Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Robert H in G vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Anthony H, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang W, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. August 1984, Zl. IIb2 V 3528/3 84, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem den Beschwerdeführer verurteilenden Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. Jänner 1984 wurde der am 21. April 1969 geborene Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 21. April 1983 in der Zeit zwischen 18.30 und 19 Uhr 1) mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorfahrrad der Marke Puch auf der öffentlichen Gemeindestraße, die von K nach A führe, im Gemeindegebiet N gefahren und habe 2) dieses Fahrzeug gelenkt, obwohl er noch nicht das erforderliche Alter von 16 Jahren zur Lenkung von Motorfahrrädern erreicht hatte, und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 36 KFG und zu 2) nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurden über ihn Geldstrafen von je S 300, (Ersatzarreststrafen von je 18 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei der Sachverhalt auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung von zwei Gendarmeriebeamten sowie der Aussagen von drei weiteren Zeugen (davon zwei Schulkollegen des Beschwerdeführers, die ebenfalls mit dem Motorfahrrad fuhren) erwiesen.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurden die vier Tatzeugen neuerlich vernommen, wobei sie im wesentlichen übereinstimmend bestätigten, daß der Beschwerdeführer mit dem Motorfahrrad gefahren sei. Im Berufungsverfahren wurde auch von der belangten Behörde darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer am Tattag das 14. Lebensjahr vollendet habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 1984 wurde der Berufung wegen der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG Folge gegeben und das Verfahren eingestellt, hingegen der Berufung gegen Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, daß er zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe am 21. April 1983 zwischen 18.30 und 19 Uhr ein zum Verkehr nicht zugelassenes Motorfahrrad der Marke Puch auf der genannten öffentlichen Gemeindestraße im genannten Bereich in Verwendung genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG begangen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein bedeutsamen Übertretung nach § 36 lit. a KFG ausgeführt, es läge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn ein desolates Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße geschoben werde, eine Verwendung eines Kfz im Sinne dieser Gesetzesstelle vor, die Teilnahme am Straßenverkehr werde nicht durch die Bewegung des Fahrzeuges durch Muskelkraft oder Schwerkraft ausgeschlossen, sodaß selbst dann, wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht angetreten habe, sondern geschoben worden bzw. auf einer eher abschüssigen Straße gefahren sei, der Tatbestand erfüllt sei. Dafür, daß im übrigen alle vier Tatzeugen wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten, bestehe kein Anhaltspunkt. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
Eine gleichlautende Bestimmung sieht § 9 Jugendgerichtsgesetz 1961 für gerichtlich strafbare Handlungen vor, wonach Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung begehen, nicht strafbar sind. Gemäß § 1 Z. 1 JGG sind Unmündige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemäß Z. 2 Jugendliche Personen, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Lebensjahr wird am Geburtstag vollendet, wobei ein an die Vollendung des Geburtsjahres anknüpfender Rechtsverlust erst mit Ende dieses Tages (24.00 Uhr) eintritt. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1978, Zl. 2601/77.) Auch nach den gleichgelagerten Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes wird ein Unmündiger erst am Tage nach seinem 14. Geburtstag strafmündig, da die Frist nicht a momento ad momentum, sondern nach dem Kalenderjahr zu berechnen ist. (Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze2, Leukauf Steininger, S. 284, Anm. zu § 1 JGG.)
Da, wie die belangte Behörde selbst im Zuge des Berufungsverfahrens festgestellt hat, die gegenständliche Tat am Tage des 14. Geburtstages des Beschwerdeführers erfolgte (der Beschwerdeführer ist am 21. April 1969 geboren, Tattag ist der 21. April 1983), war daher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafmündig. Es war daher der belangten Behörde verwehrt, den Beschwerdeführer wegen einer an seinem 14. Geburtstag begangenen Tat zu verurteilen. Da sie dies trotz der gegebenen klaren Rechtslage verkannte zu bemerken ist allerdings, daß auch der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers diesem Umstand keine Beachtung schenkte , hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem den Beschwerdeführer verurteilenden Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Da jede Beschwerdeausfertigung nur mit S 120, zu stempeln ist, war das Mehrbegehren an Stempelgebühren gemäß § 58 VwGG abzuweisen.
Wien, 13. März 1985
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