Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des Ing. E M in B, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1986, Zl. V/1-St-86132, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Entscheidung enthält, daß die Berufung vom 3. April 1986 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. März 1986 wurde der Beschwerdeführer-nachdem die entsprechende Strafverfügung vom 30. Jänner 1986 durch rechtzeitig erhobenen Einspruch außer Kraft getreten war-der siebzehnfach begangenen Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 schuldig erkannt und dafür bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 1986 zugestellt.
Am 3. April 1986 wurde eine an die Bezirkshauptmannschaft Mödling gerichtete, auf Briefpapier mit dem Briefkopf „R&S“ geschriebene Eingabe gleichen Datums zur Post gegeben, die zum Teil in Wir-und zum Teil in Ich-Form abgefaßt ist und die Erklärung enthält: „Wir berufen daher gegen die“ (richtig: „das“) „neuerliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. 3. 1986.“
Diese Eingabe ist vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben; der Unterschrift ist eine Stampiglie mit den Worten „... R&S ...“ beigefügt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1986 wurde „über die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Firma R&S ... gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. März 1986“ dahin entschieden, daß diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde habe sich bei der Prüfung, ob das im Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Rechtsmittel gegen einen Strafbescheid von einem dazu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Äußerer Tatbestand könne nur die eingebrachte Rechtsmittelschrift sein. Trage eine zur Gänze in „Wir-Form“ abgefaßte Rechtsmittelschrift die firmenmäßige Fertigung, auch wenn diese, wie im gegenständlichen Fall, neben der firmenmäßigen Fertigung auch noch die Unterschrift des Beschuldigten aufweise, so sei sie der Gesellschaft und nicht dem Beschuldigten als strafrechtlich verantwortlicher Person, der allein das Rechtsmittel zustehe, zuzurechnen. Da die vorliegende Rechtsmittelschrift die angeführten Merkmale trage, sei eine formelle Entscheidung zu treffen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund verletzt. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, der belangten Behörde hätte es anhand der Aktenlage offensichtlich sein müssen, daß die Berufung vom Beschwerdeführer stamme.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Recht.
Der Eingabe vom 3. April 1986 läßt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges-das bekämpfte Straferkenntnis war an den Beschwerdeführer gerichtet-entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung nicht eindeutig die Zurechenbarkeit zur „Firma R&S“ entnehmen. Es wäre daher in Anwendung des § 37 AVG 1950 Klarheit darüber herzustellen gewesen, wer Rechtsmittelwerber ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N. F. Nr. 11625/A).
Da die belangte Behörde dies unterließ, wurden von ihr Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 19. Jänner 1988
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