Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des K S in G, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. März 1987, Zl. 11-75 Sche 19-1986, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, zurückgewiesen, im übrigen, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bestrafte den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG 1967, weil er am 20. Juni 1986 einen mit Schotter beladenen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW mit einem ebenfalls mit Schotter beladenen ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger in Betrieb genommen habe, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon überzeugt zu haben, daß der bezeichnete LKW-Zug hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil anläßlich einer Kontrolle am 20. Juni 1986 um 16.10 Uhr auf der L601 bei km 21,500 in 8522 Krottendorf festgestellt worden sei, daß durch die Beladung des höchste zulässige Gesamtgewicht 1.) des LKW's um 3.668 kg und 2.) des Anhängers um 3.074 kg überschritten worden sei. Über ihn wurden hiefür gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) S 2.000,--(3 Tage Ersatzarreststrafe) und zu 2.) S 1.700,-- (2 1/2 Tage Ersatzarreststrafe) verhängt.
Mit seiner Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer lediglich die Strafbemessung und brachte unter anderem vor, die Behörde habe ihrer Begründungspflicht betreffend die Strafhöhe nicht genügt, weil sie „nur die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezogen, nicht aber darüberhinaus dargelegt hat, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt“. Darüberhinaus seien seine nunmehr hinzugekommenen Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von S 3.000,-- als Rückzahlungen für einen Möbelkauf zu berücksichtigen, zu deren Beweis er Kreditbestätigungen anbot.
Der Landeshauptmann von Steiermark wies diese Berufung mit Bescheid vom 10. März 1987 ab und begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien (Gefährdung der nach dem Zweck der übertretenen Vorschrift geschützten Interessen durch eine gravierende Überladung) die Strafzumessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werde, zumal sich die jeweils verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 30.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewege. Außerdem bildeten sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, einen Erschwerungsgrund.
Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insofern der Beschwerdeführer den Schuldspruch des angefochtenen Bescheides als nicht hinreichend konkretisiert bekämpft, übersieht er, daß der Schuldspruch des Straferkenntnisses 1. Instanz, gegen das er nur Berufung hinsichtlich der Strafbemessung der Erstinstanz eingelegt hat, in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb er diesbezüglich zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt ist. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Teiles gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, die Strafbemessungskriterien nicht ausreichend konkretisiert sowie sein Berufungsvorbringen hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtungen völlig unberücksichtigt gelassen zu haben.
Grundsätzlich ist die Strafbemessung dann der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1969, Zl. 648/68, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A). Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher lediglich die Frage, ob eine diesbezügliche Ermessensüberschreitung vorliegt oder nicht.
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer dahingehend, daß die belangte Behörde-um den Verwaltungsgerichtshof eine solche Überprüfung zu ermöglichen-jene Kriterien, anhand derer sie die Strafbemessung vorgenommen hat, in der Begründung ihres Bescheides darlegen muß.
Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde jedoch-entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers-ausreichend nachgekommen, indem sie auf das Ausmaß der Gefährdung der geschützten Interessen durch die gravierende Überladung, auf sechs auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, auf die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse sowie die Erzielung spezial-und generalpräventiver Effekte im Hinblick auf die Interessen der Verkehrssicherheit verwies. Die Ansicht, daß diese Gründe lediglich formal und ohne konkreten Inhalt seien, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, zumal aus den Verwaltungsstrafakten sowohl die Höhe der Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse als auch das Ausmaß der Überladung ersichtlich sind und weiters daraus hervorgeht, welche Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführer gesetzt hat, die zu den sechs verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen geführt haben, und welche Strafen hiefür über ihn verhängt wurden.
Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich mit dem von ihm in der Berufung vorgebrachten, seine Vermögensverhältnisse beeinflussenden Umstand, nämlich den neu hinzugekommenen Rückzahlungsverpflichtungen, überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei, ist zwar berechtigt, jedoch fehlt es diesem Mangel an der für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides notwendigen Wesentlichkeit. Denn selbst bei Berücksichtigung dieses Umstandes hätte die belangte Behörde aufgrund der von ihr dargelegten Kriterien, insbesondere aufgrund der einschlägigen Strafvormerkungen, zu keinen niedrigeren Geldstrafen gelangen können. Dies umsomehr, als-wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte-die verhängten Strafen sich ohnehin im unteren Strafbereich bewegen und darüberhinaus über den Beschwerdeführer anläßlich der letzten derartigen Übertretung bereits eine höhere Geldstrafe verhängt wurde als im Beschwerdefall, was ihn aber nicht abhielt, neuerlich straffällig zu werden.
Da somit in diesem Punkt dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 16. September 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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