Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des A N in L, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. September 1987, Zl. VerkR-2802/5-1987-II/Aum, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0051, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Berufungsbescheid der belangten Behörde betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960-im angefochtenen Umfang, nämlich in Ansehung des Strafausspruches und der Vorschreibung von Verfahrenskosten-wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Diese Rechtswidrigkeit war dadurch gegeben, daß im Spruch des mit dem genannten Berufungsbescheid bestätigten Straferkenntnisses als die bei der Bemessung der Strafe, einer primären Arreststrafe, angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44a lit. c VStG 1950 § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und nicht § 100 Abs. 1 StVO 1960 angeführt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis neuerlich abgewiesen und dieses Straferkenntnis „hinsichtlich des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO. 1960 hinsichtlich der verhängten Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: ‚… Gemäß § 100 Abs. 1 StVO. 1960 wird gegen Sie eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt …‘ Der Berufungswerber hat gemäß § 64 VStG. 1950 als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von S 70,-- zu leisten.“
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Zur Begründung seiner Beschwerdebehauptungen führt der Beschwerdeführer aus, daß die als erwiesen angenommene Tat durch Feststellung der Zeit und des Ortes der Begehung zu präzisieren sei. Das erstinstanzliche Straferkenntnis enthalte jedoch keinen Ausspruch über den Tatort. Wo die Verweigerung der Atemluftprobe stattgefunden haben soll, werde nicht angeführt, sodaß das Straferkenntnis dem Verwaltungsstrafgesetz nicht entspreche. Weiters werde im Straferkenntnis nicht ausgesprochen, wo der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hätte. Die belangte Behörde hätte dieses Straferkenntnis ohne Modifikation bezüglich einer Konkretisierung des Tatortes bestätigt, sodaß es gleichermaßen rechtswidrig sei.
Inhalt des angefochtenen Bescheides ist die Ergänzung des durch die Aufhebung des Strafausspruches und der Vorschreibung der Verfahrenskosten unvollständig gewordenen Vorbescheides. Die Schuldfrage ist durch den insofern aufrechten Vorbescheid rechtskräftig entschieden. Das die behauptete Rechtswidrigkeit des Schuldspruches enthaltende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Bemerkt sei, daß das Beschwerdevorbringen überdies-wie dem Vorerkenntnis zu entnehmen ist-aktenwidrig ist, weil der Tatort im Spruch sehr wohl mit „Linz, Landstraße, gegenüber dem Haus Nr. 89“ konkretisiert worden ist.
Gegen die den einzigen Inhalt des angefochtenen Bescheides bildende Verhängung der Strafe und Vorschreibung von Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat den zur Aufhebung des Vorbescheides führenden Mangel durch ausdrückliche Zitierung des § 100 Abs. 1 StVO 1960 im Spruch behoben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag von sich aus eine die Bemessung der Strafe betreffende Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken, insbesondere da es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides um die elfte einschlägige Bestrafung des Beschwerdeführers handelt.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der mit diesem Erkenntnis erfolgenden Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 12. November 1987
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