligungsbescheid fixiert worden. Bei dieser Auflage handle es sich um einen bedingten Polizeibefehl, der sich bei der Gebrauchnahme von der Baubewilligung zu einem baupolizeilichen Auftrag wandle. Diese Auflage, mit der die Lehr- und Vortragstätigkeit eingeschränkt worden sei, sei in Rechtskraft erwachsen und den Parteien des Verfahrens dadurch ein Recht auf Beibehaltung der im Bescheid festgelegten Betriebszeiten entstanden. Die Behörde könne aber auf die Erfüllung einer rechtskräftig gewordenen Auflage in einem Mehrparteienverfahren nur bei Anwendung des § 68 Abs. 3 und 4 AVG 1950 verzichten. Dieser § 68 AVG 1950 räume der Behörde zwar die Befugnis ein - in bestimmten Fällen - einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, er gewähre jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt. Da sich in der gegenständlichen Verwaltungssache weder der Sachverhalt noch die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert habe, sei, da gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden sei, der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Abänderung des - einer Berufung nicht mehr unterliegenden - Bescheides zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei - verspätet - Berufung. Dem daraufhin gestellten Antrag der mitbeteiligten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates des Magistrates Graz vom 5. November 1986 stattgegeben. In der Berufung führte die mitbeteiligte Partei aus, die Erstbehörde habe dadurch, daß sie ohne weiteres Eingehen auf die Sache selbst den Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe, das Gesetz verletzt. Es sei zwar richtig, daß nach der älteren Judikatur einer Partei kein subjektives Recht auf einen Behördenakt gemäß § 68 AVG 1950 zustehe, von dieser Meinung sei die neue Rechtsprechung aber längst abgegangen. Es würden nunmehr jene Fälle überwiegen, in denen über entsprechende Anbringen durch förmliche Bescheide in der Sache entschieden werde, was zur Folge habe, daß den Betroffenen die Möglichkeit einer Berufung gegen die erneute Sachentscheidung und auch der Weg zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts eröffnet werde. Gegenstand der Rechtskraft sei der Spruch und die maßgebende Begründung der Entscheidung. Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides sei darin gelegen, daß eine Angelegenheit bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden könne. Wenn ein Bauvorhaben unter bestimmten Auflagen bewilligt werde, seien auch diese Auflagen von der materiellen Rechtskraft umfaßt. Solche projektsgestaltende Auflagen würden auf Grund eines bestimmten, von der Behörde in einem Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalts verfügt. Liege der Sachverhalt unverändert dem Abänderungsantrag zugrunde, so stehe die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides dessen Abänderung im Wege. Pflicht der Behörde sei es demnach zu prüfen, ob der zur Vorschreibung der seinerzeitigen Auflage maßgebende Sachverhalt unverändert vorliege, oder ob eine Sachverhaltsänderung in den maßgeblichen Gründen eingetreten sei und behauptet werde. Die seinerzeitige Auflage 7 sei deshalb erlassen worden, weil auf Grund einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Graz eine hohe Lärmbelastung der Anrainer erwartet wurde. Nach Darstellung der mitbeteiligten Partei liege dieser Sachverhalt nun nicht mehr vor, die Erwartung (Befürchtung) sei durch konkret beweisbare gegenteilige Umstände widerlegbar geworden, sodaß der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eine Änderung erfahren habe. Es wäre Pflicht der Behörde gewesen, vor Erlassung einer Sachentscheidung durch neuerliche Einholung von Stellungnahmen, insbesondere des Gesundheitsamtes der Stadt Graz, die behauptete Sachverhaltsänderung zu prüfen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 stattgegeben und die Entscheidung der Behörde erster Rechtsstufe aufgehoben. Dies wurde damit begründet, daß sich die Befugnis der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, nur auf die Sache des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde, erstrecke. Prüfungs- und Entscheidungsgegenstand der Behörde zweiter Rechtsstufe sei nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über den zurückgewiesenen Antrag selbst. Da die Behörde erster Instanz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe, sei zu prüfen, ob im Gegenstandsfall „eadem causa“ vorliege oder nicht. Zur Frage, ob Identität in der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vorliege, sei zu erwägen, daß eine solche Identität auch dann gegeben sei, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheide, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden sei. Es könne nun kein Zweifel darüber bestehen, daß dem neuerlichen Ansuchen im Gegenstandsfall ein Sachverhalt zugrundeliege, der in dem für die Entscheidung wesentlichen Element gegenüber dem dem früheren Ansuchen zugrundeliegenden Element eine geradezu gravierende Veränderung erfahren habe. Dies deshalb, weil nunmehr von Montag bis Freitag eine zusätzliche Betriebszeit von 20.00 bis 22.00 Uhr und erstmals auch am Samstag ein Betrieb von 8.30 bis 12.00 Uhr beantragt worden sei, was einer zeitlichen Erweiterung des Verwendungszweckes um insgesamt 29 v.H. entspreche, wobei dieses zusätzliche Ausmaß ausschließlich durch Betrieb in den Abend- bzw. Nachtstunden bzw. erstmals an Samstagen angestrebt werde. Gerade das Sachverhaltselement der Betriebszeit sei entscheidungswesentliches Kriterium der Bauänderungsbewilligung aus dem Jahre 1979, da diese Bewilligung nur unter Festsetzung der Lehr- und Vortragstätigkeitsbeschränkung von Montag bis Freitag jeweils bis spätestens 20.00 Uhr erteilt worden sei. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der res iudicata sei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe. Durch die beantragte Ausweitung der Betriebszeiten um fast ein Drittel habe das für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltsmoment eine maßgebliche Änderung erfahren. Abgesehen vom Ausgang des beantragten Verfahrens im Hinblick auf die Betriebstypenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes läge somit nach Ansicht der belangten Behörde eine Änderung des Sachverhaltes in einem entscheidungswesentlichen Punkt vor, sodaß ein Antrag vorliege, über dessen inhaltliche Entscheidung ein Rechtsanspruch bestehe und dem die Rechtskraft des früheren Bescheides nicht entgegenstehe. Diese Überlegung fände eine weitere Stütze darin, daß auf Grund des nunmehr vorliegenden, erweiterten Antrages eine andere rechtliche Beurteilung des Ansuchens insbesondere im Hinblick auf die auf Grund der nunmehr beantragten Betriebszeiten durchzuführende gutachtliche Betriebstypenprüfung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Die Behörde erster Instanz hätte mangels Vorliegens einer entschiedenen Sache auf Grund des wesentlich geänderten Sachverhaltsmomentes der erweiterten Betriebszeit anstelle einer Zurückweisung des Ansuchens über dasselbe inhaltlich zu entscheiden gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid als Nachbarn in ihrem Recht auf unveränderten Fortbestand der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 31. Mai 1979, insbesondere auf Fortbestehen der besonderen Auflage 7, wonach sich die Lehr- und Vortragstätigkeit in dem von der mitbeteiligten Partei errichteten Erwachsenenbildungszentrums für verschiedene Berufszweige auf die Zeit von Montag bis Freitag, 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 20.00 Uhr zu beschränken habe und an Samstagen sowie Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen keinerlei Kurse abgehalten werden dürfen, verletzt.
Die belangte Behörde, welche auch die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte, und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 68 Abs. 1 AVG 1950 lautet:
„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
§ 42 Abs. 1 AVG 1950 lautet:
„Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.“
Die Beschwerdeführer bringen vor, es seien ursprünglich (im Jahre 1978) schon Kurszeiten bis 21.30 Uhr geplant gewesen. Erst auf Grund eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz habe man die Betriebszeit mit 20.00 Uhr beschränkt. Die Argumentation der belangten Behörde, die Änderung des Sachverhaltes im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG 1950 sei in einer geplanten zeitlichen Erweiterung des Verwendungszweckes um 29 v.H. gelegen, sei verfehlt. Die nicht eingetretene Lärmbelästigung der Anrainer sei eben nur darauf zurückzuführen gewesen, daß die Kurstätigkeit entsprechend beschränkt gewesen sei.
Dieses Vorbringen vermag im Ergebnis nicht durchzuschlagen.
Entschiedene Sache, die eine Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 nach sich zieht, liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1985, Zl. 83/06/0023, vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0191, u. v. a.). Die belangte Behörde ist - zumal auch von der mitbeteiligten Partei keine Änderung der Rechtslage ins Treffen geführt wurde - demgemäß richtig davon ausgegangen, daß einer meritorischen Erledigung die Rechtskraft einer früheren Erledigung dann im Wege steht, wenn einem neuerlichen Ansuchen ein Sachverhalt zugrundeliegt, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber den dem früheren Ansuchen zugrundeliegenden Elementen keine Änderung erfahren hat. Sie hat dabei als wesentliche Sachverhaltsänderung die von der mitbeteiligten Partei beantragte Verlängerung der Betriebszeit erblickt. Dem ist entgegenzuhalten, daß das frühere Ansuchen aus dem Jahre 1977 ursprünglich auch einen über 20.00 Uhr hinausgehenden Kursbetrieb vorsah. Erst auf Grund des bezüglich des Betriebes in den Nachtstunden negativen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 13. März 1978 schränkte die mitbeteiligte Partei ihr Ansuchen auf einen Betrieb bis maximal 20.00 Uhr ein (Schreiben vom 9. Mai 1978). Die Festlegung der Betriebszeiten bis 20.00 Uhr und der Entfall der Kurstätigkeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Auflage 7 des Bescheides vom 31. Mai 1979 war Resultat dieses, im damaligen Verfahren festgestellten, relevanten Sachverhaltes, wonach die an Werktagen über 20.00 Uhr hinausgehende Betriebszeit eine für die Nachbarschaft unzumutbare Belästigung darstellte. Mit Recht wird daher in der Beschwerde darauf verwiesen, die Ansicht der belangten Behörde, der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich allein schon durch die „beantragte Ausweitung der Betriebszeit um fast ein Drittel“ geändert, sei unrichtig, da ein lediglich angestrebter Zustand nicht zur Begründung der Änderung des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes herangezogen werden kann.
Dessen ungeachtet läßt aber das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrem Änderungsantrag insgesamt gesehen sehr wohl erkennen, daß damit eine wesentliche Änderung des der seinerzeitigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes, nämlich der Lärmsituation, behauptet wird. Da eine solche Änderung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes der Nachbarn nicht von vornherein eine andere Beurteilung des Antrages ausschließt, war es daher der Erstbehörde verwehrt, den Antrag der mitbeteiligten Partei mit der bloßen Begründung, es sei keine Änderung der Sach- oder Rechtslage gegeben, zurückzuweisen. Dies umso eher, als sie selbst vorher gutächtliche Stellungnahmen der Magistratsabteilung für das technische Sicherheitswesen (Umweltschutz) und des Gesundheitsamtes einholte und diese, wenn auch ohne hinreichende, auf Überprüfung der Schlüssigkeit zugängliche Begründung, das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes der Nachbarn für zulässig erachtete. Eine Sachverhaltsänderung wäre z. B. in dem Umstand zu erblicken, daß etwa durch den erhöhten Verkehrslärm (schließlich sind seit der seinerzeitigen Baubewilligung mehrere Jahre vergangen) die Lärmimmissionen aus der konsensgemäßen Benützung des Gebäudes auch nach 20.00 Uhr sowie an Samstagen auch vormittags überdeckt werden, wie es das erst nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erstattete Gutachten des Amtes für Umweltschutz vom 7. Mai 1987 anklingen läßt, oder eine bessere Lärmdämmung vorliegt. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis richtig den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben und der Erstbehörde eine sachliche Prüfung aufgetragen.
Da es somit den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war schon deshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ist noch zu bemerken, daß er dem Verwaltungsverfahren als Partei beigezogen und unter Androhung der Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 gehörig zur mündlichen Verhandlung am 6. August 1986 geladen worden war, der Ladung aber nicht Folge leistete. Er ist auch in keinem sonstigen Stadium des Verfahrens in Erscheinung getreten. Seinem nunmehr erhobenen Beschwerdevorbringen stehen daher auch die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 entgegen.
Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren, da die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war.
Wien, am 22. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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