Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des E A in S, vertreten durch Dr. Anna Jahn, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Mai 1986, Zl. II-2285/83, betreffend eine Grundteilung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 2830 (rund 3098 m 2 ) der KG. S. Dieses Grundstück weist eine langgestreckte Form etwa in Nord-Süd-Richtung auf. Im Norden grenzt die Landesstraße an, im Süden der Giesenbach. Im Westen befindet sich das Grundstück Nr. 2829 (anderer Eigentümer), im Osten das (ebenfalls langgestreckte) Grundstück Nr. 2831/1 (rund 1699 m 2 ; Eigentümer ist die mitbeteiligte Gemeinde), an welches die Eichengasse (Gemeindestraße, Verbindung zwischen Landesstraße über den Giesenbach zu einer weiteren Straße) anschließt. Diese Gemeindestraße (Grundstück Nr. 2831/2) wurde 1981 errichtet und entstand aus der Teilung des Grundstückes Nr. 2830, welches von der mitbeteiligten Gemeinde wegen des Straßenbaues zur Gänze erworben wurde. Auf Anfrage des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Teilung seines Grundstückes, wobei die Zufahrt zu den (vier) Bauplätzen über einen auf seinem Grundstück neu anzulegenden Weg an der Grenze zum Grundstück Nr. 2831/1 der mitbeteiligten Gemeinde erfolgen sollte, vertrat das Straßenbauamt Feldkirch am 18. März 1983 die Meinung, es sei nicht sinnvoll, ca. 10 m vor der Einmündung der Eichengasse in die Landesstraße eine neue Zufahrt (parallel) zu erstellen. Die mitbeteiligte Gemeinde ließ daher einen Teilungsplan unter Einbeziehung ihres Grundstückes und des westlich gelegenen erstellen, dem jedoch der Beschwerdeführer nicht zustimmte.
Am 25. April 1983 stellte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag auf Teilung seines Grundstückes laut Lageplan (wie bereits oben dargestellt: drei Bauplätze von je ca. 660 m 2 , einer mit rund 770 m 2 ). Der Amtssachverständige für Raumplanung der Vorarlberger Landesregierung gab am 11. Mai 1983 die gutächtliche Stellungnahme ab, der Teilungsplan des Beschwerdeführers würde zufolge der Parzellenstruktur und der Lage bewirken, daß das westlich gelegene Grundstück Nr. 2829 erschwert und das östlich gelegene der mitbeteiligten Gemeinde nicht mehr verbaut werden könnte. Dies würde eine geordnete Bebauung blockieren und der planerischen Zielsetzung der bestmöglichen Nutzung des Baulandes widersprechen. Auch seien die vom Beschwerdeführer geplanten Einzelgrundstücke auf Grund der notwendigen Aufschließungsstraße erschwert bebaubar (Breite nur ca. 18,5 m), dies lasse ein für das Ortsbild erforderliches Versetzen der Baukörper nicht zu. Hingegen sei der Teilungsvorschlag der Gemeinde, der unter Einbeziehung der Nachbargrundstücke erfolge, sinnvoller.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Mai 1983 wurde der Teilungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 (RPlG), abgelehnt, wobei in der Begründung im wesentlichen die Stellungnahme des Sachverständigen der Landesregierung angezogen wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in der die Meinung vertreten wurde, Nachbarinteressen seien nicht zu berücksichtigen. Der Teilungsplan der Gemeinde mit einem Tausch im Verhältnis 1 : 1 komme nicht in Frage. Die mit seinem Teilungsplan geschaffenen Bauplätze seien anstandslos bebaubar.
In der Folge bot die Gemeinde dem Beschwerdeführer im Juni 1983 unter Einbeziehung ihres Grundstückes eine kostenlose Abtretung von 200 m 2 an, welchem Anbot der Beschwerdeführer mit dem Bemerken, er verlange 360 m 2 , entgegentrat. Als die Gemeinde dem zustimmte (Beschluß vom 16. August 1983, Schreiben vom 29. August 1983), scheiterte dies an Vermessungskosten und Gebühren.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1983 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach § 34 Abs. 2 lit. b RPlG sei die Bewilligung zu versagen, wenn die Teilung die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindere oder wesentlich erschwere. Raumplanung sei gemäß § 1 Abs. 2 RPlG die vorausschauende und planmäßige Gesamtgestaltung eines gewissen Gebietes. Demgemäß seien auch bei Teilungen die umliegenden Grundstücke und deren künftige Bebauungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Sodann folgt im wesentlichen eine Wiederholung der erstinstanzlichen Begründung (basierend im wesentlichen auf der Stellungnahme des Sachverständigen der belangten Behörde vom 11. Mai 1983).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 10. Jänner 1984 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung wurden die Ausführungen der Gemeindevertretung für zutreffend erachtet. Bei der von der mitbeteiligten Gemeinde mit Schreiben vom 29. August 1983 vorgeschlagenen Grundteilung unter Einbeziehung des Grundstückes der Gemeinde würden sich für den Beschwerdeführer vier problemlos erschlossene, breitere Grundstücke ergeben, wobei er 360 m 2 Grund kostenlos erhalte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, mit der er ein privates Schätzungsgutachten des Baumeisters und Sachverständigen für das Bauwesen Ing. H H. mit dem Bemerken vorlegte, daß das Gemeindegrundstück als Restgrundstück geringer zu bewerten sei, weshalb er insoweit einen Ausgleich begehre. Dem Gutachten vom 26. Jänner 1984 sei zu entnehmen, daß das Grundstück des Beschwerdeführers für sich allein eine Parzellierung zu Bauplätzen zulasse. Das lange, sehr schmale Gemeindegrundstück sei nur im letzten Drittel bebaubar, weshalb der Quadratmeterpreis auch hinter dem des Grundstückes des Beschwerdeführers zurückbleibe.
Hiezu legte die mitbeteiligte Gemeinde eine gutächtliche Stellungnahme des Baumeisters und Sachverständigen für das Bauwesen Ing. M St. vom 22. Februar 1984 vor, wonach das Grundstück der Gemeinde zwar durch den Bau der Eichengasse geschmälert, jedoch in der Bebaubarkeit nicht zur Gänze beeinträchtigt sei, zumal im Rahmen einer verdichteten Bauweise eine Überbauung möglich sei, wodurch wieder das dahinterliegende Grundstück des Beschwerdeführers eine Entwertung erfahre. Eine Arrondierung der beiden Grundstücke sei zweckmäßig. Dies untermauerte der Sachverständige in einem ausführlicheren Gutachten vom 26. April 1984.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. April 1984 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Vorstellungsbescheid vom 10. Jänner 1984 keine Folge gegeben. Nach einer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wurde im wesentlichen ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft habe die Auffassung der Gemeindevertretung geteilt, daß bei Prüfung, ob ein Versagungsgrund nach § 34 Abs. 2 lit. b RPlG vorliege, auch die nähere Umgebung der zu teilenden Grundstücke in die Überlegungen einzubeziehen sei. Diese Bestimmung sei insbesondere auch im Zusammenhang mit § 1 RPlG zu sehen, aus dem sich ergebe, daß die Raumplanung nicht nur ein einzelnes Grundstück, sondern ein Gebiet erfasse und sich demnach die Beurteilungskriterien nicht auf das einzelne Grundstück beziehen. Dieser Auslegung des § 34 Abs. 2 lit. b RPlG schließe sich die belangte Behörde an. Ebenso halte sie die vorgenommene Gesamtbeurteilung, wonach bei der vorgesehenen Teilung die Schaffung zweckmäßig gestalteter Baugrundstücke im Bereich der Grundstücke Nr. 2829, 2830 und 2831/1 verhindert bzw. wesentlich erschwert werde, für zutreffend. In der Berufung werde vornehmlich auf die Frage der Bewertung der Grundstücke eingegangen. Der zwischen beiden Teilen angestrebte Tausch sei bisher leider nicht zustande gekommen, obgleich die vorgesehene Neuteilung für beide Parteien vorteilhaft wäre, weil dadurch breitere Grundstücke und bessere Bebauungsmöglichkeiten geschaffen würden. Die Frage des Wertes sei ohne Bedeutung, komme es doch nur darauf an, ob der Teilung ein Versagungsgrund nach § 34 Abs. 2 RPlG entgegenstehe. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft.
Ein Grundtausch zwischen Beschwerdeführer und Gemeinde scheiterte auch in der Folge, wobei die Gemeinde ihr Angebot auf kostenlose Überlassung von 360 m 2 Grund aufrechterhielt.
Am 10. Juli 1985 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1985 auf Teilung ein, wobei ein gleicher Teilungsplan vorgelegt wurde. Nach dem Plan des Ing. H H. sei die Parzellierung und Bebauung des Grundstückes des Beschwerdeführers jederzeit ohne Umlegung möglich. Entgegen der bisher von der Behörde vertretenen Auffassung sei nach Ansicht des Ing. H H. das Gemeindegrundstück zumindest teilweise bebaubar, nach Ansicht des Ing. M St. laut Gutachten vom 26. April 1984 (vgl. die obigen Ausführungen) sogar zur Gänze, wenn auch erschwert verbaubar. Durch diese Gutachten seien also die bisher für die Verweigerung der Teilung angeführten Gründe weggefallen. Geblieben sei lediglich, daß ein Grundtausch für die Bebauung des Gemeindegrundstückes vorteilhaft wäre. Da die Gemeinde aber einen Tausch, wie ihn der Beschwerdeführer für richtig halte, ablehne, liege kein Hinderungsgrund für eine Bewilligung der Teilung vor. Es könne nicht Sinn des Gesetzes sein, daß ein Nachbar auf Dauer eine Grundteilung verhindere. Somit liege eine neue Sach-und Rechtslage vor.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. September 1985 wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, es ergebe sich gegenüber den in diese Angelegenheit bereits ergangenen Bescheiden keine neue Rechts-und Sachlage, welche eine Genehmigung der Grundteilung im Sinne des Raumplanungsgesetzes rechtfertigen würde.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 3. April 1986 wurde die dagegen (rechtzeitig) erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es habe sich die Sach-und Rechtslage nicht geändert. Es seien ausschließlich die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes maßgebend. In der Berufung werde vornehmlich auf die Frage der Bewertung der Grundstücke eingegangen. Darauf könne jedoch im Verfahren nach § 34 RPlG nicht eingegangen werden, weil sich die Behörde darauf zu beschränken habe, ob ein Versagungsgrund vorliege oder nicht. Die Bewertung der Grundstücke durch die gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. H. und Ing. St. stelle keine Änderung der Sachlage dar. Die Gutachten seien zudem nicht einheitlich. Eine Änderung der Begutachtung durch ein sogenanntes Übergutachten ergebe keinen neuen Sachverhalt. Dieser wäre gegeben, wenn z. B. eine Änderung hinsichtlich der Grundstücksgröße, der Lage der Grenzen oder der Erschließung eingetreten wäre. Die privatrechtlichen Differenzen zwischen Beschwerdeführer und Gemeinde seien nicht Gegenstand des Bescheides. Die Gemeinde selbst habe seinerzeit dem Ersuchen des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Abtretung von 360 m 2 stattgegeben. Teilkosten wären dem Beschwerdeführer nur für Vertrags-, Verbücherungs-und Vermessungskosten nach üblichen Gepflogenheiten entstanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1986 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Es sei unbestritten, daß mit der Eingabe, die den Gegenstand des Verfahrens bilde, die gleiche Teilung beantragt werde, für die bereits die Bewilligung rechtskräftig versagt worden sei. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 seien Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde. Der letztinstanzliche Bescheid der Gemeindevertretung vom 9. November 1983 sei in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung der „res iudicata“ sei die Identität der Sache. Diese sei dann nicht gegeben, wenn sich seit der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt oder in der Rechtslage ergeben haben. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid, der die Ausgangsbasis für die Prüfung der Frage nach der Identität der Sache darstelle, beruhe auf der Feststellung, daß die beantragte Teilung des Grundstückes des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der angrenzenden Nachbargrundstücke erfolge. Infolge der Parzellenstruktur und der Lage des Grundstückes werde dadurch die westlich gelegene Parzelle nur erschwert erschlossen und könnte die östliche der Gemeinde nicht bebaut werden. Eine solche Teilung würde daher eine geordnete Bebauung blockieren und der planerischen Zielsetzung der bestmöglichen Nutzung des Baulandes widersprechen. Die vorgesehenen Einzelgrundstücke des Beschwerdeführers seien auf Grund der erforderlichen Erschließungsstraße nur erschwert bebaubar, da die Grundstücksbreite bei Abzug der vorgeschlagenen Zufahrtsstraße nur ca. 18,50 m betragen würde. Diese Zufahrtsstraße würde nur wenige Meter parallel zur Eichengasse entstehen. Der Beschwerdeführer stütze sich auf die Schätzungsgutachten des Ing. H. und des Ing. St., aus denen sich ergebe, daß das Gemeindegrundstück für sich allein zumindest teilweise bebaubar sei. Dazu sei festzustellen, daß sich die Entscheidungen der Gemeindebehörden im ersten Grundteilungsverfahren auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung der Landesregierung gestützt haben. Gegenüber dem damals zur Beurteilung vorgelegenen Sachverhalt habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Von einer solchen könne nur gesprochen werden, wenn neu entstandene Tatsachen vorliegen, die den im Bescheid angenommenen Sachverhalt in wesentlichen Belangen überholt erscheinen lassen (es folgen Literaturzitate). An den Tatsachen, die für die Bebaubarkeit des in Rede stehenden Grundstückes maßgebend sind, habe sich seit der Erlassung des Bescheides der Gemeindevertretung vom 9. November 1983 nichts geändert. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schätzungsgutachten, die unterschiedliche Schlußfolgerungen hinsichtlich der Bebaubarkeit und Benützung der Grundstücke enthielten, stellen keine neuen Tatsachen, sondern allenfalls Beweismittel dar. In ihnen werde lediglich eine unveränderte Situation teilweise anders bewertet als im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Eine Änderung der subjektiven Auffassung bei gleichbleibendem Sachverhalt stelle jedoch keine Änderung der Sachlage dar. Ebenso liege keine geänderte Rechtslage vor. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, daß die Gemeinde zu einem wertneutralen Grundtausch nicht bereit sei, sei zu bemerken, daß keine neue Situation vorliege. Da der Beschwerdeführer sein Anbot vom 8. August 1983 zurückgezogen habe, obwohl die Gemeinde dem durch Abtretung von 360 m 2 entsprochen hätte, sei schon zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Versagung kein Einvernehmen vorgelegen. Die Gemeinde sei jedoch weiter bereit, zu diesem Anbot zu stehen. Von einer geänderten Rechtslage könne nur gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung maßgebend gewesen seien, so geändert hätten, daß sie zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Dies treffe aber bei § 34 RPlG nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Stellungnahme, der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung vom 9. November 1983 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Grundteilung gemäß § 34 RPlG abgewiesen. Auch im folgenden aufsichtsbehördlichen Verfahren vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Vielmehr wurde seiner Berufung gegen den die Vorstellung abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid der Landesregierung vom 16. April 1984 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft.
Es ist daher vom Vorliegen einer rechtskräftigen Ablehnung der Grundteilung auszugehen.
Wie unbestritten ist, liegt dem gegenständlichen neuen Ansuchen um Grundteilung vom 5. Juli 1985 ein Teilungsplan gleichen Inhalts zugrunde.
Voraussetzung der entschiedenen Sache, die zur Zurückweisung eines neuerlichen Ansuchens führt, ist die Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, liegt Identität der Sache nicht vor. Sind anstelle der Verwaltungsvorschriften, die dem Bescheid zugrunde liegen, neue Vorschriften getreten, so wird die materielle Rechtskraft insoweit, als danach eine neue Rechtslage gegeben ist, ausgeschaltet. Bei einer Änderung der Sach-und Rechtslage kommt somit eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht in Betracht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl., 1987, Anm. 6 zu § 68 AVG 1950, S. 460).
Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege entschiedene Sache vor, zumal sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert hätten, indem er im wesentlichen seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Schon die Gemeindebehörden, insbesondere aber auch die belangte Behörde, haben ausführlich und zutreffend dargelegt, warum die von den gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. H H. am 26. Jänner 1984 und Ing. M St. am 22. Februar 1984 (näher ausgeführt am 26. April 1984) erstatteten Gutachten, auf die sich der Beschwerdeführer im neuen Teilungsantrag bezieht, sie lagen im übrigen bereits im seinerzeitigen aufsichtsbehördlichen Verfahren vor, keine Änderung der Sachlage bewirken. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben-nochmals-zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1980, Zl. 620/78). Eine abweichende Beurteilung durch einen Sachverständigen bei gleichbleibendem Sachverhalt, wie dies die genannten Gutachten enthalten, die im übrigen nicht übereinstimmen, stellt keine Änderung der Sachlage dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1972, Zlen. 1778, 1779/71). Überhaupt bedeuten neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel keine Änderung der Sachlage im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 (vgl. abermals Hauer-Leukauf, S. 460, 461). Der Beschwerdeführer übersieht, daß Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 auch dann vorliegt, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, daß eine von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. z. B. die/hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1953, Slg. Nr. 2863/A, und vom 8. November 1955, Slg. Nr. 3874/A).
Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn nach Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1973, Zl. 35/73). Das trifft aber im Beschwerdefall nicht zu. Der Umstand, daß zwischen Beschwerdeführer und Gemeinde keine Einigung über den Grundwert und die Grundstückszusammenlegung erzielt werden konnte, stellt keine Änderung der Rechtslage dar, ganz abgesehen davon, daß dies schon zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Teilungsverfahrens der Fall war.
Da vorliegend von keiner Änderung der Sach-oder Rechtslage auszugehen ist, also entschiedene Sache vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die von den Behörden im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Teilungsverfahren vertretene Rechtsmeinung, es sei bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 2 RPlG gegeben sei, auch die nähere Umgebung der zu teilenden Liegenschaft in die Überlegungen einzubeziehen, was gegenständlich zur Verweigerung geführt hat, überhaupt zutrifft. Dem Beschwerdeführer wäre es im übrigen offen gestanden, den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. April 1984 beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Hievon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, es liege entschiedene Sache vor, weshalb die Gemeinde mit Recht das neue (gleichlautende) Teilungsansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen habe.
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 17. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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