Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Februar 1983, Zl. 6/1-1072/83, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1975 bis 1980, Gewerbesteuer für die Jahre 1975 und 1976 und Gewerbesteuermeßbetrag für die Jahre 1977 bis 1980, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer erklärte in seinen Einkommensteuer-und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1975 bis 1980 unter anderem Verluste aus der Vermietung eines Appartements (Eigentumswohnung) in B als Verluste aus Gewerbebetrieb und wurde für alle Jahre im wesentlichen erklärungsgemäß veranlagt. Im Jahr 1982 fand beim Beschwerdeführer für die genannten Jahre eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer vertrat den Standpunkt, die Vermietung des Appartements sei im Hinblick auf die seit sechs Jahren erlittenen Verluste als Liebhaberei zu beurteilen. Außer dieser mit Judikaturzitaten untermauerten Rechtsansicht und den daraus abgeleiteten steuerlichen Folgen (Versagung des Verlustausgleiches bei der Einkommensteuer und des Vorsteuerabzuges bei der Umsatzsteuer, Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen betreffend die vermietete Wohnung als Sonderausgaben) enthielt der Betriebsprüfungsbericht keine steuerlich relevanten Feststellungen.
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1975 bis 1980, Gewerbesteuer für die Jahre 1975 und 1976 sowie Gewerbesteuermeßbetrag für die Jahre 1977 bis 1980 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ geänderte Sachbescheide.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes bestritt. Bei den Feststellungen der Betriebsprüfung handle es sich um eine geänderte rechtliche Beurteilung eines dem Finanzamt bereits im vollen Umfang bekanntgegebenen Sachverhaltes. Darin sei aber kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu erblicken.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Dem Finanzamt könne kein Vorwurf gemacht werden, daß es nicht gleich von Anfang an den gewerblichen Betrieb des Beschwerdeführers als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei behandelt habe, sondern zunächst sechs Veranlagungsjahre (bis zum Verkauf der Eigentumswohnung) hindurch Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-und Gewerbesteuerbescheide erlassen habe. Sei doch mit Recht abzuwarten gewesen, ob es sich hier nicht bloß um Anlaufschwierigkeiten gehandelt habe. Wörtlich führt die belangte Behörde schließlich aus: „Neue Beweismittel waren das Ergebnis der Betriebsprüfung und der durch die Beurteilung eines sechsjährigen Betriebsergebnisses gewonnene zusammenfassende Überblick, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigten.“
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß im Beschwerdefall als Wiederaufnahmsgrund nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel in Betracht kommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO).
Der Einwand des Beschwerdeführers, die rechtliche Beurteilung einer bestimmten Tätigkeit als Liebhaberei sei weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne des § 303 BAO, besteht zu Recht. Handelt es sich doch bei einer derartigen Beurteilung um die rechtliche Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes und nicht um Fakten, die eine geänderte Sachverhaltsannahme rechtfertigen. Die Änderung der rechtlichen Beurteilung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes rechtfertigt jedoch für sich allein keinen abgabenbehördlichen Eingriff in die Rechtskraft eines Abgabenbescheides (vgl. Stoll, BAO, Seite 727, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Der belangten Behörde ist zwar insofern zuzustimmen, daß für die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei meist ein mehrjähriger Beobachtungszeitraum erforderlich ist, weil erst der später eintretende wirtschaftliche Erfolg einer Tätigkeit Aufschluß über die tatsächlichen Beweggründe des Steuerpflichtigen bzw. über die objektive Eignung zur Erzielung positiver Ergebnisse zu geben vermag. Sie verkennt jedoch, daß der Gesetzgeber im § 200 BAO gerade für jene Fälle, in denen die abschließende rechtliche Beurteilung eines abgabenrechtlich maßgebenden Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht möglich ist, in denen also Ungewißheit über Bestehen oder Umfang der Abgabepflicht besteht, eine vorläufige Abgabenfestsetzung vorsieht. Besteht somit die Vermutung, eine bestimmte Tätigkeit könnte bei längerer Betrachtung (von Anfang an) nicht als Einkunftsquelle zu beurteilen sein, so kann die Behörde die Abgaben vorläufig festsetzen und diese Festsetzung nach Wegfall der Ungewißheit durch endgültige Festsetzungen ersetzen. Keinesfalls aber kann im Wegfall der Ungewißheit allein ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 BAO erblickt werden.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 27. Februar 1985
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