Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerden des F B in A, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich 1.) vom 31. Dezember 1985, Zl. Ge 24.976/7 1985/Pan/Hin, 2.) vom 6. Mai 1986, Zl. Ge 26.541/6 1986/Pan/Hin, und 3.) vom 14. Juli 1986, Zl. Ge 26.559/4 1986/Pan/Hin, alle betreffend Übertretungen der Bauarbeiten Schutzverordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von dreimal S 2.400,--, insgesamt S 7.200,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer dreier Übertretungen der Bauarbeiten Schutzverordnung, nämlich deren §§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 4 und 16 Abs. 1, schuldig erkannt und hiefür gemäß § 31 Abs. 3 lit. d, § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 12 und § 33 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestraft, weil er als Arbeitgeber dafür verantwortlich sei, daß, wie vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 16. November 1983, 8.00 Uhr, festgestellt worden sei, 1. die Baustelle „Wasserleitung E“, Gemeinde O, dem Arbeitsinspektorat nicht schriftlich gemeldet worden sei, obwohl Baustellen, die voraussichtlich länger als sechs Tage betrieben würden, zu melden seien, 2. daß bei dieser Baustelle eine ca. 1,5 m tiefe Künette nicht gepölzt gewesen sei, obwohl Künetten, die nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an Felsen herankomme, ausgeführt würden, ab einer Tiefe von mehr als 1,25 m gepölzt werden müßten und 3. daß der Aushub straßenseitig bis an den Rand der Künette gelagert gewesen sei, obwohl der Rand einer Künette in einer Breite von mindestens 0,5 m nicht belastet werden dürfe.
Nach der Begründung dieses angefochtenen Bescheides, soweit sie für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung ist, habe der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Aushubmaterial am Künettenrand nicht in Abrede gestellt, da er erklärt habe, daß das Erdreich durch das Zuschütten der Künette dorthin gekommen sei. Der § 16 Abs. 1 der Bauarbeiten Schutzverordnung spreche nicht von einem Ablagern des Aushubmaterials, sondern von einer Belastung des Künettenrandes. Selbst geringe Mengen von Erdreich stellten bereits eine Belastung des Künettenrandes dar und seien daher in diesem Bereich zu vermeiden. Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Ferner heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 3 VStG 1950 zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe an die örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde bedürfe, wobei diese Bekanntgabe bereits vor der begangenen Verwaltungsübertretung erfolgt sein müsse.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluß vom 27. September 1986, Zlen. B 177/86 6, B 712/86 6 und B 866/86 4, die Behandlung u.a. der vorliegenden Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seinem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer aus, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde über die Bestellung eines verantwortlichen Bevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 3 VStG 1950 unrichtig sei. Keine Rede sei davon, daß diese Bestellung vor Begehung der Straftat der Behörde bekanntgegeben werden müsse. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach bereits geringe Mengen von Erdreich eine Belastung des Künettenrandes darstellten. Ziehe man den Sinn des § 16 Abs. 1 der Bauarbeiten Schutzverordnung heran, so sollte durch diese Bestimmung der Einsturz des Künettenrandes oder das Abrutschen des ausgehobenen Materials verhindert werden. Wie schon das Wort „Belastung“ aussage, müsse es sich beim abgelagerten Erdreich um eine Last handeln. Eine Ablagerung einzelner Erdklumpen stelle noch keine Last dar. Es sei unrichtig, jede nur erdenkliche geringfügige Ablagerung als Belastung anzusehen. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, welche Qualität der Boden an jener Stelle aufgewiesen habe, an welcher die Künette gegraben worden sei. Zur Beurteilung, daß eine Künette gepölzt werden müsse, sei aber nicht nur die Feststellung notwendig, daß diese Künette nicht in Fels oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an Felsen herankomme, gegraben worden sei. Insbesondere müsse festgestellt werden, um welche Bodenqualität es sich handle. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß dieser vom Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG 1950 bestellt worden sei. Diesem Antrag habe die belangte Behörde nicht stattgegeben. Daher sei dem Beschwerdeführer der Beweis nicht möglich gewesen, daß er diesen Zeugen als verantwortlichen Beauftragten schon vor Begehung der vorgeworfenen Straftat bestellt und dieser seiner Bestellung zugestimmt habe.
2.) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1986 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen der Bauarbeiten Schutzverordnung, und zwar deren § 16 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 dritter Satz, schuldig erkannt, und hiefür gemäß § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 12 und § 33 Abs. 7 und 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestraft, weil er als Arbeitgeber dafür verantwortlich sei, daß, wie vom Arbeitsinspektorat Linz am 18. August 1983, 14.35 Uhr, festgestellt worden sei, 1. bei der Baustelle „Ortswasserleitung W“ eine ca. 1,5 m tiefe Künette nicht gepölzt gewesen sei, obwohl Künetten, die nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an einen Felsen herankomme, ausgeführt würden, ab einer Tiefe von mehr als 1,25 m gepölzt werden müßten und 2. bei dieser Baustelle der Aushub bis unmittelbar an den Rand der Künette gelagert gewesen sei, obwohl der Rand einer Künette in einer Breite von mindestens 0,5 m nicht belastet werden dürfe.
Nach der Begründung dieses angefochtenen Bescheides, soweit sie für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung ist, sei der Aktenlage, insbesondere der Einvernahme des Zeugen K, zu entnehmen, daß die objektive Tatseite eindeutig verwirklicht worden sei. Der Zeuge bestreite nicht, daß zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Arbeitnehmer in der Künette gewesen seien. Weiters sei das Aushubmaterial bis zum Künettenrand gelagert gewesen. Auch seien 2 m der Künette nicht gepölzt gewesen. Desgleichen seien keine Schutzmaßnahmen gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials getroffen worden. Das Vorhandensein einer 25 cm dicken Asphaltschicht sei nicht als wirksame Schutzmaßnahme gegen Einsturz des Künettenrandes zu sehen, da sie nicht eigens zu diesem Zweck errichtet worden, sondern bereits vorhanden gewesen sei und demnach nicht die geforderte Festigkeit aufweise. Sie sei damit keine wirksame Schutzmaßnahme und auch nicht als Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankomme, zu qualifizieren. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wurde in der Begründung dieses angefochtenen Bescheides festgestellt, daß die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt Wirksamkeit entfalte, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen werde. Es reiche nicht aus, daß die Zustimmungserklärung, die während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zugehe, auch für dieses anhängige Verwaltungsstrafverfahren Wirksamkeit entfalte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluß vom 27. September 1986, Zlen. B 177/86 6, B 712/86 5 und B 866/86 4, die Behandlung u.a. dieser Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Bevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 3 VStG 1950 vor Begehung der Straftat der Behörde bekanntgegeben werden müsse, unrichtig sei. Dies treffe auch für die Rechtsansicht der belangten Behörde zu, wonach bereits geringe Mengen von Erdreich eine Belastung des Künettenrandes darstellten. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß er vom Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG bestellt worden sei und er dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt habe. Diesem Antrag habe die belangte Behörde ohne Angabe von Gründen keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus aber auch die neuerliche Vernehmung des Arbeitsinspektors beantragt. Dies deshalb, da seine Aussage teilweise im diametralen Widerspruch zur Aussage des Zeugen J K stehe und weil außerdem die Aussage des Arbeitsinspektorates mit dem Bautagesbericht nicht übereinstimme. Wenn man aber bedenke, daß dieser Bautagesbericht von einem Angestellten der Gemeinde W unterfertigt worden sei, dem in dieser Eigenschaft zumindest ebenso amtlicher Charakter zuzumessen sei wie dem Arbeitsinspektor, so erscheine es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens absolut nicht übereinzustimmen, wenn die belangte Behörde ohne weitere Beweisaufnahme den Feststellungen des Arbeitsinspektors Glauben schenke. Dieser habe die vorhandene Asphaltdecke höchstens als 8 bis 10 cm dick angegeben, niemals aber mit 25 cm. Diese Aussage stehe im Widerspruch zum Bautagesbericht. Eine 25 cm dicke Asphaltschicht schließe eine Einsturzgefahr praktisch aus. Die Aussagen des Arbeitsinspektors, der sich in so wesentlichen Punkten, wie der Dicke der Asphaltschicht irre, seien auch in anderen Belangen nicht glaubwürdig.
3.) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 16 Abs. 2 der Bauarbeiten Schutzverordnung schuldig erkannt und hiefür gemäß § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 12, § 32 Abs. 7 und 8 sowie gemäß § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestraft, weil er als Arbeitgeber dafür verantwortlich sei, daß, wie vom Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am 24. August 1983 festgestellt worden sei, bei der Baustelle „EKB-Braunau-Industriegelände“ eine ca. 1,80 m tiefe Baugrube weder abgeböscht noch abgepölzt gewesen sei, obwohl die Wände von Baugruben eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Abböschung haben oder sachgemäß gepölzt werden müßten.
Nach der Begründung dieses angefochtenen Bescheides soweit sie für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung ist stehe auf Grund des Ermittlungsverfahrens fest, daß nach den örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende Abböschung erforderlich gewesen wäre. Dies sei der Zeugenaussage des J Ki vom 19. September 1984 zu entnehmen, da dieser Zeuge erklärt habe, daß eine 40 cm dicke Schotterschichte herabgefallen sei. Dies sei ein Hinweis dafür, daß die Abböschung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das von diesem Zeugen gleichzeitig vorgelegte Foto der angeblichen Baustelle „EKB-Braunau“ könne nicht als wahrheitsgetreu angesehen werden, da auf Grund der Perspektive (ohne weitere Umgebung) dieses Bild nicht zweifelsfrei als solches dieser Baustelle identifiziert werden könne. Es könnte bei jeder anderen Baustelle aufgenommen worden sein. Dadurch sei dieses Foto als Beweisstück ungeeignet. Nach der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wirke eine Bestellung gemäß § 9 Abs. 4 VStG 1950 erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung des vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten nachgewiesen werde. Eine derartige Zustimmungserklärung sei im gegenständlichen Fall der Behörde nicht vor Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung zugegangen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. September 1986, Zlen. B 177/86 6, B 712/86 5, B 866/86 4, die Behandlung u.a. der vorliegenden Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, daß keine Rede davon sei, daß die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 4 VStG 1950 vor Begehung der Straftat der Behörde bekannt gegeben werden müsse. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß dieser vom Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG 1950 bestellt worden sei und daß er dieser Bestellung auch ausdrücklich zugestimmt habe. Diesem Antrag habe die belangte Behörde ohne Angabe von Gründen keine Folge gegeben, sodaß der für die Entlastung des Beschwerdeführers notwendigste Zeuge nicht gehört worden sei. Die belangte Behörde habe auch keinerlei Sachverhaltsfeststellungen dahingehend getroffen, welche Beschaffenheit der Boden bei der verfahrensgegenständlichen Baugrube gehabt und welchen Böschungswinkel die Baugrube aufgewiesen habe. Ohne diese Ermittlungen sei aber die Behauptung nicht möglich, daß nach den örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende Abböschung erforderlich gewesen wäre. Ohne Feststellung der örtlichen Gegebenheiten könne ein rechtlicher Schluß nicht gezogen werden. Es wäre für die belangte Behörde die Feststellung erforderlich gewesen, um welche Bodenbeschaffenheit es sich bei der gegenständlichen Baugrube gehandelt habe. Aus der Aussage des Zeugen J Ki, es sei eine 40 cm dicke Schotterschicht beim Ausbaggern herabgefallen, zu schließen, es sei die Abböschung nicht ordnungsgemäß erfolgt, sei jedenfalls unrichtig. Vielmehr müsse aus der Tatsache, daß das lose Material weggebrochen und herabgefallen sei, geschlossen werden, daß eine Abböschung vorgelegen sei, sonst hätte noch weiteres Material herabstürzen müssen. Dem sei aber nach der Aussage des Zeugen J Ki nicht so gewesen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde auch mit anderen wesentlichen Verfahrensergebnissen nicht auseinandergesetzt. Sie habe entgegen der Beweiswürdigung der Strafbehörde erster Instanz ohne eigene Wahrnehmungen Beweismittel völlig anders beurteilt, ohne dies zu begründen. Insbesondere die Frage, ob das vorgelegte Foto als zur gegenständlichen Baustelle gehörig anzusehen sei, sei von den beiden Strafinstanzen völlig verschieden behandelt worden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stehe mit der Aussage des Zeugen J Ki im Widerspruch. Zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung hätte es gehört, den zuständigen Arbeitsinspektor mit dem vorgelegten Foto zu konfrontieren und ihm die Frage zu stellen, ob dieses Foto auf der gegenständlichen Baustelle aufgenommen worden sei, und ob es die Situation so wiedergebe, wie dies seinerzeit am 24. August 1983 gewesen sei. Auf dem Foto sei eindeutig ersichtlich, daß ein ausreichender Böschungswinkel vorhanden gewesen sei und daß es sich bei der Bodenbeschaffenheit nicht um loses Material gehandelt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, über die drei vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und teilweise sachlichen Zusammenhanges gemeinsam zu beraten sowie zu entscheiden, und darüber erwogen:
In allen drei Beschwerden wird behauptet, daß die strafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zufolge der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 ausgeschlossen sei.
Nach den genannten Bestimmungen können die zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach außen Berufenen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen, denen für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er vorbringt, daß der Nachweis der Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nicht schon vor der Begehung der Verwaltungsübertretung der Behörde gegenüber erbracht werden muß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0073 und 86/18/0077) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zwar erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der diesbezüglich beweispflichtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0115) Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1988, Zl. 87/08/0306).
Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer in allen drei Beschwerdefällen, wenn er meint, durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren vorzunehmende zeugenschaftliche Vernehmung der angeblich zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen die erforderlichen Zustimmungsnachweise erbringen zu können. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie unter Abstandnahme von den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenvernehmungen die Rechtswirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten schon im Hinblick auf das Fehlen eines entsprechenden Zustimmungsnachweises verneint hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. November 1954, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267, ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten, wenn auf Baustellen unter Verwendung von Dienstnehmern Arbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als sechs Tage dauern.
Nach § 16 Abs. 1 dritter und vierter Satz der genannten Verordnung darf der Rand der Grube, des Grabens oder der Künette in einer Breite von mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Kann infolge Platzmangels dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen Einsturz des Gruben , Graben oder Künettenrandes und gegen Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen.
Entsprechend dem § 16 Abs. 2 der genannten Verordnung müssen die Wände von Baugruben und Gräben eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Abböschung haben oder sachgemäß gepölzt werden.
Nach § 16 Abs. 4 erster Satz der genannten Verordnung müssen Künetten, die nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m auf jeden Fall gepölzt werden.
In der zur hg. Zl. 86/08/0213 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Dezember 1985 wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die ihm angelasteten Übertretungen sowohl des § 16 Abs. 1 dritter Satz als auch des § 16 Abs. 4 erster Satz der genannten Verordnung.
In seiner Berufung gegen das diesbezügliche erstinstanzliche Straferkenntnis erklärt der Beschwerdeführer, daß die gegenständliche Künette selbstverständlich während der Arbeiten gepölzt und daß wegen des Zuschüttens der Künette die Pölzung weggenommen worden sei. Daß sich beim Zuschütten der Künette naturgemäß lockeres Erdreich bis zum Rand der Künette hin verlieren könne, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten. Dies sei jedoch keine „Ablagerung“, da dieses Erdreich dort nicht verbleiben, sondern demnächst in die Künette geworfen werden sollte.
Die diesem Vorbringen widersprechende Behauptung des Arbeitsinspektors für den 18. Aufsichtsbezirk vom 21. November 1983, daß bei der am 16. November 1983 durchgeführten Inspektion in der ca. 1,5 m tiefen und nicht gepölzten Künette gearbeitet worden und der Aushub straßenseitig bis an den Rand der Künette gelagert gewesen sei, konnte durch das Beweisergebnis der von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Ermittlung nicht widerlegt werden. Die als Zeugen vernommenen Dienstnehmer des Beschwerdeführers erklärten, entweder damals auf der Baustelle nicht anwesend gewesen zu sein bzw. sich nicht erinnern zu können, oder sie machten nur ganz allgemeine Aussagen. Auch die schriftliche Behauptung des Arbeitsinspektors für den 18. Aufsichtsbezirk vom 29. Dezember 1983, daß der gegenständliche Leitungsgraben in einem Boden aufgeführt worden sei, dessen örtliche Standfestigkeit bei weitem nicht an jene von Felsen herankomme, konnte durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht widerlegt werden.
Im Hinblick auf diese Aktenlage handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung die Anzeige und die diesbezüglich ergänzenden Ausführungen des Arbeitsinspektorates der Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides zugrunde legte. Daher waren weitere Erhebungen über die genaue Bodenqualität bzw. Bodenklassifizierung ebenso nicht erforderlich wie rechtliche Erwägungen darüber, ob einzelne für das Zuschütten einer Künette verwendete Erdklumpen schon eine Belastung im Sinne des § 16 Abs. 1 dritter Satz der genannten Verordnung darstellen.
In der hg. zur Zl. 86/08/0214 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1986 bemängelt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde deshalb, weil der Sachverhaltsfeststellung nicht die Aussage des Zeugen J K zugrunde gelegt worden sei.
Nach der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Jänner 1986 habe der Zeuge J K angegeben, daß die Künette bei der gegenständlichen Baustelle zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk am 18. August 1983 in dem Bereich, in dem Arbeiten verrichtet worden seien, ordnungsgemäß gepölzt gewesen sei. Nur die letzten zwei Meter seien nicht mehr gepölzt gewesen, da das Pölzmaterial bereits entfernt worden sei, da keine anderen Arbeiten mehr erforderlich gewesen seien. Der Zeuge könne nach so langer Zeit nicht mehr genau angeben, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle ein oder zwei Arbeitnehmer in der Künette Arbeiten verrichtet hätten. Grundsätzlich sei es aber so, daß nur ein Arbeitnehmer sich in der Künette aufhalte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei nur noch das Pölzmaterial zu entfernen gewesen. Andere Arbeiten seien nicht mehr zu verrichten gewesen. Zum Entfernen dieses Bölzmaterials sei es jedoch erforderlich, daß sich ein Arbeiter in der Künette aufhalte. Das Aushubmaterial habe bis zum Künettenrand gelagert werden müssen. Der Schutzstreifen habe nicht eingehalten werden können, da die Künette im Straßenbereich ausgehoben worden sei und ein Fahrstreifen habe freibleiben müssen, was bei Einhaltung des Schutzstreifens nicht möglich gewesen wäre. Die Asphaltschicht sei ca. 20 bis 25 cm dick gewesen. Dies könne auch aus dem Baubericht entnommen werden. Mit welchem Pölzmaterial der Bereich, in dem die Arbeiten verrichtet worden seien, konkret gesichert gewesen sei, könne der Zeuge nicht mehr sagen. Es sei tatsächlich denkbar, daß die Künette zum Zeitpunkt der Nachkontrolle etwa 1,5 m tief gewesen sei, jedoch sei eine ausreichende Pölzung vorgenommen worden.
Auch wenn die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung ausschließlich auf diese Zeugenaussage gestützt hätte, wäre sie zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung gekommen. So ist es nämlich unwesentlich, welche Dicke die die Künette umgebende Asphaltschicht aufwies, da eine solche wie bereits der Arbeitsinspektor für den 18. Aufsichtsbezirk in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 1985 vom Beschwerdeführer unwidersprochen erklärte keinesfalls als eine wirksame Schutzmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 vierter Satz der genannten Verordnung qualifiziert werden kann. Vom Beschwerdeführer oder von den vernommenen Zeugen wurde aber niemals behauptet, daß (andere) Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um einen wirksamen Schutz gegen einen Einsturz des Künettenrandes und gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu erreichen.
Aus diesen Erwägungen war die vom Beschwerdeführer bemängelte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend, welche Dicke die Asphaltschichte aufgewiesen habe, als unwesentlich nicht notwendig.
Auch die Tatsache, daß zwei Meter der gegenständlichen Künette nicht mehr gepölzt waren, obwohl in ihrem übrigen Bereich noch Arbeiten durchgeführt wurden, hat der Zeuge J K bestätigt. Nach dem Sinn der Bestimmung des § 16 Abs. 4 erster Satz der genannten Verordnung müssen aber entsprechende Künetten auf jeden Fall, d.h. auch in dem Bereich, in dem nicht mehr gearbeitet wird, solange gepölzt bleiben, als die vorgeschriebene Pölzung wegen Fertigstellung aller sonstigen Arbeiten in der Künette nicht zur Gänze entfernt wird.
Aus diesen Überlegungen ist die Erlassung auch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1986 nicht rechtswidrig.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer in seiner zur hg. Zl. 86/09/0215 protokollierten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 1986 ebenfalls gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Bei seiner Einvernahme legte der Zeuge J Ki ein Foto einer Baugrube vor. Diese sei nach den Angaben des Zeugen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers die gegenständliche. Mit diesem Foto unterstützte der Zeuge seine Aussage, daß die Grube zur Gänze mit einem Bagger ausgehoben worden sei, sodaß das lose Material, und zwar eine etwa 40 cm dicke Schotterschichte, herabgefallen sei. In weiterer Folge habe der Boden aus festem Konglomerat und darunter aus festem Schlier bestanden.
Diese Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, konnten die Behauptung des Arbeitsinspektors für den 18. Aufsichtsbezirk in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 1984 nicht entkräften, daß zur inkriminierten Tatzeit die erforderliche Abböschung von höchstens 60 Grad für steife oder halbfeste, bindige Böden nicht gegeben gewesen sei. Wenn sich die belangte Behörde auf diese konkrete Angabe stützt, dann kann ihrer freien Beweiswürdigung nicht entgegengetreten werden.
Aus allen den aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, daß die angefochtenen Bescheide nicht mit der der belangten Behörde in den Beschwerden vorgeworfenen Rechtswidrigkeit belastet sind, weshalb die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich unter Berücksichtigung des Kostenbegehrens der belangten Behörde in ihren Gegenschriften auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 9. Juni 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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