Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des KR in G, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 1/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. August 1984, Zl. 24.284/1-30C/84, betreffend Anzeige gemäß § 7 Privatschulgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Auf Grund der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 1984 an den Landesschulrat für Steiermark erstatteten Anzeige der beabsichtigten Eröffnung einer Ballettschule (verbunden mit dem Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für diese Anstalt) erließ die genannte Behörde unter dem Datum 19. April 1984 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Der Landesschulrat für Steiermark weist die Anzeige des KR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Franiek, vom 13. März 1984, betreffend die Errichtung einer privaten Ballettschule mit dem Standort in Graz, S Gasse 9, wegen Unzuständigkeit zurück, da die genannte Unterrichtsveranstaltung mangels eines erzieherischen Zieles nicht als Privatschule im Sinn des § 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, anzusehen ist.“
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst ausgeführt, daß laut dem mit der Anzeige vorgelegten Lehrplan das angestrebte Lehrziel in der Berufsausbildung für den Beruf des Ballettänzers und der Bildung von qualifiziertem Bühnennachwuchs für die staatlichen und städtischen Ballettkompanien bestehe. Die Ausbildung erfolge nach internationalen Normen unter Berücksichtigung technischer und künstlerischer Anforderungen und vermittle gleichzeitig die Grundlage für eine spätere berufliche Weiterentwicklung zum Choreographen, Choreologen und Ballettlehrer. Durch eine spezielle Lehrmethode nach anatomischen Gesichtspunkten sei es möglich, die sonst üblichen Berufskrankheiten zu vermeiden. Als Lehrfächer seien Klassische Tanztechnik, Spitzenunterricht, Charaktertanz, Pas des deux Unterricht, Repertoirestudium, Bühnenpraxis, Anatomie, Tanzgeschichte, Choreologie (Tanzschrift) und Schminkkunde vorgesehen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - so setzte die Erstinstanz nach Wiedergabe des § 2 Privatschulgesetz fort - könne angenommen werden, daß die angezeigte Ballettschule sicherlich berufsbildende, allenfalls auch allgemeinbildende Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln wolle, daß darüber hinaus jedoch keine Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt werde. Die vorliegende Unterrichtsveranstaltung strebe somit kein erzieherisches Ziel im Sinne des § 2 leg. cit. an. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ähnlich geartete Schulen, wie Tanzschulen, Schischulen, Kosmetikschulen, Rouletteschulen u. dgl. Nicht unter das Privatschulgesetz fielen. Das Bestehen von Ballettschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Linz sei für die hier zu treffende Entscheidung schon deswegen nicht relevant, weil offenkundig eine Identität der Lehrpläne nicht vorliege. Da die angezeigte Ballettschule sohin keine Schule im Sinne des Privatschulgesetzes sei und daher diesem Gesetz nicht unterliege, sei die gegenständliche Anzeige wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst (der belangten Behörde) vom 9. August 1984 gemäß § 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 (in der Folge: PSchG) im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid über die Zurückweisung der Anzeige betreffend die Errichtung einer privaten Ballettschule wegen Unzuständigkeit bestätigt.
Begründend wies die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes, zusammengefaßter Wiedergabe des Berufungsvorbringens - der Beschwerdeführer brachte im wesentlichen vor, daß Ziel seiner Schule die Ganzheitserziehung in künstlerischer, körperlicher und charakterlicher Hinsicht sei - und Zitierung des § 2 Privatschulgesetz darauf hin, daß im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Einrichtungen, die lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten dienten, die entweder zur Weiterbildung im Beruf benötigt würden oder die etwa nur der Förderung des gesellschaftlichen Lebens oder der persönlichen sportlichen Tätigkeit nützten, und denen die Merkmale der weltanschaulichen und geistigen Ausbildung fehlten, wie z. B. Tanzschulen, Schischulen, Kosmetikschulen und Ballettschulen, keine Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes seien. Aus diesem Grund würden derzeit Ballettschulen (mit Ausnahme zweier Schulen in Linz und der Tanzabteilung am. Konservatorium der Stadt Wien, die ein erzieherisches Ziel aufwiesen) nicht als Privatschulen bei den Landesschulräten angezeigt. Aus dem vorgelegten Lehrplan seien erzieherische Ziele, die über die mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungsziele hinausgingen, nicht zu entnehmen (weder aus dem definierten „Lehrziel“ - lediglich berufliche Fertigkeiten und Vermeidung von üblichen Berufskrankheiten - noch aus den Lehrfächern). Als Auslegungshilfe zur Feststellung, was die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht ausmache, könne die im § 2 Schulorganisationsgesetz umschriebene Zielsetzung über die Aufgabe der österreichischen Schule herangezogen werden, wonach die Schule an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen und einer ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken habe. Was die unter Hinweis auf die beiden Linzer Ballettschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden wäre, geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anlange, sei festzustellen, daß zufolge dieses Grundsatzes eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung zulässig sei. Die beiden Linzer Ballettschulen würden nach einem vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst genehmigten Organisationsstatut geführt, das die geforderten erzieherischen Ziele enthalte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege somit im Hinblick darauf nicht vor, daß die beiden genannten Schulen im Gegensatz zur verfahrensgegenständlichen Anstalt ein erzieherisches Ziel verfolgten. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Registrierungsbestätigung des österreichischen Markenregisters und Zeitungsausschnitte) seien nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schule im Sinne des Privatschulgesetzes darzutun. Da es sich bei der angezeigten Einrichtung um keine Schule im schulrechtlichen Sinn handle, sei auch auf die Frage der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nicht einzugehen gewesen, da dieser „Vorgang“ nur bei Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes zum Tragen komme.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen ihm durch das Privatschulgesetz gewährleisteten Rechten, insbesondere seinem Recht auf Anerkennung seiner Ballettschule als Privatschule im Sinne des § 2 PSchG und seinem Recht auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an diese Schule, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kosten-pflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungs-verfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 PSchG ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen anzuzeigen. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat die zuständige Schulbehörde die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 PSchG sind Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist ein erzieherisches Ziel gegeben, wenn außer den mit der. Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
2.1. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung bestätigt, daß die vom Beschwerdeführer angezeigte Einrichtung nicht als Schule im Sinne des § 2 PSchG qualifiziert werden könne, und zwar deshalb, weil es ihr an einer erzieherischen Zielsetzung, die über die mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungsziele hinausgehe, nämlich der Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht, mangle.
2.2. Dieser Rechtsansicht tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im wesentlichen mit folgender Argumentation entgegen: Ziel seiner Schule sei es, Ganzheitserziehung in künstlerischer, körperlicher und charakterlicher Hinsicht zu vermitteln. Die Technik sei nicht vorrangig, sondern logische Konsequenz eines systematischen Unterrichtes. Der Ballettlehrer müsse genau über Anatomie und Statik des Körpers, über Muskel- und Gelenkfunktionen und über Haltungsfehler Bescheid wissen; diese Kenntnisse könne er für die Lehrer seiner Schule und für sich vollauf in Anspruch nehmen. In der Ballettschule des Beschwerdeführers werde eine anatomisch fundierte Lehrmethode angewendet, die in der Laienausbildung große Erfolge verzeichnen könne und außerdem volksgesundheitliche Bedeutung erlangt habe. In nur vier Jahren könne ein Schüler nach der Methode des Beschwerdeführers vom Anfänger zum internationalen Solisten ausgebildet werden - was bisher als Utopie gegolten habe. Die neue Methode entspreche den Anforderungen, die an einen modernen Ballettänzer gestellt würden, da es nicht mehr genüge, das klassische Ballett allein zu beherrschen. Es werde auf die individuellen körperlichen Verhältnisse jedes einzelnen Schülers Rücksicht genommen; dies sei besonders in der Kinderausbildung von Bedeutung, bei welcher die körperliche Ertüchtigung in Anbetracht der zivilisationsbedingten Gefährdung durch Hohlkreuz und Senkfuß im Vordergrund stehen müsse.
Es liege in der Natur des Ballettberufes, der sich durch seine überdurchschnittliche Disziplin auszeichne, die mehr als jeder andere Beruf abverlange, und zwar durch die tägliche Selbstüberwindung, die in dieser Form in keinem anderen Beruf gegeben sei, daß die charakterlichen Anlagen und deren Festigung in sittlicher Hinsicht an erster Stelle stünden.
Es sei verfehlt, die Ballettschulen - wie dies die belangte Behörde getan habe in einen Topf mit Schischulen, Kosmetikschulen und Tanzschulen zu werfen. Ballett als Freizeitbeschäftigung wie etwa Gesellschaftstanz sei mit Ballett als Berufsausbildung, die vom Beschwerdeführer angestrebt werde, nicht zu vergleichen. Den Beruf des Ballettänzers gebe es schon seit Jahrhunderten; er gehöre im östlichen Ausland sogar zu den angesehensten und privilegierten Berufen; er werde durch die Beschäftigung von Tänzern an staatlichen und städtischen Opernhäusern auch voll und ganz anerkannt.
Eine Vergleichbarkeit der Ballettschule des Beschwerdeführers sei allerdings mit staatlichen Ballettschulen und mit Schauspielschulen mit Öffentlichkeitsrecht gegeben. Wenn man aber den staatlichen Ballettschulen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler zubillige, so müsse man dies - angesichts des gleichen Ausbildungseffektes - auch der Schule des Beschwerdeführers gegenüber tun. Gerade im Falle des Beschwerdeführers sei die Vergleichbarkeit mit staatlichen Ballettschulen deshalb gegeben, weil er Student an der Hochschule für Musik in Wien und München und auch Tänzer an der Münchner Staatsoper gewesen sei; dazu komme, daß er die gleichen Qualifikationen wie die auf internationaler Ebene geführten staatlichen Schulen besitze und daß seine Ausbildungserfolge die jener Institute, die Wiener Staatsoper eingeschlossen, überstiegen.
Wenn den beiden Linzer Ballettschulen die Verfolgung erzieherischer Ziele zugebilligt werde, so müsse dies auch für die Ballettschule des Beschwerdeführers gelten. Es liege beim Beschwerdeführereine Ballettschule mit Berufsausbildungszielen vor; dies werde von der belangten Behörde für seihe Schule nicht angenommen, wohl aber in bezug auf die beiden Linzer Ballettschulen. Die Vergleichbarkeit der Schule des Beschwerdeführers mit diesen Schulen sei auf Grund der erstklassigen Berufsausbildung des Beschwerdeführers eindeutig gegeben. Es sei offen geblieben, worin sich die Lehrpläne der beiden Linzer Ballettschulen und des Wiener Konservatoriums vom Lehrplan der Schule des Beschwerdeführers unterschieden. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten sich gar nicht bemüht, auf etwaige Unterschiede hinzuweisen und darzulegen, weshalb aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrplan erzieherische Ziele nicht zu entnehmen seien.
3. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.
3.1. Was zunächst die unter dem Gesichtspunkt der „Vergleichbarkeit“ vorgetragene Rüge anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens vor der belangten Behörde aus-schließlich die Prüfung des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 19. April 1984 war, mit dem die Anzeige des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung einer privaten Ballettschule mit dem Standort in Graz, S Gasse 9, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Diese Prüfung aber war allein auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz vorgelegten Unterlagen, welche die rechtliche Qualität der angezeigten Ballettschule als Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes dartun sollte, vorzunehmen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon abgesehen, im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer geforderten Lehrplanvergleiche anzustellen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Lehrpläne der vom Beschwerdeführer genannten Linzer Ballettschulen-und anderer („staatlicher“) Ballettschulen, allenfalls von Schauspielschulen, sich von der verfahrensgegenständlichen Ballettschule unterscheiden.
3.2. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde stellten in der Begründung ihrer Bescheide als für das rechtliche Schicksal der Anzeige des Beschwerdeführers entscheidend auf die Frage ab, ob die angezeigte Einrichtung überhaupt eine Schule im Sinne des § 2 PSchG darstelle. Diese Rechtsansicht ist zutreffend, hat doch die nach § 7 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmende Anzeige an die Schulbehörde die Errichtung einer „Privatschule“ zur Voraussetzung. Aus Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß die Errichtung der „Schule“ bei Nichterfüllung bestimmter, näher bezeichneter Voraussetzungen zu untersagen ist. Aus dem Zusammenhalt der Abs. 1 und 2 des § 7 PSchG ergibt sich somit, daß der Anzeigepflicht nur eine „Privatschule“ unterliegt und allein die Errichtung einer solchen zum Gegenstand einer schulbehördlichen Untersagung gemacht werden kann. Traf demnach die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zu, daß die Ballettschule des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Merkmale des § 2 PSchG nicht als „Privatschule“ zu qualifizieren sei, so hatte die Behörde von der Nichtanwendbarkeit des Privatschulgesetzes (näherhin des § 7) auszugehen und im Instanzenzug die Anzeige des Beschwerdeführers infolge Unzuständigkeit zurückzuweisen.
3.3.1. Der vom Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz vorgelegte „Lehrplan für die Berufsausbildungsklassen für Bühnentanz (Ballettberufsausbildung)“ enthält folgende Lehrzielumschreibung:
„Das angestrebte Lehrziel besteht in der Berufsausbildung für den Beruf des Ballettänzers und der Bildung von qualifiziertem Bühnennachwuchs für die staatlichen und städtischen Ballettkompanien. Die Ausbildung erfolgt nach internationalen Normen unter Berücksichtigung technischer und künstlerischer Anforderungen und vermittelt gleichzeitig die Grundlage für eine spätere berufliche Weiterentwicklung zum Choreographen, Choreologen und Ballettlehrer. Durch eine spezielle Lehrmethode nach anatomischen Gesichtspunkten ist es möglich, die sonst üblichen Berufskrankheiten zu vermeiden.“
Daran anschließend findet sich die Aufzählung der Lehrfächer: Klassische Tanztechnik, Spitzenunterricht, Charaktertanz, Pas de deux-Unterricht, Repertoirestudium, Bühnenpraxis, Anatomie, Tanzgeschichte, Choreologie (Tanzschrift), Schminkkunde, sowie - der Lehrstoffverteilung auf vier Ausbildungsjahre vorangestellt - nachstehender, der Lehrplaner-stellung zugrundeliegender Leitgedanke:
„Der Lehrplan ist so erstellt, daß er den Absolventen nicht nur die auf erstklassigen Ballettbühnen nötige Tanz-technik vermittelt, sondern auch entsprechende künstlerische Schulung und tänzerisches Allgemeinwissen.“
3.3.2. Die vorstehend dargestellten Lehrplaninhalte, mit denen das Beschwerdevorbringen in seinen wesentlichen Aussagen (oben II. 2.2.) übereinstimmt, lassen ohne weiteres erkennen, daß das vom Privatschulgesetz für die Qualifikation einer Einrichtung als „Privatschule“ (neben anderen Elementen) maßgebende Tatbestandsmerkmal der Verfolgung eines erzieherischen Zieles (§ 2 Abs. 1 PSchG) im Sinne der im § 2 Abs. 2 leg. cit. enthaltenen Begriffsumschreibung bei der Ballettschule des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Der Lehrplan bietet weder in seinem Lehrziel noch im Lehrfächerkatalog noch im zitierten „Leitgedanken“ einen Anhaltspunkt für die Annahme, es sei außer der Vermittlung der für die Berufsausübung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß der Ballettberuf eine überdurchschnittliche Disziplin verlange, somit die Festigung der charakterlichen Anlagen bei der Ausbildung an erster Stelle stünde, so verfehlt dieses Argument den Kern der Sache. Es mag durchaus zutreffen, daß der Beruf des Ballettänzers ein hohes Maß an Disziplin abverlangt, ebenso, daß im Hinblick darauf mit der lehrplanmäßigen Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung die Hinführung zur Disziplin (im Sinne von Selbstbeherrschung und bewußter Einordnung) verbunden ist. Damit ist jedoch nicht mehr gesagt, als daß hier dieser Teil der Charakterbildung und -festigung mit der Berufsausbildung angesichts spezifischer Anforderungen der Berufsausübung untrennbar verknüpft ist, die Hinführung und Gewöhnung an Disziplin der Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung immanent ist. Gerade diese Erkenntnis führt aber zu dem Ergebnis, daß die besagte Art von Charakterbildung und -festigung nicht als außer den mit der Vermittlung von (hier ausschließlich berufsbildenden) Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen bezweckt angesehen werden kann. Da sohin im Beschwerdefall eine ausschließlich auf die Erfordernisse des Berufes eines Ballettänzers ausgerichtete und in die Vermittlung der darauf Bezug habenden Kenntnisse und Fertigkeiten eingebettete Bildung und Festigung charakterlicher Anlagen, und das auch nur hinsichtlich eines Teiles derselben, anzunehmen ist, hat die belangte Behörde dadurch, daß sie für die vom Beschwerdeführer angezeigte Einrichtung das Vorliegen eines erzieherischen Zieles im Sinne des § 2 Abs. 2 PSchG, somit eine über die Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung hinausgehende Zielsetzung der Festigung der (also in einem umfassenden Sinn verstandenen) charakterlichen Anlagen von Schülern verneint hat, ihren Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet.
4. Den unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Beschwerdeeinwänden kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
4.1. Der Rüge, die belangte Behörde habe es trotz entsprechenden Berufungsvorbringens unterlassen, die Lehrpläne der beiden Linzer Ballettschulen mit dem Lehrplan der von ihm angezeigten Ballettschule zu vergleichen, ist im Hinblick auf die rechtliche Unerheblichkeit jedweden Lehrplan-vergleiches für die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung des Beschwerdeführers als „Privatschule“ zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. oben II. 3.1.), der Boden entzogen.
4.2. Dem Vorwurf, im angefochtenen Bescheid werde nur mit ein paar Zeilen ausgeführt, daß aus dem vorgelegten Lehrplan erzieherische Ziele nicht zu entnehmen seien, eine Begründung dafür werde überhaupt nicht gegeben, ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes den von ihr in einem mängelfreien Verfahren ermittelten als maßgebend angenommenen Sachverhalt in rechtlich einwandfreier Weise an Hand des Tatbestandes des § 2 PSchG beurteilt und in, wenn auch knapper, so doch klar erkennbarer und damit der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Form dargelegt hat, aus welchen Erwägungen sie die von ihr gefundene Lösung der Verneinung der Privatschul-Eigenschaft der angezeigten Einrichtung für zutreffend erachtet. Daß diese Beurteilung frei von Rechtsirrtum ist, wurde unter II. 3.3.2. dargetan.
5. Da die vom Beschwerdeführer für seine Ballettschule überdies begehrte Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes die Existenz einer „Privatschule“ voraussetzt (vgl. § 14 PSchG), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der gegebenen Sach- und Rechtslage (Nichtvorliegen einer „Privatschule“, Unzuständigkeit zur Kenntnisnahme der Anzeige des Beschwerdeführers) ein Eingehen auf diese Frage für entbehrlich gehalten hat.
6. Da nach dem Gesagten die - von der belangten Behörde spruchmäßig zur Gänze übernommene - Unzuständigkeitsentscheidung des Landesschulrates für Steiermark dem Gesetz gemäß getroffen wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in dem Recht auf Anerkennung seiner Ballettschule als Privatschule im Sinne des § 2 PSchG noch in dem Recht auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an diese Einrichtung verletzt worden. Die Beschwerde war sohin als nach jeder Richtung unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 11. März 1985