Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der Firma K Ges m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1978, Zl. 8 BauR 1/230/1/1978 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), betreffend eine Baubewilligung für eine Plakattafel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit einer am 13. April 1978 bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um nachträgliche Baubewilligung für ihre Plakattafel in T Nr. 45 „in der momentan bestehenden Form“. Daraufhin wurde sie vom Bürgermeister am 5. Mai 1978 aufgefordert, die dem Gesetz entsprechende Ergänzung durch Vorlage
a) einer Zweitausfertigung des Antrages,
b) eines Beleges über das Eigentum (Grundbuchsauszug, dessen Ausstellungsdatum höchstens sechs Monate zurückliegen darf)
c) eines Beleges über die Zustimmung des Eigentümers und
d) skizzenhafter zeichnerischer Darstellungen, die eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen, in zweifacher Ausfertigung
binnen Monatsfrist vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin legte darauf am 2. Juni 1978 neben der Zweitausfertigung des Antrages einen Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers und eine skizzenhafte Darstellung der Standortsituation (zweifach) vor und ersuchte gleichzeitig um Fristverlängerung hinsichtlich des Grundbuchsauszuges, da sie diesen vom Bezirksgericht Villach noch nicht erhalten habe. Mit Bescheid vom 21. Juni 1978, der Beschwerdeführerin zugestellt am 29. Juni 1978, wies der Bürgermeister den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung vom 30. Juni 1969, LGBl. Nr. 48 in der Fassung der 1. Bauordnungsnovelle BGBl. Nr. 56/1972 (BO), in Verbindung mit § 13 AVG 1950 zurück, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen, darunter auch eine skizzenhafte zeichnerische Darstellung, die eine Beurteilung des Vorhabens ermögliche, und einen Beleg über das Eigentum, binnen Monatsfrist nicht nachgekommen sei.
Am 30. Juni 1978 langte der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Grundbuchsauszug bei der mitbeteiligten Partei ein. In der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters wurde auf den nichterledigten Antrag auf Fristverlängerung verwiesen und auf den inzwischen vorgelegten Grundbuchsauszug. Die eingereichte Skizze entspreche der Aufforderung, trotzdem sei noch mit der Berufung eine zusätzliche, vielleicht genauere Skizze vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 24. August 1978 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Da die Behebung des Formgebrechens innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig vorgenommen worden sei, liege der von der Baubehörde erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Auch sie wies begründend darauf hin, daß im Falle nicht fristgerechter Behebung eines Formgebrechens die Eingabe zurückzuweisen sei. Der Baubehörde sei beizupflichten, daß der mit der Eingabe vom 2. Juni 1978 eingereichte Plan für die Beurteilung völlig unzureichend sei, da es sich eindeutig um einen überdies noch unvollständigen Lageplan handle. Es sei auch unerheblich, daß die Ursache der Verzögerung bei der Vorlage des Grundbuchsauszuges beim Gericht gelegen sei, weil die Beschwerdeführerin als Bauwerberin verpflichtet sei, den Beleg bereits mit dem Bauantrag beizubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie fühlt sich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren und damit im Recht auf antragsgemäße Erteilung einer Baubewilligung für die Plakattafel in T Nr. 45, damit wohl in ihrem Recht auf meritorische Erledigung des Ansuchens verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 sind Eingaben, die mit Formgebrechen behaftet sind, wozu auch die Nichtvorlage der vom Gesetz vorgesehenen Beilagen gehört, nur dann nicht zu berücksichtigen und daher zurückzuweisen, wenn der Einschreiter innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist die ihm aufgetragene Verbesserung nicht vornimmt.
Die Baubehörde erster Instanz hat zwar den gestellten Fristerstreckungsantrag nicht gesondert abgewiesen, sie war hiezu jedoch nicht verpflichtet, weil weder das AVG 1950 noch die Kärntner Bauordnung eine Verpflichtung kennen, über eine derartige Fristverlängerung in förmlicher Weise abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1975, Zl. 704/73). Der Beschwerdeführerin ist ausdrücklich zuzugeben, daß die gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 gesetzte Frist zur Vorlage der fehlenden Beilage angemessen sein muß. Daraus ergibt sich jedoch keineswegs, daß die Frist so bemessen werden muß, daß dem Einschreiter die Beschaffung fehlender Belege jedenfalls möglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. März 1960, Slg. Nr. 5224/A und vom 31. Jänner 1972, Zl. 729/71). Mit Recht wies die belangte Behörde daher darauf hin, daß die Beschwerdeführerin den Grundbuchsauszug ja bereits vor Einbringung des Bauansuchens bestellen hätte müssen; dann wäre jedenfalls die Vorlage in der einmonatigen Frist möglich gewesen. Diese Frist muß daher als angemessen angesehen werden, sodaß die Unterlassung der Verlängerung nicht rechtswidrig erscheint. - Da der Grundbuchsauszug erst nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in erster Instanz der Baubehörde vorgelegt wurde, ist es bedeutungslos, daß die innerhalb der Verbesserungsfrist vorgelegte Planskizze - entgegen der Annahme der Gemeindebehörden und der Aufsichtsbehörde - zweifellos ausreicht, eine Beurteilung des Vorhabens zu ermöglichen.
Es ist aber auch nicht relevant, daß der Berufungsbehörde (statt der Behörde I. Instanz) bereits alle erforderlichen Urkunden vorlagen. - Daß die Beschwerdeführerin diese und die weiteren Ausführungen unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, obwohl der Aufsichtsbehörde nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes unterlaufen kann, wenn sie Verfahrensmängel der Gemeindebehörden nicht wahrnimmt, ist für die Behandlung bedeutungslos. - Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden. „Sache“ ist jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle auf Grund des Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides nicht etwa deren Bauansuchen, sondern ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung der Eingabe wegen eines nicht rechtzeitig behobenen Formgebrechens zu Recht erfolgte oder nicht. Zur Lösung dieser Frage war jedoch die nachträgliche Vorlage der fehlenden Beilagen nicht relevant. Mit Recht hat sich daher die Berufungsbehörde auf die Frage beschränkt, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zurückweisen durfte oder nicht. Da sie dabei zum richtigen Ergebnis kam, ist auch der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich den Baubehörden vorwirft, daß es ihnen nur um eine „billige“ und formalistische Zurückweisung gegangen sei, muß ihr entgegengehalten werden, daß es ihr freigestanden wäre, anstelle der unberechtigten Berufung ein - von vornherein ausreichend belegtes - neuerliches Bauansuchen zu stellen, über das längst meritorisch hätte abgesprochen werden können. Es bedarf daher auch das Rechtsschutzinteresse keineswegs einer der Beschwerdeführerin vorschwebenden Auslegung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1972, Zl. 729/71).
Die unberechtigte Beschwerde war daher gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Soweit unveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.
Wien, am 23. Mai 1979