Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. November 1985, Zl. GA 7-1604/2/85, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 leg.cit. zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen:
In der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß am 10. März 1982 beim Landesgericht als Handelsgericht E ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die GmbH überreicht worden sei. Mit Beschluß des Landesgerichtes vom 8. April 1982 sei sodann über das Vermögen der GmbH der Anschlußkonkurs eröffnet worden. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens habe dazu geführt, daß zum 30. September 1981 Verluste in der Gesamthöhe von S 48,218.206,09 aufgelaufen gewesen seien, wodurch das gesamte Stammkapital aufgebraucht worden sei. Diverse Sanierungsversuche durch die Gesellschafter seien gescheitert. Bezüglich der Umsatzsteuer für Dezember 1981 bzw. Jänner 1982 seien Überweisungsaufträge erteilt worden, deren Durchführung aber infolge Kürzung des Kreditrahmens durch die Hausbank unterblieben sei. Die Verkaufserlöse von Waren seien zur Abdeckung von Abgabenschulden deswegen nicht zur Verfügung gestanden, weil die erzeugten Waren mit ihrem Materialanteil unter erweitertem Eigentumsvorbehalt gestanden seien. Die erzielten Erlöse seien daher an die Lieferanten weiterzuleiten gewesen.
Auf Anfrage des Finanzamtes teilte die Hausbank der GmbH mit, sie habe erst „um den 10. März 1982“ von der drohenden Insolvenz der GmbH erfahren und ab diesem Zeitpunkt über den Rahmenkredit von S 35,000,000,--keine Verfügungen mehr zugelassen. Der Debetsaldo habe zu diesem Zeitpunkt ca. S 36,000.000,--betragen. Durch Zahlungseingänge, bei denen es sich im wesentlichen um Zessionserlöse (Zahlungen von Abnehmern der GmbH) gehandelt habe, sei der Saldo bis 8. April 1982 auf S 31,512.635,86 gesunken.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben, indem Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz von der Haftung ausgenommen wurden. Der im Haftungswege geltend gemachte Abgabenbetrag verminderte sich dadurch auf S 759.204,--. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Februar 1982 bis 12. März 1982 durch Überweisungen an zahlreiche Empfänger Zahlungen im Ausmaß von insgesamt S 1,119.265,69 geleistet habe. In dieser bevorzugten Behandlung anderer Verbindlichkeiten gegenüber den fälligen Abgabenschuldigkeiten sei ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zu erblicken, das seine Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH zur Folge habe.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er habe sich als Geschäftsführer sehr um die Sanierung der GmbH bemüht. Leider seien diese Bemühungen letztlich erfolglos geblieben. Ihn treffe aber sicher keine Schuld an der Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der GmbH. Er habe entsprechende Überweisungsaufträge erteilt. Daß diese von der Hausbank nicht durchgeführt worden seien, habe er nicht zu vertreten. Im übrigen sei er überzeugt, daß die Bargeldbestände der Konkursmasse zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses durchaus ausreichend gewesen seien, um die fälligen Abgabenschuldigkeiten zur Gänze abzudecken.
Die Lohnbuchhalterin der GmbH G U. gab als Zeugin vernommen an, daß der Beschwerdeführer immer bestrebt gewesen sei, die Zahlungen an das Finanzamt und an die Gebietskrankenkasse durch Überweisungsaufträge pünktlich zu veranlassen. Seit mindestens einem halben Jahr vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens habe allerdings die Hausbank der GmbH bestimmt, welche Überweisungsaufträge durchgeführt würden und welche nicht. In diesem Zusammenhang habe es wiederholt Telefongespräche mit der Hausbank gegeben. Nach welchen Gesichtspunkten die Hausbank vorgegangen sei, wisse sie nicht.
Die Buchhalterin der GmbH H S. gab als Zeugin vernommen an, daß sie den Zahlungsverkehr, der über die Hausbank abgewickelt worden sei, überwacht habe. Die Rechnungen seien nach Dringlichkeit, d.h. meist nach der dritten Mahnung durch Überweisung bezahlt worden. Bereits ab Sommer 1981 habe die Hausbank den Zahlungsverkehr beeinflußt und einen Teil der Überweisungsaufträge nicht durchgeführt. Auf die dabei von der Hausbank getroffenen Entscheidungen, welche Überweisungen durchgeführt wurden und welche nicht, habe die GmbH keinen Einluß nehmen können. Ihres Wissens habe die Hausbank die Überweisungen nach Maßgabe der Zahlungseingänge durchgeführt und höhere Zahlungen zurückgestellt. Wenn Zahlungen an das Finanzamt nicht geleistet werden konnten, so sei „jedenfalls ein Stundungsansuchen eingebracht“ worden. Dies sei z.B. auch bezüglich der Umsatzsteuer für Dezember 1981 der Fall gewesen. Sie und die übrigen Arbeitnehmer der GmbH seien der Meinung gewesen, daß es sich nur um vorübergehende Schwierigkeiten gehandelt habe, und seien vom Ende des Unternehmens überrascht worden.
Im Schlußbericht des Masseverwalters an das Landesgericht Eisenstadt wurde u.a. ausgeführt, daß sämtliche ausgestellte Rechnungen an die Hausbank zediert worden waren, und daß die Fertigwaren im Sicherungseigentum der Hausbank standen. Weiters geht aus dem Schlußbericht hervor, daß nach Befriedigung der Masseforderungen der Gruppen 1 und 2 die Masseforderungen der Gruppe 3 nur anteilig mit 12,7 % (nach erfolgreicher Bemängelung der Schlußrechnung durch die Finanzprokuratur nur mit rund 9,6 %) befriedigt werden konnten, sodaß die Konkursforderungen (zu denen auch die im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten zählten) zur Gänze unbefriedigt geblieben sind.
Die belangte Behörde gab der Berufung insoweit statt, als der Haftungsbetrag auf S 757.443,--herabgesetzt wurde (ausgeschieden wurden analog zur Berufungsvorentscheidung Pfändungsgebühr und Auslagenersatz sowie ein Teilbetrag von S 1.761,--betreffend Umsatzsteuer 1981).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter zählte, der zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, daß ihn ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben treffe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß es gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1980, Zl. 2653/77).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, für die am 10. März 1982 fällig gewordenen Abgaben schon deswegen nicht zu haften, weil er an diesem Tag beim Landesgericht Eisenstadt den Ausgleichsantrag überreicht habe.
Abgesehen davon, daß die Wirkungen eines Ausgleichsverfahrens gemäß § 4 AO in Verbindung mit § 7 leg.cit. erst ab der öffentlichen Bekanntmachung durch Edikt (im Beschwerdefall ab 18. März 1982) eintreten, ist dieses Argument schon deswegen nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer auch in einem Ausgleichsverfahren von seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer, insbesondere zur ordnungsmäßigen Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten, nicht entbunden war. Was nun die schuldhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtungen anlangt, ist folgendes zu sagen:
Bezüglich der nichtentrichteten Lohnsteuer (S 41.538,--) ist auf § 78 Abs. 3 EStG zu verweisen, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zu Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht auslangen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zu erblicken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1985, Zl. 84/13/0085).
Was die Umsatzsteuer für Dezember 1981 (S 480.003,--) sowie für Jänner 1982 (S 154.685,--) betrifft, so ist auch hier auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach regelmäßig davon auszugehen ist, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 18. September 1985).
Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, „daß der durchschnittliche Zahlungseingang bei der GmbH zwischen 78 und 80 Tagen ab Fakturendatum schwankte“, so ist ihm das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegenzuhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht auf die hg. Rechtsprechung zur schuldhaften Verletzung der Umsatzsteuerabfuhrverpflichtung aufmerksam gemacht hat. Wie bereits erwähnt, wäre es nämlich Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren alle Umstände aufzuzeigen, die geeignet gewesen wären, seiner Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der im Haftungsweg geltend gemachten Abgaben darzutun.
Bezüglich der übrigen Abgaben (Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 62.094,--, Straßenverkehrsbeitrag in Höhe von S 1.500,--sowie Säumniszuschläge im Ausmaß von insgesamt S 17.623,--ist folgendes zu sagen:
Im Verwaltungsverfahren haben die vom Beschwerdeführer geführten Zeugen G U. und H S. übereinstimmend ausgesagt, daß die Hausbank bereits seit mindestens einem halben Jahr vor Fälligkeit der im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten auf den Zahlungsverkehr der GmbH Einfluß genommen und bestimmt habe, welche Überweisungsaufträge durchgeführt wurden und welche nicht. Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hausbank der GmbH-wie sich aud en oben angeführten, die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigenden Zeugenaussagen ergibt-auf deren Zahlungsverkehr einen derartigen Einfluß genommen hat, war der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ist jedoch ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1982, Zlen. 81/14/0145, 0148-0150, vom 2. Oktober 1984, Zl. 84/14/0027, und vom 27. März 1985, Zl. 83/12/0110, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat aund weiterhin als Geschäftsführer tätig bliebe, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung gehindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt. Damit gehen aber auch alle Ausführungen der Beschwerde ins Leere, die sich auf eine allfällige quotenmäßige Begrenzung der Haftung beziehen.
Schließlich ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers unberechtigt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die Abgaben nicht doch bei der GmbH „zur Gänze oder zumindest in weiten Teilen einbringlich“ gewesen wären. Wie dem Schlußbericht des Masseverwalters, in der nach Bemängelung durch die Finanzprokuratur berichtigten Fassung, zu entnehmen ist, konnten die Masseforderungen der Gruppe 3 nur mit einem Prozentsatz von rund 9,6 % befriedigt werden, während die Konkursforderungen-zu denen auch die im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten zählten-zur Gänze unberichtigt geblieben sind. Da der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen gegenüber der GmbH als Masseforderungen der Gruppe 3 geltend gemacht hat und zum Teil auch befriedigt worden ist, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß ihm der-auch seine Forderungen betreffende-Schlußbericht des Masseverwalters bekannt war. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß die belangte Behörde-wie der Beschwerdeführer meint-dadurch das Parteiengehör verletzt habe, daß sie ihm die Feststellungen bezüglich der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH nicht bekanntgegeben hat, so wäre ein solcher Verfahrensmangel deswegen nicht aufzugreifen, weil die belangte Behörde auch bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 22. Februar 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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