Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der H B in B, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987, Zl. II/2-V-8391/1, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Baden, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des in Ablichtung der vorliegenden Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wurde mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadt vom 23. März 1983 ein Bauansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die nunmehr belangte Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 31. Oktober 1983 Folge und behob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück.
Nach dem Beschwerdevorbringen brachte die Beschwerdeführerin am 19. März 1985 (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides am 29. März 1985) einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein. Dieser wies mit Bescheid vom 26. Juni 1985 den Devolutionsantrag mit der Begründung ab, daß das Verschulden an der Verfahrensverzögerung nicht bei der Behörde, sondern bei der Beschwerdeführerin liege, weil sie trotz eines Aufforderungsschreibens keine ausreichend ergänzten Planunterlagen vorgelegt habe. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die nunmehr belangte Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 26. Jänner 1987 als unbegründet ab. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. März 1983 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1983 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurückverwiesen worden. Zur Entscheidung in dieser Angelegenheit sei daher weiters der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zuständig gewesen. Zufolge der Bestimmungen des Art. 118 Abs. 3 und 4 B-VG seien Bausachen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die die Gemeinde frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen habe. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen gehe eindeutig hervor, daß der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag schon deshalb nicht zulässig gewesen sei, weil es über dem Gemeinderat keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mehr gäbe. Gegen die Säumnis des Gemeinderates im gegenständlichen Verfahren habe daher ein derartiger Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat selbst nicht mehr eingebracht werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 119a Abs. 5 erster und zweiter Satz B-VG kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Artikel 118 Absatz 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Aus dieser Bestimmung ist zu erkennen, daß das Verfahren, das eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgende Angelegenheit zum Gegenstand hat, nach Aufhebung des Bescheides des obersten Gemeindeorganes und der damit verbundenen Zurückverweisung der Angelegenheit an die Gemeinde wieder in das Stadium vor der Erlassung des durch Vorstellung angefochtenen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehobenen Bescheides tritt. Das bedeutet, daß mit dem Einlangen einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung bei der Gemeinde wiederum das zur Entscheidung berufene oberste Gemeindeorgan zur Fällung einer neuerlichen Entscheidung zuständig ist. In einer Angelegenheit der örtlichen Baupolizei wird daher durch die Aufhebung des im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheides des Gemeinderates und der Rückverweisung der Angelegenheit an die Gemeinde wiederum der Gemeinderat zur Erlassung eines (neuerlichen) Berufungsbescheides (unter Bindung an die für die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides) zuständig. Stellt in diesem Stadium eine Partei des Verwaltungsverfahrens den Antrag an den Gemeinderat, der in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowohl oberste im Instanzenzug anzurufende als auch sachlich in Betracht kommende oberste Behörde der Gemeinde ist, auf Übergang der Zuständigkeit an den Gemeinderat, so geht ein solcher Devolutionsantrag schon deshalb ins Leere, weil, wie ausgeführt, der Gemeinderat ohnedies die zuständige Behörde ist.
Da im vorliegenden Beschwerdefall durch die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. März 1983 durch den Vorstellungsbescheid vom 31. Oktober 1983 in der verfahrensgegenständlichen Bausache wiederum der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zuständige Behörde gewesen ist, konnte der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 19. (oder 29.) März 1985 keine Änderung in der Zuständigkeit bewirken.
Im Sinne dieser Ausführungen wäre der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 26. Juni 1985 mit der Begründung abgewiesen hat, das Verschulden an der Verfahrensverzögerung sei nicht bei der Behörde, sondern bei der Beschwerdeführerin gelegen, konnten Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt werden, weil sie dadurch nicht in irgendeinem weiteren Verfahrensstadium in ihren Rechten geschmälert worden ist. Aus diesen Gründen hat die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. September 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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