Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mottl, über die Beschwerde 1. der B und 2. des Mag. R B, beide in S, sowie 3. des Mag. H B in W, alle vertreten durch Dr. Hans Brugger, Rechtsanwalt in Schwaz, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. November 1986, Zl. Ve/550-1295/1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. R H in S, vertreten durch Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwalt in Schwaz, 2. Stadtgemeinde Schwaz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von ingesamt S 9.346,-- sowie dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Eingabe vom 22. August 1986 suchte der Erstmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses seines Hauses und der Liegenschaft H-Gasse X an. Die Beschwerdeführer wurden in der Folge als Nachbarn zu der Bauverhandlung am 23. September 1986 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen, wobei als Gegenstand der Bauverhandlung zu Recht die Anhebung und Änderung des Dachstuhles sowie der Ausbau einer Wohnung im Dachgeschoß des Hauses des Erstmitbeteiligten angegeben worden war. Bei der durchgeführten Verhandlung erklärte der Zweitbeschwerdeführer für sich sowie für die Erstbeschwerdeführerin (Mutter) und den Drittbeschwerdeführer (Bruder), mit dem Bauvorhaben einverstanden zu sein.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die angestrebte Baubewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung behaupteten die Beschwerdeführer, die südliche Grenze ihrer Liegenschaft zu der des Erstmitbeteiligten bilde nicht die Hausmauer, sondern die Südkante eines 60 cm breiten Kanals. Der Bauabstand betrage daher de facto 5,80 m und nach dem bewilligten Bescheid würde der Bauwerber um 60 cm (ihren Grund) rechtswidrig überbauen. Zu einem angenommenen Mindestabstand von 6,40 m sei die Behörde deshalb gekommen, weil sie auf einen Vorbescheid vom 7. November 1983 aufbaue, der den Beschwerdeführern erst am 1. Oktober 1986 zugestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer ebenfalls Berufung erhoben. Im Ergebnis beantragten die Beschwerdeführer die Abweisung des Bauansuchens.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 wies der Stadtrat die Berufung im Hinblick auf die eingetretene Präklusion als unbegründet ab. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachten die Beschwerdeführer insbesondere vor, daß sie bei der durchgeführten Bauverhandlung durch den Zweitbeschwerdeführer vertreten gewesen seien, aber zu diesem Zeitpunkt den „Erstbescheid“ noch gar nicht erhalten hätten, sodaß sie sich auf das Ergebnis der Bauverhandlung des „Erstbescheides“ verlassen hätten, an der die Erstbeschwerdeführerin teilgenommen habe. In dem zweiten Bescheid sei nun auf den ersten Bescheid überhaupt nicht Bezug genommen worden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Tiroler Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge. Die Begründung läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß die Gemeindeaufsichtsbehörde verpflichtet sei, die eingetretenen Rechtsfolgen der Präklusion nach § 42 AVG 1950 zu beachten.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und dem Erstmitbeteiligten erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß der Zweitbeschwerdeführer im eigenen Namen sowie im Namen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers bei der in erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung ausdrücklich erklärt hat, mit dem Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten einverstanden zu sein. Das bedeutet aber, daß die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten rechtzeitig keine Einwendungen erhoben haben und daher nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 dem Vorhaben des Erstmitbeteiligten als zustimmend angesehen werden mußten, wie dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dargetan hat. Die Gründe, aus denen keine Einwendung erhoben worden ist-in der Beschwerde wird Irrtum des Zweitbeschwerdeführers geltend gemacht-, sind rechtlich unerheblich. Soweit behauptet wird, daß der durch die Behörde verursachte Irrtum die Zustimmungserklärung als rechtlich irrelevant ansehen lasse, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesem Vorbringen nicht zu folgen, weil die bei der Bauverhandlung abgegebene Erklärung, mit dem Bauvorhaben einverstanden zu sein, nicht zu Recht in der Berufung widerrufen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, Zl. 83/06/0109, BaurechtsSlg. Nr. 161).
Wenn in der Beschwerde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1970, Zl. 1386/69, behauptet wird, im Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung hätte eine Einwendung bezüglich des Grenzabstandes gar nicht vorgebracht werden können, so berufen sich die Beschwerdeführer zu Unrecht auf die genannte Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar damals ausgesprochen, daß es dem Sinn der Präklusionsbestimmungen widerspreche, auch hinsichtlich Einwendungen präkludiert zu sein, die eine Partei nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Bauverhandlung noch gar nicht vorbringen hätte können, doch handelte es sich-anders als im damaligen Beschwerdefall-im vorliegenden Fall um keine Änderung der Rechtslage, nämlich der anzuwendenden Gesetzes-und Verordnungsbestimmungen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf verwiesen, daß der sogenannte „Vorbescheid“ aus dem Jahre 1983 einen Anbau betroffen hat, also ein rechtlich mit dem vorliegenden Projekt in keinem Zusammenhang stehendes Vorhaben. Es trifft daher auch nicht zu, daß der nun in erster Instanz ergangene Baubewilligungsbescheid zum Schaden der Beschwerdeführer in den sogenannten „Erstbescheid“ eingreife.
Da der Verwaltungsgerichtshof in gleicher Weise wie die Gemeindeaufsichtsbehörde eine eingetretene Präklusion zu beachten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9730/A, vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, u.a.), erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Bei dieser Situation erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 14. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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