JudikaturVwGH

87/05/0101 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der MB in W, vertreten durch Rechtsanwalt A, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. März 1987, Zl. MDR-B XXIII-1/87, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bauoberbehörde für Wien einen erstinstanzlichen, an die Beschwerdeführerin gerichteten baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) aufrechterhalten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die bereits errichtete Gartengerätehütte aus Holz einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, weshalb die Verpflichtung zur Beseitigung der nicht bewilligten Baulichkeit bestehe. Hindernisse, die einem Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Wege stünden, seien kein Anlaß, von dem Auftrag zur Beseitigung einer Baulichkeit Abstand zu nehmen. Gegenstand des Auftrages sei eben die Beseitigung und nicht die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung zwecks rechtlicher Sanierung des Bestandes.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet die Beschwerdeführerin, von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben könne schon wegen der Mobilität des transportablen Holzhauses keine Rede sein. Nach § 60 Abs. 1 lit. b BO sei für die Errichtung einer baulichen Anlage ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, eine mit dem Boden kraftschlüssige Verbindung und eine Berührung öffentlicher Rücksichten. Keines dieser Kriterien des § 60 Abs. 1 lit. b BO liege bei der errichteten Gartenhütte vor.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß die von ihr erwähnte gesetzliche Regelung nach § 60 Abs. 1 lit. b BO (Fassung Novelle 1976) im Beschwerdefall gar nicht heranzuziehen war. Bei der errichteten Baulichkeit handelt es sich nämlich zweifelsfrei um einen Neubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO. Unter Neubau ist nach der genannten Gesetzesstelle die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Ein einzelnes Gebäude ist nach dieser gesetzlichen Regelung eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist. Daß aber auch eine Holzhütte vor der Novelle 1976 der Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. a BO unterlag, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1983, Zlen. 83/05/0025, 0026, Baurechts Slg. Nr. 65, eindeutig festgestellt und näher begründet; in dieser Entscheidung wurde auch auf die einschlägige Vorjudikatur hingewiesen.

War aber entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Bewilligungspflicht der Gerätehütte eindeutig zu bejahen, haben die Baubehörden zu Recht die Erlassung eines Auftrages nach § 129 Abs. 10 BO ins Auge gefaßt. Nach der genannten Gesetzesstelle sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen.

Da sohin schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Juni 1987

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