Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dr. H D in L, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 1986, Zl. 03-12 Da 22-85/1, betreffend Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Oktober 1984 war dem Beschwerdeführer sowie dem Dr. J F, beide vertreten durch B L, ein Baueinstellungs-und Beseitigungsauftrag gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend bestimmte, auf dem Grundstück Nr. 341, EZ 254, KG I ausgeführte Bauarbeiten, erteilt worden. Zugestellt wurde dieser Bescheid an B L, 8010 Graz, H-Gasse.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Anfang Oktober 1984 auf dem Grundstück Nr. 341, EZ 254 KG I, in Graz ohne baubehördliche Bewilligung eine tragende Zwischenwand beseitigt sowie zwei Stahlträgerunterzüge im I. Obergeschoß des Hauses im Bereich des ehemaligen Teppichgeschäftes eingebaut und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde dazu als Beschuldigter vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 11. Jänner 1985 vernommen.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15. März 1985 wurde der Beschwerdeführer wegen der oben näher bezeichneten Verwaltungsübertretung gemäß § 73 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung schuldig erkannt und gemäß § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe: drei Tage) verhängt.
Aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt sich, daß das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 3. April 1985 persönlich zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 22. April 1985, zur Post gegeben am 23. April 1985, erhob B L im Namen des Beschwerdeführers-„Vollmacht ausgewiesen“-Berufung gegen dieses Straferkenntnis und führte aus, daß die gegenständlichen Arbeiten bewilligungsfrei seien und nur zur Abwendung von Gefahr im Verzug und ohne jede Kenntnis des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien; im Schreiben vom 24. April 1985 (Berufung-Wiedereinsetzungsantrag), zur Post gegeben am 25. April 1985, behauptete er, er habe am 24. April 1985 davon Kenntnis erhalten, daß das dem Beschwerdeführer zugestellte und von diesem an ihn übersandte Straferkenntnis, offensichtlich auf dem Postwege verloren gegangen sei; für den Fall des Fristablaufes werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die im Straferkenntnis angeführten Arbeiten seien teilweise gar nicht durchgeführt worden, die tatsächlich durchgeführten Arbeiten entsprächen jedoch dem Gesetz.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. Mai 1985 wurde B L gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Vollmacht beizubringen, da ansonsten der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müßte. Im „Gegenstandsakt“ befinde sich keine Vollmacht für dieses Verfahren, der Verweis auf eine allenfalls in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht genüge nicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10. Oktober 1985 wurde der Wiedereinsetzungsantrag-die Vollmacht war am 4. Juni 1985 vorgelegt worden-abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 10. Jänner 1986 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 15. März 1985 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführer nach dem Rückschein dieses Straferkenntnisses persönlich am 3. April 1985 übernommen habe; damit habe die Berufungsfrist mit Ablauf des 17. April 1985 geendet. Die erst am 23. April 1985 der Post zur Beförderung übergebene Berufung sei somit als verspätet eingebracht anzusehen.
Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluß vom 6. Juni 1986, B 225/86-6, ab, und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene, über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde: Im gegenständlichen Verfahren wie auch in anderen Fällen sei der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter B L vertreten gewesen. Die Behörde hätte daher auch das Straferkenntnis vom 15. März 1985 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zustellen müssen; dieser habe erst durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erhalten und dagegen berufen. Die erhobene Berufung sei deshalb rechtzeitig, weil das Straferkenntnis erst mit der Zustellung (bzw. Kenntnisnahme) an den Vertreter des Beschwerdeführers und nicht schon durch die Zustellung an den Beschwerdeführer selbst gültig zugestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht am 4. Juni 1985 die Behörde Zustellungen an die Partei persönlich durchzuführen hatte, da Zustellungen an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam gewesen wären (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1967, Slg. N. F. Nr. 7081/A). Die Behörde erster Instanz hat daher das Straferkenntnis zu Recht dem nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich zugestellt; da dieser das Schriftstück am 3. April 1985 persönlich übernommen hat, ist die Rechtsmittelfrist am 17. April 1985 abgelaufen und die durch den (mittels Vollmachtsvorlage vom 3. Juni 1985 ausgewiesenen) Vertreter B L am 23. April 1985 zur Post gegebene Berufung verspätet, sodaß sie-wie durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde mit der von ihr gegebenen Begründung-zurückzuweisen war (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1987, Zlen. 86/06/0229, AW 86/06/0070).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 11. Februar 1988
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