Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde des Mag. F G in K, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. Karl Dieter Zessin in Wien I, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 26. September 1985, Zl. IVc 7022/7100 B, betreffend Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes wegen Nichterfüllung der Anwartschaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Korneuburg vom 21. Mai 1985 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Z. 2 in Verbindung mit den §§ 14 und 15 Abs. 1 AlVG 1977 wegen Nichterfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Nach der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides hätten noch 277 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gefehlt.
In der dagegen erhobenen Berufung bemängelt der Beschwerdeführer, daß mehrere Tätigkeiten nicht berücksichtigt worden seien, und zwar in Niederösterreich bei der Firma H vom 30. Juni bis 7. Juli 1975, in Salzburg bei der Firma H vom 26. Juni bis 14. Juli 1972, in Wien bei den Firmen S vom 1. Juli bis 3. August 1974 und P vom 25. Juni bis 20. Juli 1973 sowie bei der Z vom 29. Juni bis September 1981 und bei der W (Rückversicherung) vom 7. Juli bis 9. August 1980 sowie im Ausland bei je einer Firma in New York und in Washington und schließlich in Israel in der Landwirtschaft. Ebenso seien die Zeiten des Wehrdienstes vom 1. Oktober 1981 bis 11. Juli 1982 sowie vom 5. Mai 1984 bis 19. Mai 1984 nicht berücksichtigt worden. In der Zeit vom 10. Mai 1984 bis 13. Mai 1984 habe es sich um eine Kaderübung und vom 14. Mai 1984 bis 19. Mai 1984 um eine Truppenübung gehandelt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien alle diese genannten Tätigkeiten mit den bereits berücksichtigten Beschäftigungen gleichwertig im Hinblick auf die Erfüllung der Anwartschaft, wobei für die USA eine eigene Versicherungsnummer habe erlangt werden können. Beim Wehrdienst vom 1. Oktober 1981 bis 11. Juli 1982 habe es sich um keinen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst, sondern um eine Ausbildung gehandelt, die vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Es seien dies ebenfalls Leistungen, die mit denen eines Berufssoldaten gleichgesetzt werden könnten. Ebenso sei die für die Zeit vom 10. Mai 1984 bis 19. Mai 1984 erfolgte Einberufung nicht freiwillig erfolgt. Innerhalb der vom Arbeitsamt Korneuburg zugebilligten Fristverlängerung habe sich der Beschwerdeführer an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Feststellung von Versicherungsansprüchen, wie z.B. auch einer Krankenversicherung, gewandt. Eine Zuschrift liege noch nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Korneuburg vom 21. Mai 1985 vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe das Arbeitsamt Korneuburg den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1985 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wegen Nichterfüllung der Anwartschaft abgelehnt. In der dagegen eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer eingewendet, daß im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Anwartschaft zu Unrecht Zeiten, in denen er als Praktikant bzw. Volontär im Inland und als Arbeiter im Ausland (USA, Israel) tätig gewesen sei, nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, daß der Präsenzdienst vom 1. Oktober 1981 bis 11. Juli 1982, die Kaderübung vom 10. Mai bis 13. Mai 1984 und die Truppenübung vom 14. Mai bis 19. Mai 1984 auf die Anwartschaft anzurechnen seien. Die belangte Behörde habe hiezu - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage festgestellt: Der Einwand des Beschwerdeführers, daß das Arbeitsamt Korneuburg zu Unrecht Volontärs- bzw. Praktikantenzeiten im Inland und Beschäftigungszeiten im Ausland (USA, Israel) bei der Berechnung der Anwartschaft nicht berücksichtigt habe, sei unrichtig. Denn, wie hiezu erhoben worden sei, sei der Tätigkeit bei der Z der Gemeinde Wien vom 29. Juni bis 30. September 1980) ein Volontärsvertrag und bei der W vom 7. Juli bis 9. August 1981 ein einem Volontärsvertrag gleichzuhaltender Praktikantenvertrag (kein Rechtsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer mit beiderseitigen Rechten und Verbindlichkeiten) zu Grunde gelegen und der Beschwerdeführer sei in der fraglichen Zeit für den Fall der Arbeitslosigkeit nicht versichert gewesen. Was die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den USA betreffe, so gebe es zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika kein zwischenstaatliches Übereinkommen, in dem die Gegenseitigkeit verbürgt sei. Daher stelle die Beschäftigung des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten von Amerika ebenfalls keinen anwartschaftsbegründenden Tatbestand im Sinne des § 14 Abs. 5 AlVG 1977 dar. Hingegen bestehe zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel ein Abkommen über soziale Sicherheit. Auf Grund der zwingenden Bestimmungen dieses Abkommens würden einem österreichischen Staatsbürger die in Israel zurückgelegten Beschäftigungszeiten u.a. nur dann auf die Anwartschaft angerechnet, wenn er in Österreich in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld insgesamt 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Wie zweifelsfrei feststehe, sei der Beschwerdeführer aber in der Zeit vom 7. Februar 1984 bis 6. Februar 1985 in Österreich in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Die Beschäftigung in Israel könne daher gleichfalls nicht als Tatbestand nach § 14 AlVG 1977 gewertet werden. Wenn der Beschwerdeführer letztlich einwende, daß seiner Ansicht nach der Präsenzdienst vom 1. Oktober 1981 bis 11. Juli 1982, die Kaderübung vom 5. Mai bis 13. Mai 1984 und die Truppenübung vom 14. Mai bis 19. Mai 1984 auf die Anwartschaft anzurechnen seien, so müsse dem entgegengehalten werden, daß auch dieser Einwand im Hinblick auf § 14 Abs. 4 lit. b AlVG 1977 ins Leere gehe. Der Beschwerdeführer habe nämlich nach den angestellten Ermittlungen keine der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Zusammenhang mit dem Präsenzdienst, den er laut amtlicher Mitteilung in der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 10. Juli 1982 abgeleistet habe, erfüllen können. Was darüber hinaus die Kader- und die Truppenübungen betreffe, so sei erhoben worden, daß der Beschwerdeführer keine von beiden tatsächlich besucht habe. Dieser Umstand sei vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt worden. Die belangte Behörde habe unter Rücksichtnahme auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bei der Beurteilung der Anwartschaft des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wie folgt vorzugehen: Der Beschwerdeführer habe am 7. Februar 1985 beim Arbeitsamt Korneuburg erstmalig seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Die Rahmenfrist gemäß § 14 AlVG 1977 erstrecke sich daher auf den Zeitraum vom 7. Februar 1983 bis 6. Februar 1985. Diese Rahmenfrist habe im Berufungsverfahren erstreckt werden können, und zwar um die Zeiträume vom 4. Oktober 1976 bis 31. März 1984 (Wirtschaftsuniversität bzw. Universität Wien), d.s. 2.736 Tage, sowie vom 21. November 1983 bis 21. September 1984 (arbeitssuchend gemeldet), d.s. 175 Tage, zusammen also 2.911 Tage. Der Zeitraum vom 21. November 1983 bis 31. März 1984 könne nur einmal die Rahmenfrist erstrecken. Es ergebe sich sohin eine erweiterte Rahmenfrist vom 18. Februar 1975 bis 6. Februar 1985. Innerhalb dieser Rahmenfrist lägen zwei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nämlich vom 2. August 1976 bis 1. Oktober 1976 (Firma S Ges.m.b.H.), d.s. 61 Tage, und vom 4. Juli 1977 bis 31. Juli 1977 (D in K), d.s. 28 Tage, zusammen also 89 Tage, d.s. 12 Wochen und 5 Tage. Da der Beschwerdeführer nach den Ermittlungen außer diesen keine anderen anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne, führe eine weitere Erstreckung der bereits verlängerten Rahmenfrist ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzlich geforderte Anwartschaft bei der erstmaligen Geltendmachung von 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung sei daher nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dem Beschluß dieses Gerichtshofes vom 27. Februar 1986, B 806/85 12, abgelehnt wurde. Mit dem weiteren Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Mai 1986, B 806/85 18, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer in seinem weiteren Schriftsatz vom 3. April 1988 aufgezeigten Umstand, daß der erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsamtes Korneuburg vom 21. Mai 1985 nicht unterfertigt sei, um eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit handelt.
Dieser erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsamtes Korneuburg vom 21. Mai 1985 wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 bedürfen solche Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muß ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein, damit ein Bescheid im Sinne des § 58 AVG 1950 vorliegt. Diese Urschrift muß aber nicht mit der Ausfertigung des Bescheides völlig übereinstimmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0252).
Im vorliegenden Fall liegt eine vom Genehmigenden unterschriebene Urschrift vor, nämlich das „Eingabeformat Abweisung eines Leistungsantrages“. Schon aus diesem Grund wurde der Bestimmung des § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 entsprochen. Einer Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zlen. G 110, 111/87 u.a., wonach auch eine Bescheidausfertigung nach § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid zu qualifizieren sei, bedurfte es daher in der vorliegenden Angelegenheit nicht.
Gemäß § 14 Abs. 5 AlVG 1977 sind im Gebiet eines anderen Staates ausgeübte Beschäftigungen, die ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, den Beschäftigungen im Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die belangte Behörde ist im Recht, daß ein derartiges zwischenstaatliches Übereinkommen Österreichs mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht besteht. Die vom Beschwerdeführer dort ausgeübten Beschäftigungen waren daher im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen.
Nach Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 6/1975, werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten, soweit sie sich nicht überschneiden, zusammengerechnet, wenn für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten galten.
Nach Art. 18 Abs. 2 dieses Abkommens setzt die Anwendung des Abs. 1 voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistungen begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Die Tatsachenfeststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Beschwerdeführer die letzten zwölf Monate vor Geltendmachung seines gegenständlichen Anspruches auf Gewährung des Arbeitslosengeldes in Österreich (also am 7. Februar 1985 und nicht am 17. November 1983, wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde) in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und daher in diesen letzten zwölf Monaten nicht 13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mangels der Tatbestandsvoraussetzung des Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie die Zeiten, die der Beschwerdeführer seinen Angaben nach als „Saisonarbeit im Mai 1983“ in Israel ausgeübt habe, bei der Beurteilung der Anwartschaft gemäß § 14 AlVG nicht berücksichtigte.
Entsprechend dem § 14 Abs. 4 lit. b AlVG 1977 ist auf die Anwartschaft die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes anzurechnen, wenn der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes oder innerhalb des der Beendigung des Präsenz(Zivil)dienstes folgenden Jahres mindestens sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt oder als Lehrling arbeitslosenversichert war, wobei einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichsteht.
Nach der in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellung leistete der Beschwerdeführer seinen (ordentlichen) Präsenzdienst vom 1. Oktober 1981 bis 10. Juli 1982 ab. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei er vom 5. Mai bis 19. Mai 1985 bei Kader- und Truppenübungen gewesen.
Daß der Beschwerdeführer im Jahr davor oder im Jahr danach mindestens sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer niemals behauptet. Somit rechnete die belangte Behörde in gesetzeskonformer Weise die Zeit des Präsenzdienstes (bei den Kader- und Truppenübungen handelt es sich um einen außerordentlichen Präsenzdienst) auf die Anwartschaft nicht an.
Nach § 14 Abs. 1 AlVG 1977 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die belangte Behörde legt ihrer rechtlichen Beurteilung eine erweiterte Rahmenfrist vom 18. Februar 1975 bis 6. Februar 1985 zugrunde. Dagegen konnte vom Beschwerdeführer nichts Zielführendes ins Treffen geführt werden. Von den Beschäftigungszeiten, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer zusätzlich begehrt, fallen - abgesehen von den bereits behandelten, nicht auf die Anwartschaft anzurechnenden Kader- und Truppenübungen - nur folgende in den Zeitraum der erweiterten Rahmenfrist: Praktikant bei der Firma H vom 30. Juni bis 7. Juli 1975, Praktikant bei der W vom 7. Juli bis 9. August 1980 und Volontär bei der Z der Gemeinde Wien vom 29. Juni bis 30. September 1981.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es strittig, ob es sich dabei um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen gehandelt hat. Der Zeitraum, in dem diese Tätigkeiten nach den Angaben des Beschwerdeführers von ihm ausgeübt worden seien, beträgt nicht einmal 20 Wochen. Selbst dann, wenn dadurch ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zustande gekommen wäre, würden auch diese 20 Wochen zusammen mit den ca. 13 von der belangten Behörde anerkannten Wochen noch nicht die in § 14 Abs. 1 AlVG 1977 geforderte Mindestgrenze von 52 Wochen erreichen.
Aus diesem Grund kann die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation dieser Tätigkeiten dahingestellt bleiben und davon ausgegangen werden, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld auf Grund des Antrages vom 7. Februar 1985 verletzte.
Alle diese Überlegungen führen zum Ergebnis, daß die Beschwerde unbegründet und deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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