Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzender Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des F H in S, vertreten durch Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Qberösterreich vom 15. September1986, Zl. Wa-12985/2-1985/Sch/Sel, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. und 2. J und M W in S; 3. und 4. F und M S in S), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 5. März 1985 wies die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag des - unvertretenen - Beschwerdeführers, die Zuleitung von Abwässern von den Liegenschaften der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien zu untersagen, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid wurde am 1. April 1985 namens des Beschwerdeführers Berufung erhoben, wobei auf eine Vertretung durch den einschreitenden Rechtsanwalt Dr. Maximilian Ganzert in Wels Bezug genommen wurde. Im Berufungsschriftsatz wurde auch eine Vollmacht erwähnt, die diesem jedoch nicht angeschlossen war. Hierauf trug der Landeshauptmann von Oberösterreich dem genannten Rechtsanwalt gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 auf, „binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die Vollmacht nachzureichen“. Daraufhin wurde dem Landeshauptmann eine auf den bezeichneten Rechtsanwalt lautende Vollmachtsurkunde, datiert mit „4.12.1985“, vorgelegt.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies sodann mit Bescheid vom 15. September 1986 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend wurde unter Hinweis auf die §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG 1950 ausgeführt, der Sachverhalt zeige, daß zum Zeitpunkt der Berufungserhebung keine Vollmacht bestanden habe. Die Einbringung der Berufung durch den Rechtsanwalt könne daher nicht dem Bescheidadressaten als Verfahrenspartei zugerechnet werden. Eine auf solche Art eingebrachte Berufung sei mangels eines Vollmachtsverhältnisses unzulässig.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf meritorische Behandlung seiner Berufung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Mitbeteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG 1950 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 hat die Behörde Formgebrechen schriftlicher Anbringen von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter deren Behebung mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwar die vorgelegte Vollmachtsurkunde erst am 4. Dezember 1985 unterfertigt, die Bevollmächtigung aber bereits zur Abfassung der Berufung erteilt gehabt. Die seinerzeitige Vollmachtsurkunde sei in Verstoß geraten. Daher habe eine neue Vollmachtsurkunde erstellt werden müssen, die korrekterweise mit dem Datum der tatsächlichen Unterfertigung versehen worden sei.
Dazu ist zu bemerken: In der Berufung wurde der Bestand eines Vollmachtsverhältnisses behauptet, dieses jedoch nicht belegt. Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht (§ 10 Abs. 1 AVG 1950) stellt ein Formgebrechen dar (vgl. die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 254), dessen Behebung auf die in § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorgeschriebene Weise aufzutragen war. Der diesbezügliche behördliche Auftrag lautete, wie zuvor angegeben, dahin, „die Vollmacht“ nachzureichen. Diesem Auftrag ist der einschreitende Rechtsanwalt namens des Beschwerdeführers nachgekommen, denn es wurde eine vom Beschwerdeführer ausgestellte, auf den genannten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vorgelegt. Das mit einem Formgebrechen behaftet gewesene Anbringen - die Berufung - konnte unter diesen Umständen nicht - und dies ist im Beschwerdefall auch nicht geschehen - mangels Behebung des wahrgenommenen Formgebrechens zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde hat vielmehr unmittelbar aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde gefolgert, daß zum Zeitpunkt der Berufungserhebung noch keine Vollmacht - das heißt kein Vollmachtsverhältnis - bestanden habe, sondern eine solche erst mit der vorgelegten Urkunde zustande gekommen sei. Dieser Schluß ist jedoch keineswegs zwingend. Bekanntlich werden derartige formularmäßige schriftliche Vollmachten auch im Rahmen eines schon bestehenden Vollmachtsverhältnisses zu dessen bloßem Beleg, und zwar bei Bedarf für die Vorlage an verschiedene Adressaten auch mehrfach, ausgestellt. Eine derartige schriftliche Vollmacht, wie sie im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, kann daher durchaus auch eine bloß nachträgliche Beurkundung eines schon früher bestanden habenden Bevollmächtigungsverhältnisses darstellen (vgl. die Rechtsprechung bei Ringhofer, a.a.O., S. 238). Der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aktenkundig vorliegende Sachverhalt berechtigte die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung.
Da der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 19. Dezember 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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