Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des A M in L, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1987, Zl. VerkR-2346/5-1987-II/Bi, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Juli 1985 um 17.30 Uhr in Linz, Mühlkreisautobahn A 7, RFB Nord bei km 9,5 den PKW L … 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, 2) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden als ursächlich Beteiligter nicht sofort angehalten und 3) den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet, obwohl kein Identitätsnachweis mit dem Zweitbeteiligten erfolgt war. Über ihn wurden drei Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt S 13.500,-- (insgesamt 21 Tage Ersatzarrest) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Äußerung erstattet, in der er die in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, daß ein Großteil des Vorbringens in der Beschwerde und in der Äußerung zur Gegenschrift gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot verstößt. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, den Tatort bereits um 17.10 Uhr-und nicht erst zu der von der belangten Behörde angenommenen Tatzeit-passiert zu haben. Die von der belangten Behörde angenommene Tatzeit ist im übrigen-wie dargelegt-17.30 und nicht-wie der Beschwerdeführer ausführt-17.50 Uhr.
2. In Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des § 4 StVO 1960 leugnet der Beschwerdeführer, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Er bringt dazu vor, daß die am Fahrzeug der Aufforderin und an seinem Fahrzeug festgestellten Schäden aufgrund ihres Höhenabstandes vom Boden nicht miteinander korrespondierten. Dies ist-abgesehen davon, daß es sich wiederum um einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot handelt-aktenwidrig. Die im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder von den beiden genannten Fahrzeugen ergeben, daß sich der Gummiteil der Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in genau derselben Höhe wie die am Kotflügels des Fahrzeugs der Aufforderin befindliche Eindellung befindet. Aktenwidrig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Verwaltungsstrafverfahren mehrmals vergeblich die Vornahme einer Stellprobe zwischen den beiden Fahrzeugen beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr in diesem Zusammenhang lediglich damit verantwortet, daß der an der Stoßstange seines Fahrzeuges festgestellte Schaden (Gummiabrieb-und Schleifspuren) ein „Altschaden“ sei. Er hat versucht, dies durch Vorlage einer Reparaturrechnung vom September 1982 betreffend Erneuerung der hinteren Stoßstange und einer darauf bezugnehmenden Bestätigung der Reparaturwerkstätte vom 19. November 1985, daß „die Gummistoßleiste der hinteren Stoßstange rechtsseitig beschädigt war, und im Zuge der Unfallreparatur nicht erneuert wurde, da die Beschädigung nicht unfallskausal war“, nachzuweisen.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß sich aus den genannten Unterlagen nicht das Vorliegen eines „Altschadens“ zur Tatzeit ergebe. Wenngleich sie dies nicht näher begründet hat, ist ihr schon im Hinblick auf die Häufigkeit der Verursachung eines solchen Schadens im allgemeinen in Verbindung mit dem großen zeitlichen Abstand zwischen dem beschwerdegegenständlichen Vorfall und der Reparatur nicht entgegenzutreten. Auf das diesbezüglich neue Vorbringen in der Äußerung zur Gegenschrift, insbesondere auch die vom früheren Vertreter des Beschwerdeführers diesem gegenüber aufgestellte Behauptung, von der Behörde sei eine Stellprobe in Aussicht genommen worden, brauchte nicht eingegangen zu werden. Die belangte Behörde konnte daher in unbedenklicher Weise davon ausgehen, daß sich zwischen den beiden Fahrzeugen ein Verkehrsunfall mit Sachschaden ereignet hat.
Der durch eine sachverständige Äußerung belegten Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit von dem Anstoß Kenntnis erlangen müssen, ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr entgegengetreten.
Die Beschwerde erweist sich somit in Ansehung der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a und des § 4 Abs. 5 StVO 1960 als unbegründet.
3. Die belangte Behörde nahm die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 deswegen als erwiesen an, die um 20.15 Uhr durchgeführte Blutabnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,53 %o ergab; der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde hat daraus und aufgrund der zunächst aufgestellten Version des Nachtrunkes einer „Halben“ Bier einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von mindestens 1,33 %o errechnet. Der Schlüssigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die in der Folge vom Beschwerdeführer aufgestellte zweite Nachtrunkversion, bei deren Zutreffen eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht nachweisbar wäre, wurde von der belangten Behörde als unglaubwürdig gewertet. Nach dieser Version habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall und vor Eintreffen der Polizeibeamten und der Durchführung von Alkotest, klinischer Untersuchung und Blutabnahme bei einem Nachbarn zwei Viertel Wein und drei mittlere Schnäpse getrunken.
Die Unglaubwürdigkeit der zweiten Nachtrunkversion des Beschwerdeführers begründet die belangte Behörde damit, daß bei Zutreffen eines Nachtrunks in diesem Ausmaß von den einschreitenden Polizeibeamten nicht bloß ein leichter Alkoholgeruch der Atemluft des Beschwerdeführers festzustellen gewesen wäre. Die zweite Version sei erst acht Monate nach der Tat aufgestellt worden. Auch die behauptete „psychische Furcht“ vor Behörden könne diesen Umstand wie auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch seinen früheren Vertreter die Alkoholbeeinträchtigung zur Tatzeit eingestanden hat, nicht erklären. Der als Entlastungszeuge geführte Nachbar sei nicht glaubhaft, weil seine Aussage erst ein Jahr nach der Tat erfolgt sei und er sich dabei einerseits an bestimmte Einzelheiten habe genau erinnern können, er andererseits erklärt habe, sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können, wobei sich hinsichtlich der von ihm gemachten Zeitangaben Widersprüche zu übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergeben hätten. Die belangte Behörde nahm damit die erste Nachtrunkversion des Beschwerdeführers und damit das Vorliegen eines Blutalkoholgehaltes des Beschwerdeführers zur Tatzeit von über 0,8 %o an.
Hinsichtlich der Prüfung der von der Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung insofern beschränkt, als er lediglich zu prüfen hat, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, hinsichtlich dessen an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 45/1965, erinnert wird). Die Argumentation der belangten Behörde steht weder mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut noch mit den Denkgesetzen im Widerspruch. Es entspricht vielmehr der Erfahrung, daß in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein. Die auf das Eintreffen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Wohnung bezughabenden Ausführungen sind-abgesehen davon, daß auch sie gegen das Neuerungsverbot verstoßen-nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Entlastungszeugen darzutun, weil darin überhaupt keine Angaben zu dem entscheidenden Punkt des Alkoholgenusses des Beschwerdeführers enthalten sind. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, das Eingeständnis der Alkoholisierung gegenüber der Erstbehörde sei auf anwaltliches Anraten im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgt, vermag an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts zu ändern, weil die belangte Behörde dem Geständnis in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 16. Dezember 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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