Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des K W in V, vertreten durchDr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. November 1985, Zl. IIa-17.294/2, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29. April 1985 zur Rechtfertigung als Beschuldigter wurde gegen den Beschwerdeführer als Obmann des „Vereines zur Pflege alter und neuer Musik“ ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 366 Abs. 1 Z. 2 und § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 eingeleitet.
In den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens findet sich folgender Vermerk vom 25. Juni 1985:
„Herr RA Dr. M vertritt Herrn W nicht mehr. Nunmehr vertritt Hr. W Wu-siehe Vollmacht.“
Die in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens im Anschluß an diesen Vermerk eingeordnete, mit 25. Juni 1985 datierte Vollmacht enthält eine Rubrik, in der als Vollmachtgeber der Beschwerdeführer angeführt ist. Die Vollmacht geht dahin, ihn „in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und“ für ihn „Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles“ in seinem Interesse „zweckdienlich Erscheinende zu verfügen“. Die Vollmacht enthält weiters folgenden Text: „Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger. Ebenso gilt die Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs-und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld-und Geldeswert in meinem (unserem) Namen. Ferner umfaßt diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten. Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Durch die vorliegende Vollmacht werden noch etwa beim F.A. vorliegende, vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt.“
Die Vollmacht wurde an der Stelle „Unterschrift des Vollmachtgebers“ mit einem unleserlichen Schriftzug gezeichnet.
Den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens, soweit sie sich auf das erstbehördliche Strafverfahren beziehen, ist weder eine über diese „Vollmacht“ hinausgehende weitere Erklärung des Beschwerdeführers, daß er von W Wu vertreten werde, noch eine von diesem stammende Erklärung, daß er den Beschwerdeführer vertrete, zu entnehmen.
In den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens findet sich ferner ein Aktenstück der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. August 1985, bezeichnet als Straferkenntnis, in welchem folgender Schuldspruch enthalten ist: „Der Verein zur Pflege alter und neuer Musik mit dem Sitz in V hat in der Zeit vom 13. 4. 1985 bis 17. 5. 1985 täglich mit Ausnahme der Montage im Standort S, W-Gasse, das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar ausgeübt, a) ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Gewerbebeberechtigung-Gastgewerbekonzession in der Betriebsart Bar-zu sein und b)“ ohne „für die Ausübung dieses Gastgewerbebetriebes“ eine „gewerbebehördliche Genehmigung im Sinne der §§ 74 ff Gewerbeordnung 1973 zu haben. Der gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche, satzungsgemäß nach außen berufene Obmann des Vereines“, nämlich der Beschwerdeführer, „hat hiedurch Verwaltungsübertretungen nach a) § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit § 9 VStG und b) § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit § 9 VStG begangen“. Das in Rede stehende Aktenstück sieht zu a) und b) gemäß § 366 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 VStG 1950 die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von je S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe je 50 Stunden) vor.
Das Aktenstück vom 13. August 1985 enthält folgende Zustellverfügung:
„Ergeht an: Herrn K W, V, z.Hd. des ausgewiesenen Vertreters W Wu, Steuerberater, K-Gasse, 6020 Innsbruck, (RSa)“.
Eine dieser Zustellverfügung entsprechende Zustellung erfolgte am 27. August 1985.
Am 9. September 1985 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz folgendes Telegramm ein:
„Gegen ihren Bescheid Zahl … W, eingelangt bei uns 27. August 85 erheben wir hiermit Einspruch. Äußerung folgt. Wu Steuerberater, Innsbruck, K-Gasse.“
Namens des Landeshauptmannes von Tirol erging an W Wu folgendes Schreiben vom 11. Oktober 1985:
„In der gegenständlichen Angelegenheit wird Ihnen mitgeteilt, daß Ihre Vollmacht vom 25. 6. 1985 nicht legitimierte, gegen ein Verwaltungsstraferkenntnis des Vollmachtgebers Berufung zu erheben. Sie werden daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 letztmalig aufgefordert, eine zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung (9. 9. 1985) gültige Vollmacht des Herrn K W für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren anher vorzulegen, widrigenfalls Ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.
Ebenso werden Sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert, eine Begründung für Ihre Berufung nachzureichen, ansonsten Ihre Berufung ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen wird.“
Am 8. November 1985 langten bei der belangten Behörde zwei Schreiben des Beschwerdeführers ein. Das eine ist mit „9. 9. 85“ datiert, weist die Überschrift „Vollmacht“ auf und hat folgenden Text: „Ich bevollmächtigte Herrn W Wu, K-Gasse, 6020 Innsbruck, in meinen Strafsachen einzuschreiten und für mich verteidigend zu handeln.“ Das zweite Schreiben, datiert mit 5. November 1985, wurde als „Ergänzung meiner Berufung (Einspruch) vom 9. 9. 85“ eingebracht.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. November 1985 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, das Straferkenntnis jedoch hinsichtlich des Punktes b des dargestellten Sachverhaltes im Spruch dahin gehend geändert, daß statt des Punktes nach dem Wort „haben“ ein Beistrich gesetzt und folgender Satz eingefügt werde „obwohl die angeführte Betriebsanlage geeignet war, unzumutbare Lärmbelästigungen von Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 hervorzurufen.“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerde samt dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie sich gegen den Landeshauptmann von Tirol richtet. Ein Zurückweisungsgrund liegt insbesondere in diesem Zusammenhang nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N. F. Nr. 11625/A).
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach-und Rechtslage nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden.
Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat nach § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich, wie in § 10 Abs. 2 AVG 1950 angeordnet wird, nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 von Amts wegen zu veranlassen.
Aus der im Aktenvermerk vom 25. Juni 1985 angeführten Vollmacht vom gleichen Tag ergibt sich, wie bereits die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1985 zum Ausdruck brachte, nicht, daß W Wu bevollmächtigt worden wäre, den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 zu vertreten. Die nachgereichte Vollmacht vom 9. September 1985 trägt eben dieses, ausdrücklich auf den Tag des betreffenden Telegrammes lautende Datum. Auch aus dieser nachgereichten Vollmacht ergibt sich somit nicht, daß W Wu am 27. August 1985, dem Tag der Zustellung der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. August 1985 an ihn, bevollmächtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer hinsichtlich des Empfanges von Schriftstücken der Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Durch die Zustellung vom 27. August 1985 an W Wu wurde somit ein Straferkenntnis nicht erlassen. Dadurch, daß die belangte Behörde gleichwohl in der gegenständlichen Strafsache einen meritorischen Abspruch traf, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1983, Zl. 82/03/0226).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von an Umsatzsteuer zu entrichtenden Beträgen besteht.
Wien, am 10. Juni 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden