Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des B L in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1984, Zl. 03-12 Fe 46-84/8, betreffend Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung 1968, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. März 1984 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung 1968 eine Geldstrafe verhängt und eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 19. Dezember 1984 wurde die vom Beschwerdeführer gegen das angeführte Straferkenntnis erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das Straferkenntnis sei am 5. April 1984 hinterlegt und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene (mit 24. April 1984 datierte) fernschriftliche Berufung am 25. April 1984 im Bürgermeisteramt und im Magistrat der Landeshauptstadt Graz protokolliert worden. Da nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes 1982 hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist zugestellt gelten, habe die zweiwöchige Berufungsfrist daher am 5. April 1984 begonnen und mit Ablauf des 19. April 1984 geendet. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 1984 zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 1984 habe er dazu ausgeführt, daß es im Gegenstande zu keiner ordnungsgemäßen Hinterlegung gekommen sei, weil er zum fraglichen Zeitpunkt „ortsabwesend“ gewesen sei. Die zu dem Zustellvorgang eingeholte Äußerung der Post-und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz vom 9. August 1984 sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 1984 mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht worden, seine Ortsabwesenheit mit entsprechenden Belegen nachzuweisen. In der dazu ergangenen Äußerung des Beschwerdeführers vom 17. September 1984 seien von ihm keinerlei Angaben über seine Abwesenheit gegeben worden. Er habe sich vielmehr von seinen Dienstnehmern nur Angaben bestätigen lassen, die Frageformulierungen des Zustellorganes betrafen, inhaltlich aber keinesfalls der im Schreiben vom 17. August 1984 gestellten Aufforderung, geeignete Nachweise zu erbringen, entsprochen hätten. Unabhängig von der Ausdrucksweise des Zustellorganes-der Gesetzeswortlaut müsse von ihm nicht verwendet werden-sei es für die Dienstnehmer des Beschwerdeführers sehr wohl erkennbar gewesen, was mit der Frage des Zustellorganes gemeint gewesen war. Dies u.a. auch deshalb, weil derartige Zustellvorgänge bei den Dienstnehmern des Beschwerdeführers nicht unbekannt seien. Im übrigen liege es beim Beschwerdeführer, das Verhalten der Dienstnehmer bei Rückscheinbriefen klar zu regeln bzw. sie anzuweisen, ob RS-Briefe hinterlegt oder zurückgeschickt werden sollen. Außerdem stehe es dem Empfänger frei, dem für ihn zuständigen Abgabepostamt über seine „Ortsabwesenheit“ geeignete Mitteilungen zukommen zu lassen, um so eine Hinterlegung auszuschließen. Derartiges sei aber unterblieben. Da der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Ortsabwesenheit nicht habe nachweisen können, sei spruchmäßig zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt sich, daß anläßlich eines ersten Zustellversuches am 4. April 1984 an der Abgabestelle 8010 Graz, S-Gasse, die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches zurückgelassen, nach einem zweiten (erfolglosen) Zustellversuch am 5. April 1984 eine Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses vom 14. März 1984 in das Hausbrieffach eingelegt und das Schriftstück sodann beim Zustellpostamt 8010 mit Beginn der Abholfrist am 5. April 1984 hinterlegt wurde.
Das Beschwerdevorbringen, das in Rede stehende Straferkenntnis sei unter der Anschrift H-Gasse, hinterlegt worden, stimmt somit mit der Aktenlage nicht überein. Auch in der vom Beschwerdeführer im Verfahren zweiter Instanz vorgelegten Äußerung vom 17. September 1984-die von fünf weiteren Personen unterschrieben wurde-wird lediglich behauptet, daß der Beschwerdeführer „bei Hinterlegung des Schriftstückes ortsabwesend war“, doch ist der Beschwerdeführer damit der von der belangten Behörde an ihn mit Schreiben vom 27. August 1984 ergangenen Aufforderung, bis 15. September 1984 Stellung zu nehmen und nachzuweisen, daß er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, nicht nachgekommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. die Erkenntnisse vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0056, und vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0100, sowie vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0157). Da der Beschwerdeführer aber geeignete, konkrete Beweismittel (wie etwa Fahrausweise, Hotelrechnungen, Zeugen, die hätten angeben können, wo er sich am fraglichen Tag tatsächlich aufgehalten hat) nicht einmal angeboten hat, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 5. April 1984 erfolgt ist und somit die erst am 24. April 1984 mittels Fernschreibens eingebrachte Berufung verspätet war, da die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 19. April 1984 verstrichen war. Dazu ist noch festzuhalten, daß nicht jede Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung die Zulässigkeit der Hinterlegung ausschließt, sodaß auch diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unzureichend ist.
Die belangte Behörde hat demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie mit ihrem Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Strafbehörde erster Instanz vom 14. März 1984 bei der gegebenen Sach-und Rechtslage mit der von ihr gegebenen Begründung als verspätet zurückgewiesen hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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