JudikaturVwGH

82/02/0151 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. November 1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Mai 1982, Zl. MA 70 IX/B 385/81/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Nachdem die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 25. Mai 1981 infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis derselben Behörde vom 20. August 1981 neuerlich schuldig erkannt, er habe am 12. Mai 1981 um 14,34 Uhr in Wien 23, Rosenhügelstraße, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Stunden) verhängt.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Mai 1982 das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreite und im wesentlichen ausführe, daß er in die Triester Straße stadteinwärts im Ortsgebiet eingefahren sei, wobei an dieser Stelle eine Geschwindigkeit von 70 km/h mittels Verkehrszeichens gemäß § 52 Z. 10 a StVO 1960 erlaubt gewesen sei. Er sei dann von der Triester Straße in die Rosenhügelstraße abgebogen und habe sich hiebei kein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z.10b StVO 1960 am Tatort befunden, weshalb noch immer eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt gewesen sei. Dem sei jedoch folgendes entgegenzuhalten: Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO 1960 zeige an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Dieses Zeichen werde auch dann verwendet, wenn die Behörde gemäß § 43 Abs. 4 StVO 1960 erlaube, daß in einem Ortsgebiet schneller gefahren werden dürfe. Wolle die Behörde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für eine bestimmte Durchzugsstraße durch das Ortsgebiet erhöhen, so dürfe „dieses“ nicht unmittelbar in Verbindung mit der Ortstafel angebracht werden, sondern etwa 20 m hinter diesem Zeichen. Dies bedeute, daß im gegenständlichen Fall das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO 1960 nur für den Straßenzug der Triester Straße gültig gewesen sei, da amtsbekannt sei, daß das gegenständliche Zeichen auf der Triester Straße gemäß § 52 Z. 10 a StVO 1960 20 m nach der Ortstafel aufgestellt sei und daher nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet habe, auch für die Nebenstraßen gültig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer von der Triester Straße abgebogen sei, habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, da nichts anderes verordnet gewesen sei, gemäß § 20 Abs. 2 StVO 50 km/h betragen. Die Einwände des. Beschwerdeführers hinsichtlich der erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h gingen somit ins Leere. Es sei daher zu prüfen gewesen, welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer tatsächlich eingehalten habe. Diesbezüglich habe es keine Veranlassung gegeben, die Angaben des Meldungslegers, gestützt durch das eindeutige Radarfoto, in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren selbst gar nicht bestritten habe, die vom Meldungsleger angegebene Geschwindigkeit eingehalten zu haben. Die Berufungsbehörde schenke im übrigen den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht und müsse bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen; hingegen träfen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung diene, gefährdet, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien auch eine auf der gleichen Neigung beruhende Vorstrafe, sowie die günstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden; die verhängte Strafe sei nach Auffassung der Berufungsbehörde ohnedies viel zu gering bemessen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S reichenden Strafsatz sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafe sei daher nicht in Betracht gekommen, dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende ihrem Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß sich der Tatort im „Ortsgebiet“ von Wien (siehe § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960) befunden und der Beschwerdeführer am Tatort eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hat. Der Beschwerdeführer hat auch die Feststellung der belangten Behörde, das Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 10 a StVO 1960, auf dessen Geltung auch für den Bereich des Tatortes er sich berufen hat, sei auf der Triester Straße „20 m nach der Ortstafel“ (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen; siehe § 53 Z. 17 a StVO 1960) aufgestellt gewesen, unbekämpft gelassen. Weiters steht fest, daß der Beschwerdeführer von der Triester Straße in die Wienerbergstraße abgebogen und auf diese Weise zum Tatort gelangt ist.

Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 besteht für Lenker von Fahrzeugen im Ortsgebiet grundsätzlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, es sei denn, daß die Behörde „eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4)“. Im Beschwerdefall hat die Behörde von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht; danach hat die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu erhöhen, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen. Wie sich den von der belangten Behörde ebenfalls vorgelegten Akten der MA 46 entnehmen läßt, wurden mit Verordnung vom 29. Juli 1968 gemäß § 43 Abs. 4 StVO 1960 in Verbindung mit § 94 b leg. cit. die im Punkt 6. der Verhandlungsniederschrift vom 24. Juli 1968 zu den Zlen. V 10 466/68, V 23 366/68, festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen erlassen. Diese beinhalten folgendes: „a) In Wien 23., Triester Straße (Bundesstraße 17) wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Abschnitt von der Landesgrenze nächst Vösendorf bis zur Bahnbrücke beim Wachzimmer Inzersdorf (Bezirksgrenze) mit 70 km/h festgesetzt. b) In Wien 10., Triester Straße wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Abschnitt von der Bahnbrücke beim Wachzimmer Inzersdorf (Bezirksgrenze) bis zur Wienerbergstraße bzw. Altdorfergasse mit 70 km/h und im Abschnitt von der Wienerbergstraße bzw. Altdorferstraße bis zur Gudrunstraße bzw. Matzleinsdorferplatz mit 60 km/h festgesetzt.“ Diese Verordnung trat gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung der Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 10 a und nach § 52 Z. 10 b StVO 1960 (diese erst am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h) am 26. September 1968 in Kraft. Der Beschwerdeführer stellt keineswegs in Abrede, daß „die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h nur für die Triester Straße verordnet worden sei“, und aus der Bestimmung des § 43 Abs. 4 StVO 1960 geht nicht hervor, daß sich eine derartige Verordnung auf das gesamte Ortsgebiet zu beziehen habe und sich nicht - wie bei der Erlassung einer geringeren Höchstgeschwindigkeit in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 1 leg. cit. - auch auf eine einzelne Straße bzw. einen Straßenabschnitt beschränken dürfe; für diese Auslegung spricht im übrigen auch die Bestimmung des § 44 Abs. 4 leg. cit., die eigens darauf Bedacht nimmt, daß eine Verordnung, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken läßt, (abweichend vom Regelfall) u.a. für ein ganzes Ortsgebiet gelten soll.

Der Beschwerdeführer vertritt aber den Standpunkt, daß „mangels Aufhebung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Kreuzung Triester Straße - Wienerbergstraße oder jeder anderen von der Triester Straße abzweigenden Straße unter Verwendung des im § 52 Z. 10 lit. b StVO vorgesehenen Verkehrszeichen es jedoch dann auch für die Strecke der Rosenhügelstraße an einer gehörigen Kundmachung der Verordnung mangelt“. Zur Begründung dieser Ansicht verweist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1976, Zl. 2282/74, womit ausgesprochen wurde, „daß die StVO keine Bestimmung enthalte, wonach die durch Straßenverkehrszeichen angeordneten (kundgemachten) Vorschriftszeichen (Halte- und Parkverbote) nur in gerader Richtung - etwa entlang der Bau-linie - wirksam sind“. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 StVO 1960, wonach „die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, sofern die Voraussetzungen des lit. b dieser Gesetzes-stelle vorliegen, gemäß Z. 1 leg. cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen (Halte- oder Parkverbote u. dgl.) zu erlassen hat“, und des § 52 Z. 10 a und Z. 10 b StVO 1960 folge, „daß auch innerhalb des Ortsgebietes eine Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO nur durch die Verwendung der im § 52 Z. 10 a und b StVO vorgesehenen Straßenverkehrszeichen, die den Anfang und das Ende einer geringeren oder höheren als der im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO generell vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit anzeigen, kundgemacht werden kann“.

Dem Beschwerdeführer mag - im Hinblick auf den Regelungszweck der beiden im folgenden genannten Absätze des § 43 StVO 1960, die ohne Unterschied die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Auge haben eingeräumt werden, daß auch eine auf § 43 Abs. 4 StVO 1960 beruhende Verordnung, die eine höhere als die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt, in gleichem Maße, wie dies für andere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen im Sinne des § 43 Abs. 1 leg. cit. (beispielsweise auch für die Erlassung einer geringeren Höchstgeschwindigkeit) möglich ist, „für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes“ erlassen werden kann. Soll jedoch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches über einen bestimmten Straßenzug hinausreichen, so müßte dies durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen hinreichend zum Ausdruck kommen. Solche waren aber im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vorhanden, ohne daß noch näher untersucht werden müßte, wie sie - abgesehen von dem im § 44 Abs. 4 StVO 1960 vorgesehenen Fall - hätten gestaltet sein müssen, um Rechtswirkungen auch für die Wienerbergstraße und die Rosenhügelstraße zu entfalten. Was nun die bereits erwähnte Bestimmung des § 44 Abs. 4 StVO 1960 anbelangt, so werden Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ kundgemacht. Daß die zugrundeliegende Verordnung für das gesamte Ortsgebiet von Wien gegolten habe, macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend, und es besteht dafür auch kein Anhaltspunkt. Das gegenständliche Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 10 a StVO 1960 war vielmehr 20 m nach der Ortstafel und demnach nicht „in unmittelbarer Verbindung“ damit, d.h. auf derselben Anbringungsvorrichtung (siehe dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 6. Straßenverkehrsordnungs Novelle, 23 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP), angebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1968, V 37/67, dargelegt, daß der unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen dem Richtzeichen (jetzt: Hinweiszeichen) „Ortstafel“ und einem Verbotszeichen (allenfalls mit Zusatztafel) im Sinne des § 44 Abs. 4 StVO 1960 noch gegeben ist, wenn die Verbotstafel in einer Entfernung von 25 bis 40 m von der Ortstafel aufgestellt ist. Durch die geänderte Rechtslage seit der 6. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, die einer entsprechenden Klarstellung gedient hat, genügt es aber dem Gesetzeswortlaut nach nicht mehr, wenn das betreffende Vorschriftszeichen „unmittelbar neben dem Richtzeichen ‚Ortstafel‘“ steht, sondern es ist erforderlich, daß es damit in „unmittelbarer Verbindung“ von den Verkehrsteilnehmern angetroffen werden muß. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Art. II Abs. 2 der 6. Straßen-verkehrsordnungs-Novelle lediglich den innerhalb einer längeren Übergangsfrist vorzunehmenden Austausch von Strassenverkehrszeichen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes durch neue zu ersetzen sind, zum Gegenstand hat und daher im Beschwerdefall nicht zum Tragen hätte kommen können.

Auch aus dem § 51 Abs. 1 StVO 1960 ergibt sich, daß die im § 52 leg. cit. geregelten Vorschriftszeichen entweder für eine bestimmte „Stelle“ oder für eine „längere Straßenstrecke“ gelten. Diese „längere Straßenstrecke“ ist bei Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die Verbotszeichen nach § 52 Z. 10 a und Z. 10 b StVO 1960 zu kennzeichnen. Eine Ausnahme hievon bildet gemäß § 51 Abs. 4 leg. cit. die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, und wofür § 44 Abs. 4 leg. cit. gilt. Eine Sonderbestimmung stellt demgegenüber zweifellos auch § 25 in Verbindung mit § 52 Z. 13 d und Z. 13 e StVO 1960 bezüglich der Anordnung einer Kurzparkzone dar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1976, Zl. 2282/74, dem ein Halt- und Parkverbot zugrundelag, ist aber verfehlt. Denn auch daraus (ebenso wie u.a. aus dem im gleichen Sinn erst kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1982, Zl. 82/02/0102) ist abzuleiten, daß das betreffende Vorschriftszeichen nur für einen bestimmten Straßenabschnitt Geltung hat, der sich allerdings mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 nach dem jeweiligen Fahrbahnrand richtet und daher auch in einer einmündenden Nebenstraße seine Fortsetzung finden kann, während Geschwindigkeitsbeschränkungen dieser Art immer in der betreffenden Fahrtrichtung in Beziehung zu einem bestimmten Straßenzug, der auch durch Kreuzungen unterbrochen werden kann, stehen und sich auf die Länge erstrecken, die durch die in Betracht kommenden Vorschriftszeichen gekennzeichnet ist. Dabei ist - wie schon gesagt- nicht ausgeschlossen, daß hiebei auch mehrere aufeinanderfolgende Straßenzüge davon erfaßt sind; doch bedarf es in diesem Falle der Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, welche hier im Sinne der von der Behörde erlassenen Verordnung unterblieben ist. Da der Beschwerdeführer von der Triester Straße in die Wienerbergstraße abgebogen ist, ohne daß zu erkennen gewesen wäre, daß die auf der Triester Straße kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h auch für weitere, davon abzweigende Straßenzüge gilt, sondern daraus vielmehr das Gegenteil zu ersehen war, weshalb es bei Einmündung der Wienerbergstraße in die Triester Straße auch nicht eigens einer „Aufhebung“ der Geschwindigkeitsbeschränkung bedurfte, bestand für den Beschwerdeführer bereits ab dieser Einmündung und in weiterer Folge daher auch am Tatort die Verpflichtung, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht zu überschreiten. Da sich der Beschwerdeführer daran nicht gehalten hat, war es nicht rechtswidrig, wenn ihn die belangte Behörde einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 196o für schuldig befunden hat.

In der Beschwerde wird „der Vollständigkeit halber“ noch ausgeführt, „daß die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung herangezogene ‚auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe‘ deshalb zu Unrecht herangezogen wurde, da der dieser ‚Vorstrafe‘ zugrundeliegende Bescheid bereits am 27. 11. 1981 vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 81/02/0151) und ein Ersatzbescheid bis zum Eintreten der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG am 21. 4. 1982 nicht erlassen wurde“: Dieses Vorbringen erweist sich mit Rücksicht auf den Inhalt des genannten Vorerkenntnisses und die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift als richtig, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß dem Beschwerdeführer keine „einschlägige Vorstrafe“ als erschwerend anzulasten ist. Der Vorhalt der belangten Behörde, es handle sich hiebei um eine unzulässige und daher nicht zu beachtende Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 kann zwar nicht geteilt werden, weil es nicht Sache des Beschwerdeführers war, im Verwaltungsstrafverfahren „die Behörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen“, der ihr ja von Amts wegen bekannt sein mußte und von dem der Beschwerdeführer daher annehmen konnte, daß er bei Erledigung seiner Berufung berücksichtigt werden würde. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der gemäß § 99 Abs. 31it. a StVO 1960 bis zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- reicht, und die übrigen Strafzumessungsgründe, auf die im angefochtenen Bescheid im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 195o ausreichend eingegangen worden ist, erscheint der aufgezeigte Verfahrensmangel jedoch nicht wesentlich. Es darf hiebei auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Erstbehörde im Straferkenntnis vom 20. August 1981 diese Vorstrafe unberücksichtigt gelassen hat und die belangte Behörde auch ohne Bedachtnahme auf diese Vorstrafe keine geringere Strafe (Geldstrafe von S 400,--, Ersatzarreststrafe von 20 Stunden) festgesetzt hätte, was im angefochtenen Bescheid eindeutig dadurch zum Ausdruck kommt, daß es dort - unter offenkundigem Bezug auf den im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius - heißt , daß „die verhängte Strafe nach Auffassung der Berufungsbehörde ohnedies viel zu gering bemessen ist“.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Soweit nichtveröffentliche Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 12. November 1982

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