Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Ing. Mag. R H in W, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Juni 1987, Zl. MA 70-9/321/86/Str, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit dieser Beschwerde einen im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Juni 1987, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bezüglich einer wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung ergangenen Strafverfügung. Diesem Bescheid vom 30. Juni 1987 lag die Annahme zugrunde, daß dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung am 15. Dezember 1986 zugestellt und der dagegen gerichtete Einspruch am 31. Dezember 1986, sohin verspätet, erhoben worden sei. Gleichzeitig mit diesem Einspruch habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches eingebracht. Der Beschwerdeführer sei allerdings durch die von ihm geltend gemachte Erkrankung während der letzten zwei Tage der Rechtsmittelfrist nicht an der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches gehindert gewesen. Es sei ihm durchaus möglich gewesen, seine Gattin zu beauftragen, einen zumindest unbegründeten Einspruch rechtzeitig einzubringen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist ... auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 29. April 1987, 86/03/0108, 0109, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein Ereignis nur dann unvorhergesehen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis also durch die Partei subjektiv voraussehbar war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner wiederholt ausgesprochen, daß eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann (vgl. dazu das bereits oben zitierte Erkenntnis).
Der Beschwerdeführer gibt die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach er durch die von ihm behauptete Erkrankung an den letzten beiden Tagen der Rechtsmittelfrist nicht völlig dispositionsunfähig gewesen sei, als richtig zu.
Allerdings sei es nach aller Lebenserfahrung wahrscheinlich und anzunehmen, daß eine an Grippe erkrankte und bettlägerige Partei verhindert sei, Fristen einzuhalten. Seine Gattin habe er, entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid, nicht mit der Erhebung des Einspruches betrauen können, weil sie nach vorangegangener Grippeerkrankung noch rekonvaleszent gewesen sei und sowohl den Beschwerdeführer als auch die bereits vor ihm erkankten Kinder zu versorgen gehabt habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Bei diesem Sachverhalt mußte der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls damit rechnen, daß er von einem seiner Familienangehörigen angesteckt werde und ebenfalls an Grippe erkranken könne. Damit aber war für den Beschwerdeführer auch als Laien voraussehbar, daß es zu einer Versäumung der Frist im Falle seiner Ansteckung und Erkrankung kommen kann. Dem Beschwerdeführer ist daher zumindest leichte Fahrlässigkeit zu unterstellen, weil er subjektiv die mögliche Säumnis voraussehen hätte können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers so vermindert war, daß er nicht in der Lage gewesen war, entsprechende Verfügungen (eigenhändige Verfassung des Einspruchs oder diesbezügliche Beauftragung der Gattin samt Postaufgabe) zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bereits deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, weshalb auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, ob im Sinne der Begründung der belangten Behörde die Gattin des Beschwerdeführers im Rahmen der wechselseitigen Beistandspflicht von Ehegatten verhalten gewesen wäre, einen Einspruch für ihn zu verfassen und rechtzeitig weiterzuleiten, nicht mehr Bedacht zu nehmen war. Soweit der Beschwerdeführer auf die Zeit vor seiner Erkrankung Bezug nimmt, in welcher er seine Familie „versorgt und gepflegt“ habe, braucht nicht näher darauf eingegangen werden, weil daraus nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer dadurch „verhindert“ gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
Somit war die Beschwerde, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 12. November 1987
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