Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schöller, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. April 1983, Zl. GA 11-1393/4/82, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Laut schriftlicher Vereinbarung vom 1. April bzw. 9. Mai 1972 verpflichtete sich M K gegenüber der Beschwerdeführerin, für den Erwerb und die Errichtung einer näher bezeichneten Wohnung bestimmte Leistungen wie Grundanteilskosten, Baukosteneigenmittel etc. zu bezahlen und mit den übrigen Wohnungswerbern des gegenständlichen Bauvorhabens Wohnungseigentum zu begründen. Der Erwerbsvorgang blieb zunächst unbesteuert, da das Finanzamt die Voraussetzungen für eine vorläufige Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG als gegeben annahm.
Am 18. Juni 1976 richtete das Finanzamt an die Beschwerdeführerin eine Anfrage, worin um Mitteilung gebeten wurde, ob u.a. M K noch Wohnungswerber, Wohnungseigentum bereits begründet und die Wohnhausanlage schon fertiggestellt sei. In der Beantwortung dieser Anfrage teilte die Beschwerdeführerin mit, daß die genannte Person nach wie vor Wohnungseigentumsbewerber und die Wohnhausanlage seit Oktober 1974 fertiggestellt und übergeben sei. Wohnungseigentumsverträge seien bisher noch nicht errichtet worden.
M K ist unbestrittenermaßen am 16. Jänner 1979 verstorben.
Auf Grund einer weiteren Anfrage des Finanzamtes vom 20. Dezember 1979 teilte die Beschwerdeführerin am 3. Jänner 1980 mit, die Erben nach M K seien nach wie vor Wohnungseigentumsbewerber. Ein Kauf-und Wohnungseigentumsvertrag habe noch nicht errichtet werden können, da das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 6. Februar 1980 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin für den eingangs Erwerbsvorgang, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 117.480,--, 8 % Grunderwerbsteuer in Höhe von S 9.396,--fest, da der begünstigte Zweck gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG innerhalb von acht Jahren nicht erfüllt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. April 1983 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab:
„von S 352.654,--8 % Grunderwerbsteuer, d.s. S 28.212.“ In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG, wonach der erste Erwerb eines Grundstücksanteiles im Sinne dieser Gesetzesstelle zur Begründung von Wohnungseigentum, d.h. ohne zeitliche Trennung im Verhältnis zum Erwerbsvorgang erfolgen müsse. Im gegenständlichen Fall sei nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erworbenen Liegenschaftsanteile noch kein Wohnungseigentum begründet worden. Der Erwerbsvorgang sei aber schon am 9. Mai 1972 verwirklicht worden, sodaß der erforderliche zeitliche Zusammenhang zweifellos nicht gegeben sei. Somit fehle „eine wesentliche Anwendung“ der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher auch erst nach Entstehung der Steuerschuld erlassen worden. Durch die Anfrage des Finanzamtes vom 18. Juni 1976 sei der Lauf der Bemessungsverjährung unterbrochen worden. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ergebe sich daraus, daß sich der Erwerber der Liegenschaftsanteile neben der Leitung der Grundanteilskosten und der Baukosteneigenmittel auch zur Tragung der Baukostenerhöhungen durch Übernahme von Darlehen verpflichtet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung der Grunderwerbssteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG bzw. auf Nichtanwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 GrEStG verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, worin sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG sind von der Besteuerung u.a. ausgenommen:
beim Wohnungseigentum
a) ...
b) der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes, auf dem eine in lit. a genannte Vereinigung oder ein gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen hat, durch eine Person, die den Grundstücksanteil zur Begründung von Wohnungseigentum erwirbt.
Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unterliegen die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3 lit. a, Z. 4 lit. b und Z. 7 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck verwendet worden ist. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle unterliegen die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse vom 17. März 1983, Zl. 82/16/0174, vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0093, vom 12. April 1984, Zl. 83/16/0083, und vom 18. Oktober 1984, Zl. 83/16/0038, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung) dargetan hat, setzt die besondere Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG voraus, daß das Wohnhaus bei Vertragsabschluß bereits errichtet („geschaffen“) sein und die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfinden muß.
Die Ausführungen der Beschwerde bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1981, Slg. Nr. 5605/F, widerlegt, sodaß es genügt, auf die ausführlichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1981, Zlen. 16/2571/79 u.a., ausführlich dargetan, aus welchen Gründen § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b im ersten Satz des § 4 Abs. 2 GreStG nicht erwähnt ist. Insbesondere wurde in diesem Erkenntnis dargelegt, daß die Annahme, eine Begründung von Wohnungseigentum müsse im Falle der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG mangels einer im Gesetz vorgesehenen Frist überhaupt nicht erfolgen, eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabenschuldner darstellen würde.
Verfehlt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich mit dem Verhältnis der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b sowie des § 4 Abs. 2 GrEStG zum § 21 Abs. 1 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) befassen.
Denn abgesehen davon, daß dann, wenn die abgabenrechtlichen Vorschriften wie hier an zivilrechtliche Vorgänge anknüpfen, für die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Regel kein Raum bleibt, hat der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausschließlich Bedeutung im Bereich der Sachverhaltswürdigung und dient nicht der Klärung von Rechtsfragen; er soll lediglich den Durchgriff auf das tatsächliche Geschehen ermöglichen (vgl. hiezu Stoll, BAO-Handbuch, Seite 48 ff). Keineswegs steht weiters im Bereich des § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG die Schaffung des Wohnhauses und die Begründung von Wohnungseigentum, wie die Beschwerdeführerin vermeint, im Verhältnis von wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu äußerer Erscheinungsform des Sachverhaltes; wirtschaftlich begünstigter Zweck ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nach dem Willen des Gesetzgebers auch keineswegs die Schaffung von Wohnraum allein, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungseigentum.
Im Beschwerdefall ist nach der Aktenlage keine der beiden oben genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG gegeben. Vielmehr unterlag der Erwerbsvorgang von Anfang an der Steuerpflicht. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob nicht etwa Bemessungsverjährung eingetreten ist.
Das Recht, die Grunderwerbsteuer festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 und 2 BAO der Verjährung binnen fünf Jahren, die gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist-im Beschwerdefall also gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG mit 31. Dezember 1972-begann. Nach § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltungmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt es, daß das Finanzamt irgendeine Handlung-so etwa eine Anfrage-zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. hiezu u.a. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0093, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Im Sinne dieses Erkenntnisses dienten jedoch die beiden Anfragen vom 18. Juni 1976 und vom 20. Dezember 1979, ob M K bzw. dessen Erben noch Wohnungswerber seien, jedenfalls auch der Feststellung des Abgabenpflichtigen. Ebenso dienten die Anfragen, ob der Wohnungseigentumsvertrag schon errichtet sei, zweifellos der Geltendmachung des Abgabenanspruches, mochte das Finanzamt hiebei auch die-wie bereits dargelegt-unrichtige Rechtsansicht zugrunde gelegt haben, auch in den Fällen § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG unterliege ein Erwerbsvorgang gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (erst) mit Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück dem begünstigten Zweck nicht zugeführt worden sei. Daß einer der im § 209 Abs. 1 BAO genannten Amtshandlungen eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegen müsse, wird vom Gesetz nicht gefordert.
Im Beschwerdefall begann daher die Bemessungsverjährungsfrist mit Ablauf der Jahre 1976 und 1979 jeweils neu zu laufen; Bemessungsverjährung war daher bei Erlassung des Bescheides vom 6. Februar 1980 nicht eingetreten.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Gesamtschuldnerin gemäß § 17 Z. 4 GrEStG zur Entrichtung der gegenständlichen Abgabe herangezogen wurde, ist vom Beschwerdepunkt nach dessen oben wiedergegebener Formulierung nicht umfaßt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Zu den erwähten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am 31. Jänner 1985
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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