Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der E L in W, vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Februar 1983, Zl. MA 70 IX/L8/82/Str, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Februar 1983 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug unter teilweiser Neufassung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schuldig erkannt, sie habe am 15. Juni 1981 um 12.06 Uhr in Wien XIII, Einsiedeleigasse, Kreuzung Hietzinger Hauptstraße als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's das Haltezeichen eines Sicherheitswachebeamten nicht beachtet, sondern sei ohne vor der Kreuzung anzuhalten in diese eingefahren. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 3 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet, die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, und bringt dazu in ihrer Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, aus der vom Meldungsleger angefertigten Skizze ergebe sich, daß seine Position auf der Fahrbahn so versetzt gewesen sei, daß er sich außerhalb der verlängert gedachten Fahrbahn der Einsiedeleigasse befunden habe, sodaß ein in der zuletzt genannten Gasse herannahender Fahrzeuglenker ein Haltezeichen des Verkehrspostens nicht auf sich habe beziehen könne. Ein Ortsaugenschein hätte dies hervorgebracht.
Die Beschwerdeführerin übersieht bei diesem Vorbringen, daß nach der vom Meldungsleger im Zuge des Berufungsverfahrens angefertigten Skizze der in Rede stehenden Kreuzung die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit dieser Skizze und des dort eingezeichneten Standortes des Meldungslegers weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde bestritten der Meldungsleger in unmittelbarer Nähe der ziemlich in der Mitte der etwas versetzten Kreuzung angebrachten Hängeampel mit dem Gesicht zur Einsiedeleigasse gestanden ist. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Verantwortung der Beschwerdeführerin, ein aus der Einsiedeleigasse kommender Fahrzeuglenker könne ein von diesem Verkehrsposten gegebenes Haltezeichen nicht auf sich beziehen, erscheint daher unverständlich. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin gar nicht bekämpften Skizze des Meldungslegers war der Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Situation ausreichend geklärt, sodaß die belangte Behörde zu Recht von der Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten Lokalaugenscheines absehen durfte.
Da die Beschwerde die von ihr behauptete Rechtsverletzung nicht dartun konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsstrafakten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 28. Oktober 1988
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