Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des Dr. H S in S, vertreten durch Dr. Erwin Hölzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. August 1986, Zl. 9/01-23988/12-1986, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. August 1986 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Oktober 1986, B 880/86-4, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die dieser erwogen hat:
Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, er habe gegen einen „Bescheid“ der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 25. Februar 1986 Berufung erhoben, während mit dem angefochtenen Bescheid über ein von ihm gar nicht ergriffenes Rechtsmittel gegen einen Bescheid dieser Behörde vom 15. Februar 1986 entschieden worden sei, kommt keine Bedeutung zu. Die dem Beschwerdeführer zugestellte (und von ihm mit der Beschwerde vorgelegte) Ausfertigung des erstinstanzlichen „Bescheides“, welche das handschriftlich korrigierte Datum „25.2.1986“ aufweist, stimmt mit der in den Verwaltungsakten erliegenden, mit dem Datum „15.2.1986“ versehenen Urschrift in allen übrigen Teilen überein, sodaß es sich um ein und dieselbe behördliche Erledigung handelte, und für den Beschwerdeführer konnte-ebenso wie wenn es sich bei der Bezugnahme im Kopf des angefochtenen Bescheides auf einen datumsmäßig bestimmten erstinstanzlichen Bescheid um einen offenkundigen Schreibfehler gehandelt hätte-kein Zweifel darüber bestehen, daß mit dem angefochtenen Bescheid in Erledigung der von ihm erhobenen Berufung, mit der die Entziehung seiner Lenketberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 durch die Bundespolizeidirektion Salzburg bekämpft wurde, eine Entscheidung getroffen worden ist.
Allerdings ist der Beschwerdeführer mit seinem Standpunkt, der Erledigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 15. bzw. 25. Februar 1986 komme im Hinblick darauf, daß die ihm zugestellte Ausfertigung keine leserliche Unterschrift des Genehmigenden trage, nicht Bescheidcharakter zu, im Recht. Da insoweit weder eine Beglaubigung vorgenommen wurde noch ein Anhaltspunkt dafür besteht, daß eine telegraphisch, fernschriftliche oder vervielfältigte Ausfertigung vorliegt oder die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, ist entscheidend, ob die Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG 1950, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982, mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, versehen ist. Die schon nach der früheren Rechtslage bestandene grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, daß für die Parteien eines Verfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muß, wurde durch die genannte Novelle zum AVG 1950 noch insoweit verdeutlicht, als seither gefordert ist, daß sich aus jeder Ausfertigung immerhin in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß, sodaß dann, wenn eine Unterschrift unleserlich ist, in anderer leserlicher Form dessen Namen der Erledigung entnehmbar sein muß. Fehlt es demnach an einer Unterschrift im Sinne dieses Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine „leserliche Beifügung des Namens“ des Genehmigenden auf, so ist eine derartige behördliche Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1987, Zl. 86/11/0158, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dies trifft-entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift-im vorliegenden Beschwerdefall zu, weil die betreffende Ausfertigung lediglich eine der maschingeschriebenen Fertigungsklausel „Für den Polizeidirektor:“ beigefügte unleserliche Unterschrift enthält. Den Umstand, daß kein erstinstanzlicher Bescheid vorlag, hätte die belangte Behörde wahrnehmen und daher die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückweisen müssen, anstatt darüber eine Sachentscheidung zu fällen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hinsichtlich der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, dies jedoch nur im Rahmen des gestellten Kostenbegehrens.
Wien, am 30. Juni 1987
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