Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des G S in I, vertreten durch Dipl. Volksw. DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen 1) den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Juli 1984, Zl. St 133/84, betreffend eine Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, 2) den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 12. November 1985, Zl. St 229-1/85, betreffend eine Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 2. Juli 1984 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Aufgrund einer von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Hauptbahnhof, erstatteten Anzeige vom 21. April 1984 wurde der Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Straferkenntnis dieser Behörde vom selben Tag schuldig erkannt, er habe
„am 21.4.84 um ca. 14.25 Uhr in Innsbruck, 1) als Fußgänger-die Adamgasse in nördlicher Richtung gehend-die Fahrbahn vorschriftswidrig benützt, 2) durch lautstarkes Schreien, Beschimpfen der Beamten mit unflätigen Worten ein Verhalten gesetzt, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, dieses auch erregt hat und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Orte gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1) 76/1 StVO., 2) Art. IX/1/1 EGVG begangen.“
Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von S 100,-- und S 200,--, Ersatzarrest 10 bzw. 20 Stunden, verhängt.
Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Juli 1984 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers im Umfang des Spruchpunktes 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieses insoweit „zur Gänze“ bestätigt.
2.Der Beschwerdeführer richtete im Zuge des erstinstanzlichen Strafverfahrens betreffend Ordnungsstörung an die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine Eingabe mit dem Datum 31. August 1985, in der es unter anderem heißt: „Um diesem Gehirnfurz des Insp. A S ein Ende zu setzen ...“ In dieser Wendung erblickte die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine beleidigende Schreibweise. Sie verhängte deshalb mit Bescheid vom 26. September 1985 über den Beschwerdeführer „gem. § 34 Abs. 3“ AVG 1950 eine Ordnungsstrafe von S 800,-- (40 Stunden Ersatzarrest). Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Bescheid vom 12. November 1985 als unbegründet ab; sie ergänzte jedoch das Gesetzeszitat durch Anfügen der Wendung „in Verbindung mit Abs. 2“.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und ihm Schriftsatzaufwand zuzuerkennen.
3.2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol hat-unter gleichzeitiger Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens-eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie beantragt, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Juli 1984 als verspätet zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, ferner die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. November 1985 als unbegründet abzuweisen und schließlich dem Beschwerdeführer jeweils die angeführten Kosten aufzuerlegen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Bescheid vom 2. Juli 1984:
1.1. Zu ihrem Antrag, die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richtet, als verspätet zurückzuweisen, bringt die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vor, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer zwar anläßlich seiner zwangsweisen Vorführung zur Bundespolizeidirektion Innsbruck am 8. Oktober 1985 ausgehändigt worden. Er sei dem Beschwerdeführer aber bereits am 23. Juli 1984 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Vom Verwaltungsgerichtshof zur Stellungnahme hiezu aufgefordert, äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, er habe sich im Sommer 1984 nicht in Innsbruck (dort sei er damals gar nicht gemeldet gewesen), sondern in Bozen und in London, und zwar an den jeweils bezeichneten Anschriften, aufgehalten und dies ebenso wie die Tatsache, daß er sich häufig im Ausland aufhalte, am 8. Oktober 1985 anläßlich der Aushändigung des Bescheides angegeben. Zur Bescheinigung legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines im Oktober 1986 vom Österreichischen Generalkonsulat in Mailand ausgestellten Reisepasses vor, in dem als Wohnsitz Bozen aufscheint.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Es kann dahinstehen, ob die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme für sich allein die behauptete Abwesenheit von Innsbruck in der fraglichen Zeit hinreichend dartun. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die erwähnte Meinung der belangten Behörde schon aus folgender Erwägung nicht zu teilen:
Die belangte Behörde bringt vor, der Beschwerdeführer habe „während des ganzen Vollstreckungsverfahrens“ niemals eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung glaubhaft gemacht bzw., daß er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Im Gegensatz dazu ergibt sich aus der Aktenlage, daß die Erstbehörde im Vollstreckungsverfahren den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 31. August 1985-darin brachte er vor, außer einem ihm am 7. Jänner 1985 zugekommenen behördlichen Schriftstück „keine weiteren Nachrichten erhalten“ zu haben-mit Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 16. September 1985 unter anderem zum Zweck der „Prüfung der hinterlegten Postsendungen“ vorgeladen hat. Als Ergebnis der Vernehmung des Beschwerdeführers zu dieser Frage wird in dem Protokoll vom 8. Oktober 1985 festgehalten: „Ich hatte von diesem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol keine Kenntnis. Mir wird daher dieser Bescheid nunmehr ausgefolgt.“ Daraus ist zu schließen, daß die Erstbehörde zur Auffassung gelangt ist, die Hinterlegung am 23. Juli 1984 sei nicht als rechtswirksame Zustellung anzusehen, und daß sie offenbar deshalb den Berufungsbescheid vom 2. Juli 1984 dem Beschwerdeführer ausgefolgt hat. Weder im besagten Protokoll noch in der Gegenschrift der belangten Behörde findet sich ein Hinweis darauf, daß der Bescheid dem Beschwerdeführer aus einem anderen Grund als zum Zweck einer wirksamen Zustellung ausgehändigt worden sei. Im Hinblick darauf und wegen des Fehlens sonstiger sicherer Grundlagen für eine Feststellung dahingehend, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Hinterlegung oder während der Abholfrist an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Bescheid vom 2. Juli 1984 dem Beschwerdeführer nicht bereits mit der Hinterlegung, sondern erst mit der Aushändigung am 8. Oktober 1985 rechtswirksam zugestellt worden ist. Die Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden.
1.2. Den Bescheid vom 2. Juli 1984 hält der Beschwerdeführer für rechtswidrig, weil mangels ausreichender Individualisierung und Konkretisierung keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Die „Bezeichnung des Tatortes als ganzen Straßenzug“ sei nicht ausreichend.
Dieser Einwand ist nicht berechtigt: Dem Beschwerdeführer wurde anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1984 die zuvor aufgenommene Anzeige zur Kenntnis gebracht. Diese enthielt alle für die Subsumtion der Tat unter den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 erforderlichen Sachverhaltselemente, insbesondere auch hinsichtlich des Tatortes. Wenngleich das am besagten Tag verkündete Straferkenntnis, wie noch darzutun sein wird, infolge Fehlens einer Tatortbezeichnung nicht dem Gesetz entspricht, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß mit dem Zurkenntnisbringen der Anzeige im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden ist. Daher konnte Verfolgungsverjährung nicht eintreten.
Unzutreffend ist die Meinung des Beschwerdeführers, das spruchmäßig umschriebene Verhalten erfülle nicht das Tatbild des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, vermag doch „lautstarkes Schreien und Beschimpfen von Sicherheitswachebeamten mit unflätigen Worten“, sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, den bezeichneten Übertretungstatbestand zu verwirklichen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1985, Zl. 84/10/0227, und vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0046).
Nicht berechtigt ist ferner der Vorwurf der Aktenwidrigkeit in bezug auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte „lautstarke Schreien“: In der Anzeige ist ausdrücklich und wiederholt von einem derartigen Verhalten des Beschwerdeführers die Rede.
Der angefochtene Bescheid ist allerdings mit folgender Rechtswidrigkeit behaftet:
Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist unter anderem der Begehungsort. Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht: In der Anzeige wird unter der Rubrik „Tatort“ angegeben:
„Innsbruck, Adamgasse, Heiliggeiststraße, Sterzingerstraße, Südtiroler-Platz und WZ. Hauptbahnhof“. Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich zwar in dem hier nicht relevanten ersten Spruchteil (betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960) eine Ortsangabe in Form der Wendung „die Adamgasse in nördlicher Richtung gehend“. Hingegen fehlt in dem die Ordnungsstörung betreffenden zweiten Spruchteil jedwede Ortsangabe. Dies verkennt die belangte Behörde, wenn sie im Vorspruch des angefochtenen Bescheides anführt, der Beschwerdeführer sei bestraft worden, weil er „... in Innsbruck in der Adamgasse ... die Ordnung gestört hat“. Offenbar deshalb hat sie es unterlassen, die insoweit nicht dem Gebot des § 44a lit. a VStG 1950 entsprechende Tatumschreibung durch Angabe des Tatortes zu ergänzen.
Aus diesem Grunde war der Bescheid vom 2. Juli 1984 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Bemerkung veranlaßt: Die Bezeichnung „eines ganzen Straßenzuges als Tatort“ kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus eine dem § 44a lit. a VStG 1950 genügende Umschreibung des Tatortes bilden, sofern nach dem jeweiligen Delikt und den Begleitumständen der Tat das Fehlen einer detaillierteren Tatortangabe den Beschuldigten nicht in Verteidigungsrechten einschränkt und ihn auch nicht der Gefahr aussetzt, wegen desselben Sachverhaltes noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. Nr. 11.894/A). Daher zwingt der Umstand, daß laut Beschwerdevorbringen der erstinstanzliche Strafausspruch betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 durch die Tiroler Landesregierung wegen „ungenauer Ortsangabe“ aufgehoben worden sein soll, im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Delikte und die unterschiedlichen Begleitumstände keineswegs schon zur Annahme, es wäre auch in bezug auf die Ordnungsstörung eine Tatortangabe „Innsbruck, Adamgasse“-sofern eine solche erfolgt wäre-als nicht ausreichend anzusehen.
2. Zum Bescheid vom 12. November 1985:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die inkriminierte Ausdrucksweise gerade noch nicht als Beleidigung, sondern vielmehr als Ausfluß eines Verteidigungsrechtes zu sehen. Der Ausdruck „Gehirnfurz“ sei „als-allerdings nicht sehr gelungene-Umschreibung einer unzutreffenden Vorstellung des Insp. S“ zu verstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Ansicht nicht zu teilen.
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950 können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen, wie sie im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehen sind, gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1959, Slg. Nr. 5067/A). Es liegt auf der Hand, daß der Gebrauch der inkriminierten Wendung im Schriftsatz vom 31. Oktober 1985-sie dient offensichtlich allein der Abqualifizierung der von einem Organwalter der Erstbehörde gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige-ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat der dort gebrauchte derbe Ausdruck mit der Wahrung seiner Verteidigungsrechte nichts zu tun. Die Wertung der inkriminierten Wendung als beleidigende Schreibweise entspricht daher dem Gesetz.
Die Beschwerde war somit in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 1 und 2, 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
4.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 21. April 1984, Zl. St-J-111/84, betreffend Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, richtet, bereits mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1985, Zl. 85/10/0194, als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die zwangsweise Vorführung am 8. Oktober 1985 richtet, wird darüber noch eine gesonderte Entscheidung erfolgen.
Wien, am 25. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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