Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, über die Beschwerde der Dr. A K in W, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. November 1986, Zl. MA 70-9/877/86/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, vom 7. Jänner 1986 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag vom 14. Jänner 1986 an zur Abholung bereit. Es wurde am 24. Jänner 1986 von der Beschwerdeführerin behoben.
Ihr gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde am 31. Jänner 1986 zur Post gegeben.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, vom 3. Juli 1986 wurde der Einspruch „wegen entschiedener Sache“ zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In ihrer an der Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdebehauptungen damit, daß sie zur Zeit des Zustellvorganges bis 23. Jänner 1986 ortsabwesend gewesen sei und daher bis dahin von dem die Strafverfügung betreffenden Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt habe. Die Hinterlegung habe nicht die Wirkung der Zustellung gehabt, sodaß ihr Einspruch rechtzeitig erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin hat in dem in Rede stehenden Einspruch als Tag der Zustellung den 24. Jänner 1986 angegeben; bis dahin sei sie ortsabwesend gewesen. Die Erstbehörde hat vor Erlassung ihres Zurückweisungsbescheides die Beschwerdeführerin am 3. Juli 1986 einvernommen. Der Ladungsbescheid weist als Gegenstand der Verhandlung „Betr. Ihren Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7.1.1986“ auf. Nach der über die Vernehmung aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin dabei folgendes an: „Ich wurde mit dem Gegenstand meiner Einvernahme vertraut gemacht. Über Befragen gebe ich an, ich war im Jänner nicht ortsabwesend, über Vorhalt des Schreibens vom 28.1.1986“-des Einspruches-„: ich kann mich nicht erinnern ortsabwesend gewesen zu sein. Über neuerl. Vorhalt ich gebe nunmehr an, ich weiß nicht ob ich ortsabwesend war, ich könnte dies eruieren. Über Vorhalt der Kontum.-Folgen: Ich bin nicht in der Lage den Beweis meiner Ortsabwesenheit sofort anzutreten, ich könnte dies eruieren“. In ihrer Berufung führte die Beschwerdeführerin dazu aus, daß sie anläßlich ihrer Einvernahme angegeben habe, daß sie sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, da sie ihren Kalender nicht bei sich gehabt hätte. Dies habe den vernehmenden Beamten veranlaßt, ihr mitzuteilen, daß dies ihr Fehler sei, auf Grund des Ladungsbescheides hätte sie diesen mitnehmen sollen. In der Folge habe der Beamte versucht, die Beschwerdeführerin immer wieder zu Äußerungen zu veranlassen, die offensichtlich im Sinne der Behörde, nicht aber im Sinne der Beschwerdeführerin waren. Im Auftrag der Berufungsbehörde forderte die Erstbehörde sodann die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1986 auf, binnen einer Woche schriftlich Beweise für ihre Ortsabwesenheit bis 23. Jänner 1986 bekanntzugeben. Laut Aktenvermerk vom 23. Oktober 1986 ist eine „Beweismittelbekanntgabe bzw. Stellungnahme bis dato nicht eingelangt“. Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid den Zurückweisungsbescheid vom 3. Juli 1986 im wesentlichen mit der Begründung, daß mangels einer entsprechenden Glaubhaftmachung von der behaupteten Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht auszugehen wäre.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde dazu vor, daß sie am 21. Oktober 1986 der Erstbehörde ein Schreiben des nunmehrigen Beschwerdevertreters an sie übermittelt habe, in dem dieser bestätigte, daß sie sich bis 22. Jänner 1986 „im Kleinwalsertal bzw. in dessen Zweitwohnsitz in Gmunden aufgehalten habe“. Auf dem Kuvert habe sie die Geschäftszahl des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens festgehalten. Der Beschwerde angeschlossen sind ein Durchschlag eines offenbar vom Beschwerdevertreter verfaßten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 20. Oktober 1986 mit dem angegebenen Inhalt und der Erklärung der Bereitschaft, dies als Zeuge zu bestätigen, sowie das Original eines Postaufgabescheines vom 21. Oktober 1986 mit dem Adressaten „BP Penzing“. Die belangte Behörde gab dazu an, daß es sich dabei um ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes persönliches Schreiben ohne Bezug auf eine bestimmte Verwaltungssache handelte, sollte es in dieser Form-ohne Begleitschreiben-an die Erstbehörde gelangt sein. Gemäß § 13 Abs. 4 AVG 1950 sei die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen. Eine fernmündlich bei der Erstbehörde eingeholte Auskunft hätte ergeben, daß der Eingang des fraglichen Schreibens im Protokoll nicht vermerkt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zunächst zur Feststellung veranlaßt, daß es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht um einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot handelt. Die Beschwerdeführerin konnte dies frühestens in der Beschwerde vorbringen, war sie doch auf dem Boden ihrer Darstellung nicht vor die Aufgabe gestellt gewesen, den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens gegenüber Nachweise über die Entsprechung des Auftrages zur Vorlage von Beweismitteln zu erbringen.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund der geschilderten Aktenlage nicht möglich, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Dazu bedarf es noch weiterer Ermittlungen. Auf Grund des Postaufgabescheines ist von der Absendung eines Schriftstückes an die Erstbehörde am 21. Oktober 1986 auszugehen. Es wäre daher der Versuch einer Klärung zu unternehmen gewesen, was in der Sendung enthalten und wie sie sonst beschaffen war. Sollte sich die Sendung auf eine andere oder-in erkennbarer Weise-auf keine bestimmte Verwaltungssache bezogen haben, so wäre die belangte Behörde im Recht, daß die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zum Nachweis ihrer behaupteten Ortsabwesenheit nicht nachgekommen ist. Sollte hingegen durch ein Begleitschreiben oder auch nur durch die Anführung der Geschäftszahl (auf dem Kuvert) eine solche Verbindung zur gegenständlichen Verwaltungssache hergestellt worden sein, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die belangte Behörde dann nicht davon hätte ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen nicht nachgekommen.
Der Sachverhalt ist in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Eine mündliche Verhandlung wurde nur für den Fall begehrt, daß nicht schon auf Grund der Aktenlage der Beschwerde stattgegeben werden sollte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 4. Juni 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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