Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. August 1983, Zl. 9/01 19.905/1-1983, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16. Oktober 1982 legte dem Beschwerdeführer unter anderem die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zur Last. Nach dieser Anzeige solle der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1982 um 21.25 Uhr nächst dem Hause J-Straße in S einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und diesen nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei-oder Gendarmeriedienststelle gemeldet haben. Auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1982 vom Gemeindeamt A als Beschuldigter vernommen. Er gab die Unfallsverursachung zu, bestritt jedoch jede Absicht, daß er den Unfall habe vertuschen wollen. Sein beschädigtes Fahrzeug wäre durchaus noch fahrfähig gewesen. Da der von seinem Fahrzeug beschädigte Kleinbus keine Nummerntafel gehabt habe, habe der Beschwerdeführer am nächsten Tag „Nachforschungen anstellen“ wollen; er habe sein Fahrzeug zirka 15 m von der Unfallstelle entfernt abgestellt. Er habe sich „beim Aufprall stark gestoßen“, so daß er vom Bahnhof einen Bekannten angerufen habe, um sich nach Hause bringen zu lassen. Da er gesundheitlich „nicht ganz in Ordnung“ gewesen sei, habe er auch seinen Hausarzt Dr. T gebeten, ihn zu untersuchen. Am 12. Oktober habe er dann „ohne jegliche Aufforderung“ den Unfall bei der Wachstube Bahnhof gemeldet. (Laut Anzeige erfolgte die Meldung durch den Beschwerdeführer am 13. Oktober 1982 um 8.00 Uhr.)
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26. Jänner 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Oktober 1982 um 21.25 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in S, J-Straße einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei er es unterlassen habe, die nächste Polizei-oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen bzw. dem Geschädigten die Identität nachzuweisen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO wurde eine Geldstrafe von S 2.000,--(Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Übertretung sei durch die Anzeige und durch das Ermittlungsverfahren erwiesen. Der Beschwerdeführer habe weder dem Geschädigten seine Identität sofort nachgewiesen noch die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte in dieser unter anderem vor, die Erstbehörde wäre auf Grund der Angaben in der Beschuldigtenvernehmung verpflichtet gewesen, Ermittlungen darüber anzustellen, welche Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführer beim Unfall erlitten habe und ob es ihm überhaupt zumutbar oder möglich gewesen sei, die nächste Polizei-oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe nämlich beim Unfall einen typischen Unfallsschock erlitten. Auf Grund dieses Schockzustandes habe er nur zirka eine Stunde nach dem Unfall telefonisch bei seinem Hausarzt Dr. T eine Visite verlangt. Diese Visite des Arztes hätte ergeben, daß der Beschwerdeführer einen schockierten Eindruck gemacht habe. Der Arzt habe dem Beschwerdeführer eine beruhigende Injektion verabreicht und Bettruhe angeordnet. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe sich aus einem „ärztlichen Bericht“ des erwähnten Arztes.
Der erwähnte „ärztliche Bericht“ des erwähnten Arztes, datiert mit 14. Oktober 1982, lautet wie folgt:
„Der o. a. Pat. verlangte am 11. 10. 1982 um 22.30 Uhr telefonisch eine Hausvisite. Um etwa 23:15 Uhr traf ich beim Pat ein:
Der Pat. gibt an, am selben Abend gegen 21.30 Uhr einen Autounfall erlitten zu haben. Äußere Verletzungen hätte er keine erlitten, er klagt jedoch über starke Kopfschmerzen und Übelkeit. Er mußte nicht erbrechen und kann sich an den Unfallhergang voll erinnern.
Objektiver Befund:
Der Kopf insgesamt etwas klopfempfindlich, die Nervenaustrittspunkte schmerzfrei, die Pupillen beidseits gleich weit und rund, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz. Alle Gelenke frei beweglich, keine Durchblutung-oder Sensibiliätsstörungen.
Der Pat. macht einen geringfügigen schockierten Eindruck. Er erhält eine sedierende Injektion und den Auftrag Bettruhe einzuhalten.“
Mit Bescheid vom 29. August 1983 gab die Salzburger Landesregierung der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß der Spruch zu lauten habe:
„Der Beschuldigte H K geb. am ... ist am 11. 10 1982 um ca. 21.45 Uhr, in S, J-Straße, nächst dem Haus Nr. 26, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen S mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (Beschädigung des Kleinbusses Ford Transit-Wechselkennzeichen) in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen.“
In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, der ursächliche Zusammenhang des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden sei unbestritten. Nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer sein ebenfalls beschädigtes Fahrzeug in der Nähe abgestellt, habe sich zu Fuß zum Bahnhof begeben und von dort einen Bekannten angerufen, der ihn abgeholt und nach Hause gebracht habe. Von zu Hause aus habe er seinen Hausarzt Dr. T um zirka 22.30 Uhr angerufen. Dieser Arzt sei um etwa 23.15 Uhr beim Beschwerdeführer eingetroffen. Sodann wird der Inhalt des oben erwähnten ärztlichen Berichtes im wesentlichen wiedergegeben. Die Berufungsbehörde beschäftigt sich ferner mit der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers, in der er angegeben habe, er habe beabsichtigt, am nächsten Tag Nachforschungen anzustellen, deshalb habe er seinen Wagen zirka 15 m von der Unfallstelle geparkt. Sodann sei er zum Bahnhof gegangen und habe einen Bekannten angerufen. Schon daraus ergebe sich nach Ansicht der Berufungsbehörde, daß der Beschwerdeführer durchaus gezielte Handlungen gesetzt habe, nämlich seinen Weg zum Bahnhof und das dortige Telefonat mit einem Bekannten.
Wenn der Beschuldigte das habe tun können, so hätte er ebenso gut das im Bereich des Bahnhofes befindliche Wachzimmer zwecks Schadensmeldung aufsuchen können. Der Beschwerdeführer habe die Art, wie er nach Hause gelangte, „voll disponiert“. Einem Dispositionsfähigen sei aber trotz eines sogenannten Unfallschrecks in Verbindung mit einer begreiflich affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von dem Kraftfahrer ein solches Maß an Charakter-und Willensstärke zu verlangen sei, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermöge. Der Beschwerdeführer habe keine äußeren Verletzungen erlitten, der Arzt habe lediglich einen geringfügig schockierten Eindruck festgestellt. Ein Schock im eigentlichen Sinn, der nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen entschuldigen könne, sei nicht vorgelegen. Es könne keine Rede davon sein, daß es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich gewesen sei, seiner Verpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO nachzukommen. Die Verspätung, mit der die Meldung letztlich erfolgt sei, könne nicht als nötig angesehen werden. Der maßgebende Sachverhalt sei hinreichend klargestellt. Feststellungen über einen Gasthausbesuch des Beschwerdeführers fänden sich weder in den Entscheidungsgründen erster noch in jenen zweiter Instanz, so daß nicht zu untersuchen gewesen sei, wie solche Angaben in die Anzeige hätten kommen können. Entbehrlich sei die Klärung der Frage gewesen, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers nun noch fahrfähig gewesen sei oder nicht, weil dem Beschwerdeführer ohnehin nicht die vorsätzliche Außerachtlassung des § 4 Abs. 5 StVO zur Last gelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Dezember 1978, Slg. N. F. Nr. 9719/A, ausgeführt hat, kann ein sogenannter „Unfallsschock“ nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispdsitionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten „Unfallschrecks“ in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter-und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.
Legt man diese Maßstäbe an das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren an-somit an seine Vernehmung am 28. Dezember 1982, an das Vorbringen in der Berufung und an den Inhalt des ärztlichen Berichtes des Dr. T., so erkennt man, daß die Feststellungen der Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens durchaus ausreichend sind. Kein einziges Indiz im Vorbringen des Beschwerdeführers deutet auf mehr als einen sogenannten Unfallsschreck hin. Daß der geistige Zustand des Beschwerdeführers nach dem Unfall bedenklicher im Sinne einer Unzurechnungsfähigkeit (Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche, all dies im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 verstanden) gewesen wäre, als der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, konnten die Behörden nicht annehmen. Ein Antrag auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen wegen Tatsachenerhebung in dieser Richtung wurde im Verwaltungsstrafverfahren nie gestellt.
Geht man aber von den schlüssigen Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörden aus, so ist auch die rechtliche Beurteilung frei von der gerügten Rechtswidrigkeit. Die Rechtsansicht, dem Erfordernis des § 4 Abs. 5 StVO sei schon dann entsprochen, wenn im-verlassenen-Fahrzeug des Beschwerdeführers der Zulassungsschein zu finden sei, widerspricht dem klären Wortlaut der genannten Gesetzesstelle, die davon spricht, daß die am Unfall beteiligten Personen einander ihre Identität nachzuweisen haben.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 21. März 1984
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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