Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom 10. Dezember 1985, Zl. 30.231-3/85, betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für 1975 bis 1981 sowie Einkommensteuervorauszahlung für 1982, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer erklärte für die Jahre 1975 bis 1981 jeweils Verluste aus Land-und Forstwirtschaft, die sich auf insgesamt S 6,752.754,--beliefen. Das Finanzamt beurteilte jedoch bei der Festsetzung der Einkommen-und Umsatzsteuer für die Streitjahre sowie der Einkommensteuervorauszahlung für 1982 die land-und forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei mit der Folge, daß die Verluste aus dieser Tätigkeit mit den positiven Einkünften des Beschwerdeführers (vor allem als Rechtsanwalt) nicht ausgeglichen und die im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft angefallenen Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen wurden. Die belangte Behörde schloß sich diesem Standpunkt in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid an. Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Eine land-und forstwirtschaftliche Tätigkeit stellt nach der beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann eine „Liebhaberei“ im Sinne des Abgabenrechtes dar, wenn sie auf Dauer gesehen keine Gewinne erwarten läßt.
2. Die belangte Behörde geht bei ihrer Annahme, die land-und forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre für die Streitjahre als eine solche Liebhaberei anzusehen, davon aus, daß in dieser Zeit die Pferdezucht (Haflingerzucht) den Schwerpunkt und die Haupteinnahmsquelle der land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gebildet hätte. Sein Ausschluß aus dem lokalen Haflinger-Pferdezuchtverein (im folgenden kurz „Pferdezuchtverein“ genannt) über Betreiben des Haflinger-Pferdezuchtverbandes im Herbst 1981 hätte zu einer geänderten Bewirtschaftung (Umstrukturierung) der Land-und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers geführt, nach der nicht mehr die Pferdezucht, sondern andere Einnahmsquellen-insbesondere der Reitpferdeverleih, in geringerem Umfang auch die Pensionstierhaltung (Einstellung von fremden Pferden) sowie der Fleisch-, Feldfrüchteverkauf und dgl.-im Vordergrund gestanden wären. Für die Zeit nach dieser Änderung der Bewirtschaftung schlossen die Abgabenbehörden die Möglichkeit der Erzielung nachhaltiger Gewinne im Sinne einer Einkunftsquelle fürs erste nicht aus, wie die aktenkundigen vorläufigen Umsatz-und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982 und 1983 und die ebenfalls aktenkundige Berufungsentscheidung der belangten Behörde betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Juni 1982 erweisen. Bezüglich der land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit in der Form, wie sie der Beschwerdeführer bis 1981 betrieben hatte (Schwerpunkt Haflingerzucht), vertrat die belangte Behörde hingegen die Auffassung, daß der Beschwerdeführer daraus keinesfalls-auch wenn er aus dem Pferdezuchtverein nicht ausgeschlossen worden wäre-auf Dauer gesehen Gewinne hätte erzielen können. Zu diesem Ergebnis kam die belangte Behörde nicht allein auf Grund der bis 1981 aufgelaufenen Verluste, sondern auch anhand eines Vergleiches der Einnahmen und Ausgaben, wie sie ohne den Vereinsausschluß voraussichtlich angefallen wären.
3. Daß die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne erwarten läßt, darnach zu beurteilen ist, wie der Betrieb wirtschaftlich geführt wird, und daß durch Änderung der Bewirtschaftung (Umstellung der Betriebsführung, Umstrukturierung) Liebhaberei zu einer Einkunftsquelle werden kann (und umgekehrt), entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 15. April 1975, Zl. 1296/73, Slg. Nr. 4822/F, vom 16. Februar 1983, Zl. 81/13/0044, vom 4. Oktober 1983, Zlen. 82/14/0182, 0189 und 0190, vom 6. März 1984, Zlen. 83/14/0188, 0195, und vom 6. November 1984, Zl. 84/14/0078, sowie die Erkenntnisse vom 24. Juni 1960, Zl. 2109/59, Slg. Nr. 2256/F, vom 22. April 1975, Zl. 1213/73, und vom 19. Februar 1985, Zl. 84/14/0104). Die drei letztgenannten Erkenntnisse betreffen Land-und Forstwirtschaften.
4. Die belangte Behörde durfte zu Recht unterstellen, daß die Wirtschaftsführung im fraglichen Betrieb bis zum Ausschluß des Beschwerdeführers aus dem Pferdezuchtverein im Herbst 1981 auf die Pferdezucht ausgerichtet war. Der Beschwerdeführer selbst hatte dem Finanzamt am 20. November 1975 mitgeteilt, daß er im Jahre 1975 den Betrieb einer Pferdezucht begonnen habe. Der vom Beschwerdeführer zur Klärung der Frage der Liebhaberei beigezogene Sachverständige stellte noch in seinem Gutachten vom 15. November 1981-in Unkenntnis des knapp vorangegangenen Ausschlusses des Beschwerdeführers aus dem Pferdezuchtverein-die Ertragsprognose entscheidend auf die Pferdezucht ab; die Landwirtschaft werde als Zuchtbetrieb geführt mit Hauptaugenmerk auf der Pferdezucht, ein Reitbetrieb als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb solle die Pferdezucht krisenunanfällig machen. Der Zuchtbetrieb des Beschwerdeführers sei auf dem richtigen Weg zum Erfolg (und kein Voluptuarbetrieb). Auch aus den der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 1982 beigeschlossenen „Statement über die tatsächliche Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes“ geht hervor, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1975 die Haflingerzucht begann.
Selbst in der mit 13. April 1983 datierten Ergänzung des Gutachtens vom 15. November 1981 hielt der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige die „Kernfrage“, ob der Betrieb des Beschwerdeführers positive Erträge abwerfen könne, noch eng mit der Pferdezucht verbunden; diese sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Aufbau begriffen gewesen.
5. Die belangte Behörde ist aber auch mit ihrer Annahme im Recht, daß es nach dem Ausschluß des Beschwerdeführers aus dem Pferdezuchtverein zu einer-notwendigen-Umstrukturierung seiner Land-und Forstwirtschaft kam. Zeigen doch die Ausführungen des genannten Sachverständigen, daß der Pferdezucht mit dem Ausschluß die Grundlagen entzogen waren. So legte der Sachverständige in der Gutachtensergänzung vom 12. November 1985 dar, mit dem Ausschluß sei die Handlungsfähigkeit des Züchters wesentlich eingeschränkt; wertvolle Tiere könnten ohne Papiere nicht preisgerecht verkauft werden und lange Zeit hindurch hätten die Stuten nicht durch erstklassige Hengste freier Wahl gedeckt werden können, was züchterisch einen Rückschlag bedeutet habe. In einer weiteren Gutachtensergänzung vom 17. November 1985 führte der Sachverständige aus, daß durch den Vereinsausschluß der bereits geleistete Aufbau vernichtet worden sei und daß nach der (selbst laut Beschwerde noch nicht feststehenden) Rückkehr in den Pferdezuchtverein die züchterische Arbeit neu aufgebaut werden müsse. In diese Richtung weisen auch die Feststellungen in dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten, den Vereinsausschluß betreffenden Urteil des Landesgerichtes vom 15. Oktober 1985, daß der Beschwerdeführer im Falle seines Ausschlusses aus dem Pferdezuchtverein seine Zucht aufgeben müsse. Ein zusammen mit der Berufungsbegründung beigebrachter Ausschnitt aus der Bauernzeitung vom 11. September 1975 zeigt auf, daß ein Haflinger-Fohlen, das nicht zu den vom Haflinger-Pferdezuchtverband veranstalteten Auktionen zugelassen werde, kaum noch eine Absatzchance habe. Aus einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen, aktenkundigen Rechtsgutachten betreffend den Vereinsausschluß heißt es, die Mitgliedschaft in einem Pferdezuchtverein wäre „zumindest fast zwingende“ Voraussetzung für einen eine entsprechende Pferderasse züchtenden Züchter, da andernfalls für diesen ein geforderter Abstammungsnachweis oder eine Eintragung in ein Stammbuch nicht oder jedenfalls nur unter erschwerten Bedingungen zu erreichen sein werde. In einer Eingabe des Beschwerdeführers (seines steuerlichen Vertreters) an die belangte Behörde vom 16. November 1985 ist im Zusammenhang mit dem Vereinsausschluß von einem züchterischen Rückschlag die Rede. Die ab 1981 (Jahr des Ausschlusses) fehlenden Abstammungspapiere könnten durch den zufolge der guten reiterischen Ausbildung ausgezeichneten Ruf der Pferde des Beschwerdeführers in Züchterkreisen nicht kompensiert werden.
Durch den Ausschluß aus dem Pferdezuchtverein konnte die Pferdezucht somit nicht mehr die erhoffte Haupteinnahmequelle des Beschwerdeführers aus seiner land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bilden. Es wurde-wie die belangte Behörde richtig erkannte-eine Umstellung der Wirtschaftsführung (Umstrukturierung) auf andere Ertragsquellen notwendig. Dies bestätigt auch die Gutachtensergänzung vom 12. November 1985, der zufolge nach 1981 durch betriebliche Umstellungen der Betriebserfolg wesentlich hätte verbessert werden können. Der Gutachtensergänzung vom 17. November 1985 zufolge konnte trotz Vernichtung des züchterischen Aufbaues durch den Vereinsausschluß der wirtschaftliche Erfolg durch Umorganisation des Betriebsablaufes wesentlich verbessert werden. Laut Eingabe des Beschwerdeführers (steuerlichen Vertreters) an die belangte Behörde vom 13. März 1985 waren trotz Beeinträchtigung durch den Vereinsausschluß erhebliche Veränderungen bzw. Verbesserungen der Ertragssituation feststellbar.
Die Umorganisation fand in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Jahre 1982 bis 1984 (also der Jahre nach dem Vereinsausschluß) auch ihren Niederschlag, und zwar im Sinne einer Umstellung auf den Reitpferdeverleih als Haupteinnahmsquelle. Erbrachte nämlich der Reitpferdeverleih bis zum Jahre 1981 immer nur unter S 50.000,--liegende Erlöse, so entwickelte er sich darnach zum alle anderen Einnahmsquellen weitaus überragenden Ertragsfaktor mit Erlösen von S 249.750,--(1982), S 507.800,--(1983) und S 595.800,--(1984). Diese Beurteilung-Umstellung von der Pferdezucht vorwiegend auf den Reitpferdeverleih-liegt auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde; der Verwaltungsgerichtshof vermag in ihr keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Auffassung vertritt, nach Wiederaufnahme in den Pferdezuchtverein wäre eine nahtlose Weiterführung der Zucht möglich, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Sachverständigen, der in der Gutachtensergänzung vom 17. November 1985 durch den Vereinsausschluß den züchterischen Aufbau als vernichtet ansah und nach Rückkehr in den Pferdezuchtverein einen Neuaufbau der züchterischen Arbeit für notwendig erachtete.
6. Zur Beantwortung der Frage, ob sich ohne Ausschluß aus dem Pferdezuchtverein die Pferdezucht des Beschwerdeführers gewinnbringend gestaltet hätte, bietet das vom Beschwerdeführer selbst beigebrachte, im Verhältnis zum Vereinsausschluß zeitnahe Gutachten vom 25. November 1981 eine gute Ausgangsbasis. Dieses Gutachten-das, wie erwähnt, den Schwerpunkt der land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit in der Pferdezucht sieht-trifft die Aussage, daß aus der Land-und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers ab dem Jahre 1985 mit einem Reingewinn von rund S 150.000,--zu rechnen sei. Die belangte Behörde hält unter anderem die dem Gutachten zugrunde liegenden Zuchterlöse für nicht erzielbar, weil vor allem aus der Zucht des Beschwerdeführers nicht nur hochwertige Pferde zu erwarten gewesen wären, wie dies den Vorstellungen des Sachverständigen über die erzielbaren Verkaufspreise entspreche. Die Bedenken der belangten Behörde erhärtet das schon genannte, vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil des Landesgerichtes. Während laut Gutachtensergänzung vom 13. April 1983 nur hochwertiger Nachwuchs zu erwarten war, hielt das Gericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 1985 „nur unterdurchschnittliche Zuchtergebnisse“ fest.
Gegen den vom Sachverständigen errechneten jährlichen Gewinn von rund S 150.000,--ab 1985 ist aber vor allem einzuwenden, daß er die Absetzung für Abnutzung (AfA) und die Fremdkapitalkosten (Zinsen) außer Ansatz läßt. Beide Aufwandsposten sind jedoch in Anschlag zu bringen. Hinsichtlich der AfA trifft dies deshalb zu, weil sie echten Wertverlusten Rechnung trägt, die bei der Berechnung der Ertragsfähigkeit nicht außer Ansatz bleiben dürfen (Erkenntnisse vom 6. März 1984, Zlen. 83/14/0188, 0195, und vom 22. Jänner 1985, Zl. 84/14/0048). Bezüglich der Zinsen (Fremdkapitalkosten) aber hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits zu Recht erkannt, daß diese bei Beurteilung der Frage, ob eine Liebhaberei vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben können; denn entscheidend ist, ob eine Tätigkeit in der Art, wie sie vom Steuerpflichtigen gestaltet und damit auch finanziert wird, auf Dauer gesehen Einkünfte erwarten läßt. Verhindert eine hohe Fremdkapitalquote auf Dauer gesehen (positive) Einkünfte, dann fehlt einer Tätigkeit eben aus diesem Grund die Eignung zu einer Einkunftsquelle (Erkenntnis vom 18. Mai 1979, Zl. 2053/77). Fremdkapitalkosten (Zinsen) bilden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Anschaffungskosten (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer Handbuch 2 , § 6 Tz 33, und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1961, Zlen. 207, 985/58, und vom 14. Jänner 1986, Zl. 85/14/0134).
Die AfA, wie sie in Fortführung der Ansätze der Anlagenverzeichnisse anfiele, hat der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 1982 für das Jahr 1985 mit S 109.000,--beziffert. Die Fremdkapitalkosten (Zinsen) können für 1985 unter Beachtung der bis 1981 festzustellenden Tendenz (kontiunierlicher Anstieg bis auf rund S 400.000,--) und der in der Beschwerde nicht entkräfteten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über eine einen Schuldenabbau nicht zulassende Höhe der Allgemeinverschuldung (Schuldenstände laut Vermögensteuererklärungen insgesamt zum 1. Jänner 1980 S 3,180.565,--, zum 1. Jänner 1981 S 4,959.277,--, zum 1. Jänner 1983 S 7,305.852,--) keinesfalls mit weniger als S 300.000,--in Voranschlag gebracht werden. Schon damit wird der vom Sachverständigen vorhergesagte Gewinn von jährlich S 150.000,--ab 1985 aufgezehrt. Hinfällig wird damit aber auch ein jährlicher positiver „Deckungsbeitrag“ (Gewinn?) von S 256.913,--, wie er sich in der genannten Berufungsbegründung findet, weil auch dieser Betrag AfA und Fremdkapitalkosten vernachlässigt.
In der Berufungsbegründung und in der Beschwerde strebt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der „wirtschaftlichen Gebäudeabschreibung“ auf die technische Nutzungsdauer von fünfzig Jahren an, was eine AfA für 1985 von S 65.000,--(statt der genannten S 109.000,--) ergäbe. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer selbst für (Investitionen auf) Wirtschaftsgebäude eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zwanzig Jahren in Ansatz brachte. Es wäre nun an ihm gelegen gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern auch näher zu begründen, warum die bei der Gewinnermittlung für angemessen erachtete zwanzigjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei Lösung der Frage der Liebhaberei unangemessen sein sollte. Letztlich hält es aber der Verwaltungsgerichtshof gleich der belangten Behörde für unrealistisch, daß in einer Land-und Forstwirtschaft, in der jährlich mehr als 1 Mio Schilling an Aufwendungen anfallen, in Hinkunft keine Investitionen mehr notwendig sein werden, die in der AfA ihren Niederschlag finden.
Für die Voluptuareigenschaft der Land-und Forstwirtschaft in der Form, wie sie bis 1981 betrieben wurde, spricht schließlich auch, daß in dieser Zeit die Verluste sogar die Summe der Einnahmen weit übersteigen.
7. Für den Beschwerdeführer wäre überdies auch nichts gewonnen, wenn man im Sinne der Beschwerde davon ausgehen wollte, daß sich die Wirtschaftsführung seiner Land-und Forstwirtschaft nach dem Ausschluß aus dem Pferdezuchtverein nicht geändert hätte.
7.1. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet bei Land-und Forstwirtschaften im Regelfall einen fünf-bis achtjährigen Beobachtungszeitraum für angemessen, um beurteilen zu können, ob bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste gegeben wären (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 22. April 1975, Zl. 1213/73). Dieser Zeitraum verlängert sich entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers nicht deshalb, weil in ihm notwendige Investitionen getätigt werden müssen. Lediglich Zeiten, in denen Vorbereitungen (Investitionen) für die angestrebte Tätigkeit getroffen werden, die Tätigkeit mangels Abschluß der Vorbereitungen aber noch nicht aufgenommen werden kann, scheiden aus dem Beobachtungszeitraum aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1980, Zl. 1619/79). Derartiges trifft auf den Beschwerdefall jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat vielmehr-wenn zunächst auch auf fremdem Grund und Boden-sofort (1975) mit der Pferdezucht begonnen und laut Anlagenverzeichnis des Jahres 1975 im Sommer und Herbst dieses Jahres bereits zehn Zuchttiere (neun Stuten, ein Fohlen) erworben. Der Haflinger-Pferdezuchtverband bescheinigte dem Beschwerdeführer im Jänner 1976, daß er „vor einiger Zeit“ mit bestem Zuchtmaterial (laut Gerichtsurteil allerdings mit geringem Erfolg) die Haflingerzucht begonnen habe.
Die Land-und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers brachte nach seinen Einnahmen-Ausgabenrechnungen nicht nur in den Streitjahren die eingangs erwähnten Verluste, sondern auch in den folgenden Jahren bis 1984. Die Verluste erreichten in einer Periode von nahezu zehn Jahren den Betrag von S 8,505.836,--.
Trotz dieser Verlustperiode erwartete der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige in der am 12. November 1985 erstatteten Gutachtensergänzung bei der eingeschlagenen Betriebsumstellung und nach der (auch laut Beschwerde noch nicht erfolgten) Rücknahme des Vereinsausschlusses (erst) „in absehbarer Zeit“ einen positiven Jahresabschluß, ohne aber offenbar das Ende dieser Zeit absehen zu können.
7.2. Auf einer nach dem Vereinsausschluß nicht geänderten Wirtschaftsführung der Land-und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers beruht auch die Einnahmen-und Ausgabenprognose in der Beschwerde, was schon aus der Einbeziehung der Jahre 1983 und 1984 hervorgeht. Diese Prognose stellt ein (positives) Unternehmensergebnis von S 270.300,--in Aussicht. Die Prognose erweist sich jedoch nicht als hinreichend schlüssig:
Die Einnahmen aus der Pferdezucht scheinen in der Prognose mit S 557.000,--auf. Es ist dies derselbe Betrag, den der Sachverständige in Unkenntnis des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus dem Pferdezuchtverein im Gutachten vom 25. November 1981 ansetzte. Daß dieser Betrag an sich fragwürdig ist, wurde schon in Punkt 6. aufgezeigt. Dazu kommt, daß nicht nur der Sachverständige, sondern auch der Beschwerdeführer selbst den Ausschluß aus dem Pferdezuchtverein nachteilig werteten, wie dies Punkt 5. festhält. Laut Eingabe des Beschwerdeführers (seines steuerlichen Vertreters) vom 18. November 1985 kann, wie in Erinnerung zu rufen ist, die gute reiterische Ausbildung seiner Pferde die ab 1981 fehlenden Abstammungspapiere nicht kompensieren. Tatsächlich nahm der Beschwerdeführer bis 1984 aus dem Pferdeverkauf in einem Jahr nie mehr als S 261.450, -(1983) ein.
Dem Ansatz von zusätzlichen S 252.000,--und von insgesamt S 292.000,--jährlich aus der Pensionstierhaltung stehen bis 1984 tatsächliche Einnahmen von höchstens S 77.760, -mit eher sinkender Tendenz gegenüber.
Den Holzerlösen laut Prognose von S 46.800,-- jährlich ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer für die Jahre 1975 bis 1984 lediglich einen einzigen Holzverkauf (1979 S 94.309,--) auswies.
Zum Ansatz der AfA mit S 65.000,--und der Fremdkapitalkosten mit S 281.000,--wird auf die Ausführungen zu Punkt 6. (AfA zumindest S 109.000, -) mit dem Beifügen hingewiesen, daß die Fremdkapitalkosten nach dem Jahre 1981 nie unter S 336.000, -fielen.
7.3. Bei einer zeitlichen Gesamtbetrachtung, wie sie dem Beschwerdeführer für seine land-und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorschwebt, mögen zwar in einzelnen Jahren ausnahmsweise Gewinne erzielbar sein. Auf Dauer gesehen positive Ergebnisse erscheinen jedoch in Anbetracht der Verlustperiode von nahezu zehn Jahren, der bisher aufgelaufenen Verluste und auch nach der in wesentlichen Punkten fragwürdigen Ergebnisprognose der Beschwerde unwahrscheinlich.
8. Das in der Beschwerde geltend gemachte subjektive Ertragsstreben sei dem Beschwerdeführer zugebilligt. Der bloße Wille des Steuerpflichtigen, Gewinne zu erzielen, führt allerdings noch nicht dazu, eine Tätigkeit, die in der Art und Weise, wie sie ausgeübt wird, objektiv ungeeignet ist, Erträge zu erwirtschaften, steuerlich als Einkunftsquelle anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1984, Zl. 81/13/0152, Slg. Nr. 5856/F).
9. Der Einsturz der Reithalle im Jahre 1980 ist dem normalen unternehmerischen Risiko zuzuordnen und kann weder als Eintritt ungewöhnlicher wirtschaftlicher Verhältnisse noch als wirtschaftliche Zwangsmaßnahme im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Voluptuarbegriff gewertet werden, zumal für die Reithalle im Jahre 1980 lediglich der Betrag von S 52.280,--in den Anlagenverzeichnissen Niederschlag fand und die Reparaturaufwendungen (ohne Kfz) nur mit insgesamt S 69.784,--(1980) und S 62.938,--(1981) ausgewiesen sind.
Die Frage, ob der Vereinsausschluß eine „wirtschaftliche Zwangsmaßnahme“ darstellt, kann auf sich beruhen, weil die belangte Behörde die Frage der Liebhaberei ohnedies so beurteilte, wie wenn der Ausschluß nicht erfolgt wäre.
10. Der belangten Behörde kann es auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie keine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gegen den Haflinger-Pferdezuchtverband in Rechnung stellte. Bringt doch der Beschwerdeführer selbst nicht einmal noch in der Beschwerde (Einnahmen-Ausgabenprognose) Einnahmen aus Schadenersatzleistungen in Ansatz, geschweige denn, daß er im Verwaltungsverfahren aufgezeigt hätte, wann und in welcher Höhe ein Schadenersatz zu erwarten wäre. Abgesehen davon würden Schadenersatzzahlungen der vom Beschwerdeführer angestrebten Art nicht auf Dauer gesehen zu positiven Betriebsergebnissen führen.
11. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß ein Betriebsvermögensvergleich die jeweiligen Periodenerträge meist genauer wiedergibt als die Einnahmen-Ausgabenrechnung, derer sich der Beschwerdeführer bei der Erfolgsermittlung bediente. Bei einem vieljährigen Beobachtungszeitraum, wie er auch im Beschwerdefall besteht, werden sich die Unterschiede zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten jedoch weitgehend ausgleichen und es läßt dann auch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung ein Urteil über das Vorliegen von Liebhaberei zu. Überdies kann es nur Sache des Steuerpflichtigen, der ja allein im Besitz der hiefür erforderlichen Kenntnisse und Belege ist, sein, die Abweichungen zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten für seinen Fall aufzuzeigen. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer dem nur insofern entsprochen, als er in seine Einnahmen-Ausgabenprognosen-offenbar gemäß § 6 Z. 2 letzter Satz EStG 1972-für „Wertzuwachs Zuchtbestand“ den Betrag von S 65.900,--einstellte. Offen bleibe, ob die Einstellung bloß eines einzigen Korrektivs zur Einnahmen-Ausgabenrechnung den Ergebnisvergleich mehrerer Jahre nicht eher verzerrt denn entzerrt; denn auch ein jährlicher Ertragsposten in der geringen Höhe von S 65.900,--würde im Beschwerdefall auf Dauer gesehen nicht zu Gewinnen führen.
12. Der Beschwerdeführer hat nach seinem gesamten Vorbringen im Verwaltungsverfahren Gewinne aus dem laufenden Betrieb der Land-und Forstwirtschaft angestrebt. Aus dem das Streben nach einem betrieblichen Veräußerungsgewinn betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1982, Zl. 13/3038/79, Slg. Nr. 5725/F, ist daher für ihn nichts zu gewinnen (hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 1983, Zlen. 82/14/0182, 0189, 0190, vom 6. November 1984, Zl. 84/14/0078, vom 19. Februar 1985, Zl. 84/14/0096, und vom 19. Februar 1985, Zl. 84/14/0104).
13. Die auf den ziffernmäßig tatsächlich erwirtschafteten Ergebnissen aufbauende Beurteilung der Frage der Liebhaberei hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für bedenklich, sondern für richtig; denn nur diese Beurteilung zeigt, ob sich der Betrieb bei der Art, wie er bewirtschaftet wird, auf Dauer gesehen als Einkunftsquelle eignet (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 15. April 1975, Zl. 1296/73, Slg. Nr. 4822/F).
14.Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 3. Juni 1986
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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