Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in X, gegen die Bundespolizeidirektion Wien betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch vorläufige Abnahme des Führerscheines, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dem Beschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen am 26. Jänner 1984 um 0.20 Uhr in XY der Führerschein gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 vorläufig abgenommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäußerten Ansicht ist diese Gegenschrift rechtzeitig erstattet worden, weil die der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG eingeräumte Frist von acht Wochen erst mit der Zustellung der die Einleitung des Vorverfahrens betreffenden Verfügung am 4. Mai 1984 zu laufen begonnen hat und die Gegenschrift noch innerhalb dieser Frist am 28. Juni 1994 erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, Zlen. 83/11/0254, 0255, und vom 12. Dezember 1984, Zl. 83/11/0107, auf welche unter Erinnerung an Art. 14 Abs.4 und 7 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird) handelt es sich bei der vorläufigen Abnahme eines Führerscheines um eine gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 131 a B-VG bei diesem Gerichtshof anfechtbare Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beanstandete vorläufige Abnahme seines Führerscheines gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 gegeben waren oder nicht. Nach dieser Gesetzesstelle haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses oder eines außergewöhnlichen Erregungs-oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, auf Grund dessen folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen wird:
Der Beschwerdeführer wurde am 26. Jänner 1984 um 0.15 Uhr von Insp. F der Bundespolizeidirektion Wien in XY zur Verkehrskontrolle angehalten, weil er dort trotz des bestehenden „Fahrverbotes (in beiden Richtungen)“ gemäß § 52 Z. 1 StVO 1960, ohne daß für ihn eine davon abweichende Ausnahmeregelung zum Tragen gekommen wäre, mit seinem Pkw im Rückwärtsgang in Richtung ... fuhr und dabei eine unsichere Fahrweise zeigte, indem er nicht geradlinig zurückschob, sondern sich abwechselnd einmal eher den links und dann eher den rechts parkenden Fahrzeugen näherte. Bei dieser Verkehrskontrolle bemerkte Insp. F, daß der Beschwerdeführer gerötete Augenbindehäute und eine lallende Sprache aufwies, sowie aus dem Munde stark nach alkoholischen Getränken roch; der Beschwerdeführer gab auch einen vorangegangenen Alkoholkonsum zu. Die durchgeführte Atemluftprobe im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 war positiv, und die Vorführung zum Amtsarzt im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. a leg. cit. wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Daraufhin wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen und darüber eine Bestätigung ausgestellt.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Insp. F in seiner Anzeige vom 26. Jänner 1984 und seiner Zeugenaussage vom 11. Jänner 1985. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Richtigkeit dieser Angaben schon deshalb keine Bedenken, weil ihnen der Beschwerdeführer selbst nicht entgegengetreten ist; in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Februar 1985 hat er sich vielmehr auf die Erklärung beschränkt, daß „dem gegenständlichen Verfahren nichts zu entnehmen ist, was die seinerzeitige Führerscheinabnahme rechtfertigen könnte“. Es kann daher von diesem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen werden, dem auch die Zeugenaussage des Insp. H, der mit der gegenständlichen Amtshandlung nicht unmittelbar zu tun hatte und daher zur Ermittlung des hier maßgebenden Sachverhaltes nichts wesentliches beitragen konnte, nicht entgegensteht. Legt man aber diesen Sachverhalt zugrunde, so ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.
Im Hinblick auf den bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 76 Abs. 1 KFG 1967 ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, daß der positive Verlauf der Atemluftprobe für sich allein die vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht rechtfertigt, muß doch aus dem Verhaltendes betreffenden Kraftfahrzeuglenkers deutlich zu erkennen sein, daß er aus bestimmten Gründen nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt. Ein solches Ergebnis einer Atemluftprobe erhärtet wohl die für eine rechtmäßige Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 erforderliche Vermutung, daß sich diese Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, stellt aber kein Verhalten dieser Person dar, aus dem ein „übermäßiger Alkoholgenuß“ mit den sich daraus ergebenden Folgen bezüglich ihrer Fahrtauglichkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 KFG 1967 abgeleitet werden könnte. Wenn es nun aber auch-im Sinne des Beschwerdevorbringens-in der Anzeige heißt, daß „auf Grund dieses Ergebnisses“ (nämlich der Atemluftprobe) der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, so bedeutet dies keineswegs, daß ausschließlich dieser Umstand für die genannte Maßnahme maßgebend war, sondern wurde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ihm hiebei, ohne Außerachtlassung der übrigen Umstände, besondere Bedeutung beigemessen wurde. Der Beschwerdeführer hat dadurch, daß er ein Fahrverbot nicht beachtet und überdies eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt hat, ein auffälliges Verhaltengesetzt, das von vornherein verschiedene Ursachen haben konnte. Die von Insp. F beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, der vom Beschwerdeführer zugegebene Alkoholkonsum und schließlich das Ergebnis der Atemluftprobe ließen aber den zutreffenden Schluß auf einen „übermäßigen Alkoholgenuß“ des Beschwerdeführers in dem Sinne zu, daß er infolge dieses Zustandes die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper nicht mehr besitzt, sodaß es aus diesem Grunde zu dem vorher geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers gekommen ist und damit auch zu befürchten war, daß er weiterhin eine Unfallgefahr darstellt, der durch die vorläufige Abnahme des Führerscheines wirksam zu begegnen war. Dies entspricht im wesentlichen auch der Zeugenaussage des Insp. F bezüglich der Beantwortung der Frage, welche Umstände ihn zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines veranlaßt haben, und (wenn auch in eingeschränktem Maße) der im Entziehungsakt erliegenden Bescheinigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines, in der als Begründung hiefür „gerötete Augenbindehäute, lallende Sprache, unsichere Fahrweise“ angegeben wurde. Ergänzend wird bemerkt, daß bei Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles mangels rechtlicher Relevanz weder auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt wegen der Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 und nach § 52 Z. 1 leg. cit. auch bestraft wurde, noch auf den Umstand, daß seine Lenkerberechtigung in der Folge vorübergehend gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 entzogen wurde, näher einzugehen war.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 13. März 1985
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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