Der Verwaltungsgeirchtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Herberth, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn über die Beschwerde des H C, in W, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Juni 1986, Zl. 60.592/66-16/85, betreffend Remuneration für einen Lehrauftrag, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer war-wie sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt-vom Sommersemester 1980 bis 30. September 1983 Lehrbeauftragter für das Fach „Sprechen“ an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst und erhielt hiefür eine Remuneration gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974. Vom Oktober 1983 bis 30. September 1985, also zwei Jahre lang, wobei die Erteilung des Lehrauftrages jeweils für ein Jahr erfolgte, war der Beschwerdeführer als Lehrbeauftragter für das Fach „Musikdramatische Grundschulung“ tätig. Für 1983/84 erhielt der Beschwerdeführer die Abgeltung nach § 2 Abs. 2 lit. c des genannten Gesetzes, für 1984/85 eine solche nach lit. b der genannten Bestimmung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1985-wie im Spruch ausgeführt wird-auf rückwirkende Erhöhung der Remuneration für den Lehrauftrag im Studienjahr 1983/84 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, mit der an das Rektorat der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst gerichteten Erledigung der belangten Behörde vom 20. September 1983, GZ. 60.592/53-16/83 (dieses Geschäftsstück wurde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt), sei dem Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages stattgegeben worden, wobei in der Erledigung ausgeführt worden sei, daß dem Beschwerdeführer hiefür eine Remuneration gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebühre. Die Annahme des vom Rektorat auf Grund der ministeriellen Erledigung ausgestellten „Dekretes“ über die Bestellung des Beschwerdeführers zum Lehrbeauftragten vom 14. Oktober 1983 habe er mit der Begründung verweigert, die finanzielle Einstufung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, es gebühre ihm nicht eine Einstufung gemäß lit. c, sondern gemäß lit. b der genannten Gesetzesstelle. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer während des gesamten Studienjahres 1983/84 seine Verpflichtungen aus dem erwähnten Lehrauftrag erfüllt.
Mit dem an die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Wien gerichteten Schreiben vom 9. Dezember 1985, das vom Rektorat der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt worden sei, beantrage der Beschwerdeführer nunmehr die nachträgliche Auszahlung eines Unterschiedsbetrages, der sich aus der Remuneration gemäß § 2 Abs. 2 lit. c, die der Beschwerdeführer tatsächlich im Studienjahr 1983/84 erhalten habe, und der Remuneration gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des genannten Bundesgesetzes errechne.
Hiezu sei festzuhalten, daß nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 12. Oktober 1966, B 145/66, Slg. Nr. 5.366) die Erteilung eines Lehrauftrages ein einseitiger Hoheitsakt sei und keinen Vertrag darstelle. Da das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, auf dessen § 9 Abs. 1 Z. 4 sich der Lehrauftrag gegründet habe, an der Rechtsnatur der Lehraufträge nichts geändert habe, komme dem angeführten Erkenntnis nach wie vor uneingeschränkte Bedeutung zu. Mit der Erteilung eines Lehrauftrages entstünden für den Lehrbeauftragten Rechte und Pflichten, die zum Teil im Organisationsrecht, zum Teil im Studienrecht und auch im genannten Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr-und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen verankert seien. Der Verwaltungsakt der Lehrauftragserteilung sei ein individueller rechtsgestaltender Hoheitsakt und somit als Bescheid anzusehen.
Der Umstand, daß die belangte Behörde den Bescheid im vorliegenden Fall nicht selbst ausgefertigt habe, sondern-der bisherigen Verwaltungspraxis folgend-die Intimation der Entscheidung durch das Rektorat vornehmen habe lassen, sei auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich, zumal sich aus dem Intimierungsbescheid des Rektorates vom 14. Oktober 1983 zweifelsfrei ersehen habe lassen, daß die Entscheidung von der belangten Behörde getroffen worden sei. Die Verweigerung der Annahme des erwähnten Intimierungsbescheides habe nicht das Wirksamwerden des Bescheides und den Eintritt der Rechtskraft verhindert. Da über die Remuneration somit bereits rechtskräftig entschieden worden sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens, aber nicht vollständig, vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ordnungsgemäße Verfahrensführung und in seinem Recht auf die ihm zustehenden Bezüge verletzt.
Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, besteht für Lehrveranstaltungen wie die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende ein Anspruch auf eine Remuneration. Diese Remuneration beträgt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach für jede Semesterwochenstunde 48,78 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (lit. b), für Übungen aus einem ... künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Lehrveranstaltung ausübt, wie bei Labor … Übungen sowie ähnlichen Übungen für jede Semesterwochenstunde 32,01 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (lit. c).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter für das Fach Musikdramatische Grundschulung 1983/84 die Remuneration nach § 2 Abs. 2 lit. c und für 1984/85 nach lit. b der genannten Bestimmung festgesetzt. In welcher Weise und aus welchem Grund diese Festsetzung unterschiedlich erfolgt ist, kann mangels Vorlage des entsprechenden Geschäftsstückes nicht entnommen werden. Sowohl aus den vorliegenden Akten des Verfahrens als auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich aber, daß die durch die belangte Behörde erfolgte Erteilung des Lehrauftrages dem Beschwerdeführer jedenfalls jeweils mit Schreiben der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Wien wie folgt zur Kenntnis gebracht wurde (im Folgenden wird das für das Jahr 1983/84 maßgebende Schreiben wiedergegeben):
„Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat Ihnen mit Erlaß vom 20. September 1983, Zl. 60.592/53-16/83, gemäß §§ 9 Abs. 1 Z. 4 und 12 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehenden Lehrauftrag erteilt:
1. Fach ‚Musikdramatische Grundschulung‘ Anzahl der Wochenstunden 12
Dauer des Lehrauftrages vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984
Hiefür gebührt Ihnen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Remuneration, die gemäß § 2 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes wie folgt festgesetzt wird:
4.811,10 S pro Semesterwoche für das 1. Fach
(§ 2 Abs. 2 lit. c*)
Wegen Flüssigmachung der Remuneration wird beim Bundesrechnungsamt in Wien das Erforderliche veranlaßt werden.
* Die Remuneration unterliegt der Lohnsteuer.“
Gezeichnet ist dieses Schreiben beim Vordruck „Rektor“ mit einer unleserlichen Unterschrift. Abgesehen davon, daß bereits damit gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 eine der wesentlichen Bescheidvoraussetzungen fehlt, bleibt es auf Grund des Schreibens überhaupt unklar, welche Behörde die Festsetzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Remuneration vorgenommen haben soll. Des weiteren weist das vorher im wesentlichen wiedergegebene Schreiben weder die Bezeichnung als Bescheid noch eine bescheidmäßige Gliederung auf und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Die belangte Behörde stützt ihre Zurückweisung wegen entschiedener Sache auf das vorher wiedergegebene Schreiben, das als „Intimierungsbescheid“ bezeichnet wird, und dem Rechtskraftwirkung beigemessen wird.
Dieser Auffassung der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof aber nicht folgen. Dem vorher wiedergegebenen Schreiben kann jedenfalls kein Bescheidcharakter und damit auch keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Beschwerdeführer zugebilligt werden. Dies insbesondere deshalb, weil das genannte Schreiben keine leserliche Unterschrift des Genehmigenden trägt, keinen Begläubigungsvermerk der Kanzlei aufweist bzw. auch die sonstigen im § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 enthaltenen Voraussetzungen für den Entfall der Unterschrift des Genehmigenden nicht vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1987, Zl. 86/11/0158, und die dort angeführte Rechtsprechung-Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965) sind Erledigungen-sofern nicht die anderen, vorher genannten, für den Beschwerdefall nicht maßgebenden Voraussetzungen vorliegen-, die keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden aufweisen, nicht als Bescheid zu werten.
Da die belangte Behörde dies verkannt hatte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Beschwerdebegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 14. Dezember 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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