JudikaturVwGH

86/03/0097 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Februar 1986, Zl. IIb2-V-4460/8-85, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Von einem Organ der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol wurde gegen den Beschwerdeführer als Lenker des Pkw's SAAB 900 Turbo mit dem Kennzeichen xxx Anzeige erstattet, weil dieser am 29. Mai 1984 um ca. 23.10 Uhr auf der Brennerautobahn im Gemeindegebiet Gries am Brenner im Gegenverkehrsbereich (Baustelle) in Fahrtrichtung Innsbruck fahrend trotz des gekennzeichneten Überholverbotes ein Sattelkraftfahrzeug überholt habe. In der Schilderung der näheren Tatumstände ist dazu in der Anzeige festgehalten, daß im Bereich der A-13 derzeit wegen Bauarbeiten von km 24,0 bis 28,0 eine Sperre der Richtungsfahrbahn Brenner bestehe. Der Verkehr werde in diesem Bereich als „Autobahn mit Gegenverkehr“ geführt. Die entsprechende Beschilderung und Kenntlichmachung sei deutlich sichtbar angebracht. Der Beschwerdeführer habe am Beginn eines Gefälles bei km 26,500 das mit ca. 30 km/h talwärts fahrende Sattelkraftfahrzeug überholt und sich wieder auf den rechten Fahrstreifen eingereiht. Die Übertretung sei vom Meldungsleger, der unmittelbar hinter dem Pkw des Beschwerdeführers nachgefahren sei, festgestellt worden. In der Anzeige ist ferner auf die Angaben des Lenkers und des Beifahrers des überholten Sattelkraftfahrzeuges hingewiesen. Der Lenker dieses. Sattelkraftfahrzeuges habe angegeben, daß er von einem Pkw überholt worden sei, wobei er sich sicher sei, daß der Überholvorgang im Gegenverkehrsbereich mit Überholverbot vor sich gegangen sei. Der Beifahrer habe angegeben, er habe den Überholvorgang ebenfalls gesehen und könne sich erinnern, daß das Fahrzeug ein SAAB Pkw mit Salzburger Kennzeichen gewesen sei. Die Einvernahme dieser beiden Zeugen sei teilweise im Beisein des Beschwerdeführers bei der Anhaltestelle erfolgt.

Nachdem die gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Juni 1984 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war und der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen hatte, erklärte der Beschwerdeführer, daß ihm der Inhalt der Anzeige zur Kenntnis gebracht worden sei. Er beantrage die Beischaffung der Verordnungen, die den in der Anzeige angeführten Verkehrsgeboten zugrundeliegen, sowie die Einvernahme der in der Anzeige angeführten Zeugen.

Der den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen „Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren“ mit der Geschäftszahl Vst.-11508/1-84 ist zu entnehmen, daß der Meldungsleger am 30. Oktober 1984 vom Leiter der Amtshandlung mit dem Namen H als Zeuge vernommen wurde. Der Meldungsleger hielt seine Anzeige vollinhaltlich aufrecht und führte ergänzend aus, daß er bereits in der Anzeige auf die Verkehrsverordnung, auf Grund derer die gegenständlichen Verkehrszeichen aufgestellt sind, hingewiesen habe. Das Überholverbot sei zum Tatzeitpunkt für jedermann gut sichtbar angebracht gewesen. Die Verkehrszeichen seien ordnungsgemäß beidseitig aufgestellt gewesen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer übertretenen Überholverbotes gab der Meldungsleger an, daß er damals hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren sei und den Überholvorgang einwandfrei habe beobachten können. Außerdem verwies der Meldungsleger auf die Angaben der beiden in der Anzeige angeführten Zeugen, die er in Anwesenheit des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall befragt habe und die bestätigt hätten, daß der Beschwerdeführer den Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchgeführt habe.

Mit Straferkenntnis vom 10. April 1985 sprach die Bezirkshauptmannschaft aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Mai 1984 um ca. 23.10 Uhr mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Brennerautobahn im Gemeindegebiet Gries am Brenner im Gegenverkehrsbereich (Baustelle) in Fahrtrichtung Innsbruck gefahren und habe trotz des gekennzeichneten Überholverbotes ein Sattelkraftfahrzeug überholt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, der im Spruch angeführte Sachverhalt sei auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht (Gendarmeriebeamten) und den Angaben der beiden in der Anzeige angeführten Zeugen gegenüber dem Meldungsleger festgestellt. Laut den Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige und als Zeuge sei das Überholverbot zum Tatzeitpunkt aufrecht und für jedermann gut sichtbar und ordnungsgemäß beidseitig aufgestellt gewesen. Der Meldungsleger sei damals hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren und habe den Überholvorgang einwandfrei beobachten können. Auch die in der Anzeige angeführten Zeugen hätten dem Meldungsleger gegenüber angegeben, daß ihr Sattelkraftfahrzeug überholt worden sei und sie sich genau daran erinnern könnten, daß der Überholvorgang im Gegenverkehrsbereich mit Überholverbot vor sich gegangen sei. Diese Angaben seien unmittelbar nach dem angezeigten Vorfall bei der Anhaltestelle gemacht worden. Es sei somit diesen Zeugen unbestritten der Überholvorgang in bester Erinnerung gewesen und bestehe für die Behörde keine Veranlassung, diese Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Festgehalten werde, daß diese beiden Zeugen ihren Wohnsitz im Ausland haben und daher eine Einvernahme vor der Behörde mangels Rechtshilfeabkommen nicht erfolgen könne. Bei dem Meldungsleger handle es sich um ein Organ der Straßenaufsicht. Es müsse den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organen der Gendarmerie zugebilligt werden, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Kraftfahrzeuglenker den Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchführe. Die verhängte Strafe scheine dem Unrechtsgehalt der Übertretung angemessen. Das Überholen im Gegenverkehrsbereich sei als gravierendes Verschulden zu bewerten. Dies deshalb, weil solche Überholvorgänge ein erhöhtes Unfallrisiko darstellten und erfahrungsgemäß solches Fahrverhalten zu schwersten Verkehrsunfällen führen könne. Als Verschuldensgrad komme Vorsatz in Betracht. Der Beschwerdeführer verfüge als Rechtsanwalt über ein geregeltes Einkommen. Somit erscheine die Geldstrafe auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Den Akten der Berufungsbehörde ist eine Fotokopie der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 29. März 1984, Zl. 73.013/1-IV/5-84, angeschlossen, derzufolge auf der Brennerautobahn A 13 im Jahre 1984 im Bereich der äußeren Nößlachbrücke, UF Nößlach und B 15 zwischen km 25,30 und 27,99 in der Zeit zwischen dem 30. April und 15. Juni 1984 die Bergfahrbahn gesperrt und der öffentliche Verkehr in beiden Fahrtrichtungen jeweils auf der anderen Richtungsfahrbahn im Gegenverkehr geführt wurde. In den Bereichen des Gegenverkehrs wurden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsgebote erlassen.

Mit dem Bescheid vom 17. Februar 1986 gab die Tiroler Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe keine Folge, als der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung auf der Brennerautobahn im Gemeindegebiet Gries am Brenner bei km 26,500 im Gegenverkehrsbereich (Baustelle) in Fahrtrichtung Innsbruck begangen habe. In der Begründung ihres Bescheides legte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und des Inhaltes der Berufung dar, nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO dürfe der Lenker eines Fahrzeuges nicht mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken überholen, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind; es dürfe jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen sei. Auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. April 1984 (richtig: 29. März 1984), Zl. 73013/1-IV/5-84, sei auf der Brenner-Autobahn A-13 im Jahre 1984 im Bereich der äußeren Nößlachbrücke, UF Nößlach und B-15 zwischen km 25,30 und 27,99 in der Zeit zwischen dem 30. April und 15. Juni 1984 die Bergfahrbahn gesperrt worden. Gemäß dieser Verordnung sei der öffentliche Verkehr auf der anderen Richtungsfahrbahn im Gegenverkehr geführt worden. Das auf Grund dieser Verordnung erlassene Überholverbot sei durch Verkehrszeichen deutlich sichtbar kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner ersten Rechtfertigung, nicht überholt zu haben. Es seien jedoch in seiner Gegenwart zwei andere Lenker befragt worden, von denen einer gesagt habe, er könne sich an den Überholvorgang genau erinnern - er habe ihn auch mit seinem Kollegen besprochen - und dieser habe im Gegenverkehrsbereich mit Überholverbot stattgefunden. Eine zweite Auskunftsperson habe angegeben, daß das gegenständliche Fahrzeug ein SAAB-Pkw mit Salzburger Kennzeichen gewesen sei. Darüberhinaus sei der Meldungsleger als Zeuge vernommen worden und habe ausgeführt, daß die gegenständlichen Verkehrszeichen ordnungsgemäß beidseitig aufgestellt gewesen seien. Der Meldungsleger sei hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren und habe den Überholvorgang einwandfrei beobachten können. Im übrigen werde auf die ausführliche Begründung des Bescheides der ersten Instanz verwiesen. Die Modifizierung der Tatumschreibung sei zur Konkretisierung des Tatortes vorgenommen worden. Die Tat sei durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers so eindeutig erwiesen, daß sich weitere Zeugeneinvernahmen erübrigten. Dazu komme, daß die angebotenen Zeugen offenbar zur Entlastung des Beschwerdeführers nichts beizutragen in der Lage seien, das sich beide in ihren ursprünglichen Angaben daran erinnerten, daß der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung begangen habe. Nachdem die Brennerautobahn an der gegenständlichen Stelle nicht mehr gesperrt sei, erübrige sich ein Lokalaugenschein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wendet der Beschwerdeführer ein, daß die genaue Tatortumschreibung der Übertretung erstmals im angefochtenen Bescheid erfolgt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für den Beschwerdeführer der angeblich genaue Tatort nicht erkennbar gewesen. Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Ungeachtet dessen sei aber auch auf Grund der mangelhaften Tatumschreibung die von der belangten Behörde vertretene Ansicht einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO unhaltbar.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (S 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 leg. cit. in dem hier in Rede stehenden Fall sechs Monate. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. In diesem Sinne stellt auch das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 dar (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A).

Wie aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, ist der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides mit „bei km 26,500“ umschriebene Tatort bereits in der Anzeige angeführt. Der Inhalt der Anzeige wurde dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 20. August 1984, wie er selbst in der Stellungnahme vom 10. September 1984 ausführt, zur Kenntnis gebracht. Es trifft daher die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei für ihn bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der genaue Tatort nicht erkennbar gewesen, nicht zu. Dazu kommt, daß auch die Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen am 30. Oktober 1984, in der ebenfalls ausdrücklich auf den Inhalt der Anzeige Bezug genommen wurde, noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt wurde. Der Einwand, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, entbehrt sohin der Grundlage. Im übrigen war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis hinsichtlich der Tatumschreibung anhaftenden Mangel zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des § 44a lit. a VStG 1950 Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Z1. 84/03/0141). Welche Mängel darüberhinaus der Tatumschreibung anhaften sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, daß die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, weil der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden könne, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde in den entscheidungswesentlichen Tatfragen ausgegangen sei. So fehlten Feststellungen über die tatsächliche Fahrweise des Beschwerdeführers. Dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, ob das angebliche Überholmanöver „links oder rechts“ stattgefunden habe. Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin gelegen, daß die beiden Zeugen des Vorfalles „nicht ordnungsgemäß“ einvernommen worden seien und der beantragte Lokalaugenschein nicht durchgeführt worden sei. Auch wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Unterlagen über den szt. angeblichen Gegenverkehrsbereich mit dem angeblichen Überholverbot nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO beizuschaffen, um auf Grund dieser Unterlagen die Möglichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung überprüfen zu können. Ferner sei die Einvernahme des Meldungslegers in „unzulässiger Art und Weise“ erfolgt, weil es nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung entspreche, wenn der Meldungsleger auf seine schriftlich erstattete Anzeige verweist und diese zum Inhalt seiner Zeugenaussage erhebt. Dazu komme, daß nicht einmal feststehe, vor welcher Behörde die Zeugeneinvernahme stattgefunden habe. Schließlich leide der angefochtene Bescheid auch an Begründungsmängeln hinsichtlich des Strafausmaßes.

Auch diesen Einwänden kommt Berechtigung nicht zu. Die Behauptung, es sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, ob das angebliche Überholmanöver „links oder rechts“ stattgefunden habe, ist aktenwidrig. Schon in der Anzeige ist festgehalten, daß sich der Beschwerdeführer nach dem Überholvorgang wieder auf den rechten Fahrstreifen einreihte, woraus sich ohne jeden Zweifel ergibt, daß der Beschwerdeführer links überholte. Daß etwa eine Situation vorgelegen wäre, die es gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, rechts zu überholen, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch bieten die Verwaltungsstrafakten Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Auch der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf, sie hätte die Unterlagen über den seinerzeitigen angeblichen Gegenverkehrsbereich mit dem angeblichen Überholverbot nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO beischaffen müssen, läßt die Aktenlage außer Betracht, hat doch die belangte Behörde - wie ebenfalls der vorstehenden Darstellung des Sachverhaltes zu entnehmen ist - die entsprechende Verordnung beigeschafft. Unrichtig ist weiters die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei unbekannt, von welcher Behörde der Meldungsleger als Zeuge vernommen worden sei. Denn aus der Niederschrift vom 30. Oktober 1984 ergibt sich ungeachtet dessen, daß die Bezeichnung der Behörde in dieser Niederschrift fehlt, aus dem Zusammenhang der darin angeführten Aktenzahl und des Leiters der Amtshandlung mit dem übrigen Akteninhalt ohne jeden Zweifel, daß die Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft stattgefunden hat.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 16 Abs. 2 lit. a StVO zu verantworten, weil er trotz des gekennzeichneten Überholverbotes ein Sattelkraftfahrzeug überholte. Die belangte Behörde verwies hiebei bezüglich des zur Tatzeit am Tatort bestehenden Überholverbotes auf die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und bezüglich des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens auf die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und in seiner Zeugenaussage sowie auf die Angaben von zwei weiteren Auskunftspersonen, wobei sie überdies auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides Bezug nahm. Damit legte sie ausführlich und widerspruchsfrei dar, auf Grund welcher Umstände sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Überzeugung gelangte, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat beging. Solcherart kann keine Rede davon sein, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden könne, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde in den entscheidungswesentlichen Tatfragen ausgegangen ist.

Es ist zwar richtig, daß es nicht dem Sinn einer Zeugen-vernehmung entspricht, wenn der Meldungsleger bloß auf seine schriftliche Anzeige verweist und diese zum Inhalt seiner Zeugenaussage macht. Im Beschwerdefall erschöpft sich jedoch die Zeugenaussage des Meldungslegers ohnehin nicht - wie der Beschwerdeführer meint - in einem bloßen Verweis auf seine schriftliche Anzeige, sondern der Meldungsleger legte darüber-hinaus dar, wo die Verkehrszeichen aufgestellt waren und warum es ihm möglich gewesen sei, den (verbotenen) Überholvorgang einwandfrei zu beobachten, wobei er neuerlich auch auf die Angaben der von ihm befragten Insassen des überholten Kraftfahrzeuges verwies, die die Richtigkeit seiner Wahrnehmungen bestätigt hätten. Damit kann nicht angenommen werden, daß die Zeugenaussage des Meldungslegers in einer „unzulässigen Art und Weise“ erfolgt sei.

Davon ausgehend erwiesen sich die Erwägungen der belangten Behörde als nicht unschlüssig. Zu Recht wurde in der diesbezüglich von der belangten Behörde übernommenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, daß dem Meldungsleger als einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ der Gendarmerie zugebilligt werden muß, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Kraftfahrzeuglenker einen Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchführt (zur Frage der Beweiswürdigung siehe die Ausführungen in dem schon zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A). Dazu kommt im Beschwerdefall, daß der Überholvorgang laut Anzeige von zwei weiteren Personen beobachtet wurde. Es ist aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer an einer Stelle der Beschwerde ausführt, daß sich aus den Angaben in der Anzeige lediglich ergebe, daß diese Personen einen Pkw gesehen haben, wobei nicht einmal sicher sei, ob dieser Pkw ein Überholmanöver im Bereich des angeblichen Überholverbotes begangen habe. Richtig ist vielmehr, daß nach den in der Anzeige festgehaltenen Angaben dieser Personen der Überholvorgang im Gegenverkehrsbereich mit Überholverbot stattgefunden hat und daß das überholende Fahrzeug ein SAAB mit Salzburger Kennzeichen gewesen ist. Wird zudem bedacht, daß die Angaben dieser beiden Personen unmittelbar nach dem angezeigten Vorfall bei der Anhaltestelle und somit noch unter dem Eindruck des Geschehenen - „in bester Erinnerung“, wie in der Begründung der Strafbescheide ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - gemacht wurden, ist es unerfindlich, was die Einvernahme dieser beiden Personen als Zeugen zur Entlastung des Beschwerdeführers hätte beitragen können. Nicht einmal der Beschwerdeführer vermag aufzuzeigen, daß und aus welchen Gründen die belangte Behörde bei einer Einvernahme dieser Personen als Zeugen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, weshalb dieser Verfahrensrüge die Erheblichkeit mangelt.

Gleiches gilt im übrigen für den vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenschein wozu noch kommt, daß sich die zur Tatzeit am Tatort bestehenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben und die nur vorübergehend angeordneten Verkehrsbeschränkungen wieder aufgehoben sind. Damit aber durfte die belangte Behörde, ohne daß ihr ein Verfahrensmangel anzulasten wäre, von der Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines Abstand nehmen.

Was schließlich den Vorwurf anlangt, daß der angefochtene Bescheid zum Strafausmaß keine Ausführungen enthalte, so übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sehr wohl in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise mit der Strafbemessung auseinandersetzt. Da der Beschwerdeführer die Strafhöhe in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid unbekämpft ließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die belangte Behörde auch diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides begnügte.

Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 14. Oktober 1987

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