Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der SG in W, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. März 1982, Zl. MA 70 IX/G 48/81/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nachdem die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Margareten vom 12. August 198o infolge rechtzeitigen Einspruches der Beschwerdeführerin außer Kraft getreten war, erging das Straferkenntnis derselben Behörde vom 22. Jänner 1981, mit welchem die Beschwerdeführerin neuerlich schuldig erkannt wurde, am 2. Juni 1980 um 15.30 Uhr in Wien IV, Brucknerstraße 2, „mit dem“ (richtig wohl: den) dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem beschilderten Halteverbot abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. März 1982 das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, ihren Pkw zur Tatzeit am im Straferkenntnis genannten Ort abgestellt zu haben. Sie wende jedoch ein, daß das gegenständliche Halteverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei. Da sie nicht an einem Verkehrszeichen vorbeigefahren sei, aus dem zu ersehen gewesen sei, daß für den vorliegenden Straßenbereich der Beginn eines Halte- bzw. Parkverbotes angeordnet gewesen sei, hätte auch keine Verpflichtung bestanden, auf ein derartiges Verbot zu achten. Diesem Vorbringen habe jedoch - so meinte die belangte Behörde weiters - kein Erfolg beschieden sein können. Für die Beschwerdeführerin sei das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ende“ deutlich wahrnehmbar gewesen. Es sei nun geradezu zwingend logisch, daß auch ein entsprechendes Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel „Anfang“ habe vorhanden sein müssen. Die Vorschriftszeichen des gegenständlichen Halteverbotes seien gemäß § 48 Abs. 2 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite angebracht gewesen. Da hier der Fahrbahnrand in einer Kurve verlaufe, sei zwar das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13 b leg. cit. mit der Zusatztafel „Anfang“ von der Beschwerdeführerin nicht zu sehen gewesen, doch könne auch für sie an der ordnungsgemäßen Kundmachung kein Zweifel bestanden haben, da das Ende des Halteverbotes deutlich zu erkennen gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin auch vom Anfang desselben leicht hätte überzeugen können. „Herannahende Fahrzeuge“ hätten daher leicht und rechtzeitig erkennen können, daß am genannten Ort ein Halte- und Parkverbot bestehe. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß dem gegenständlichen „Halte- und Parkverbot“ im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine dem § 43 leg. cit. entsprechende Verordnung zugrundelag und diese durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 13 b StVO 1960 mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. kundgemacht wurde (siehe dazu das Schreiben der MA 46 vom 15. Oktober 1981, Bl. 32 des Verwaltungsstrafaktes). Sie bestreitet auch nicht, ihr Kraftfahrzeug zur Tatzeit innerhalb dieses „Halte- und Parkverbot“-Bereiches abgestellt gehabt zu haben, wobei sie vorher zwar nicht an dem gekennzeichneten Beginn des „Halte- und Parkverbotes“ vorbeigefahren ist, weil sich dieser noch am Schwarzenbergplatz vor der in die Brucknerstraße weiterführenden Rechtskurve befand und die Beschwerdeführerin nicht aus dieser Richtung (vom Ring bzw. von der Lothringerstraße her) kam, sondern, etwa im rechten Winkel dazu, vom Heumarkt über den Schwarzenbergplatz annähernd geradeaus in die Brucknerstraße einfuhr, dort jedoch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ende“ deutlich wahrgenommen hat (siehe dazu die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Skizze des Meldungslegers, Bl. 15 des Verwaltungsstrafaktes). Sie macht aber in rechtlicher Hinsicht geltend, daß die Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13 b StVO 1960 mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ rechtlich eine Einheit bilden, es daher unzulässig sei, „ein Halteverbot derart kundzumachen, daß ein Zeichen in einer Straße, das andere in einer anderen, noch dazu an einem derart unübersichtlichen Straßenabschnitt, aufgestellt wird“, ein Kraftfahrer, „aus welcher Richtung er auch in die Halteverbotszone einfährt, sich von der Einheit des Halteverbotsabschnittes überzeugen können“ müsse und sich dies auch daraus ableiten lasse, daß „gem. § 43 StVO derartige Verkehrszeichen nur für eine Straße angebracht werden dürfen“. Es sei, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, „keineswegs zwingend logisch, daß auch ein entsprechendes Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel ‚Anfang‘ vorhanden sein mußte“, und weiters unrichtig, „daß die Beschwerdeführerin sich vom Anfang des Halteverbotes leicht überzeugen hätte können“.
Gemäß § 52 Z. 13 b StVO 196o zeigt das Zeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist; das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Daraus ergibt sich - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht hinweist -, daß „das Zeichen für einen bestimmten Straßenabschnitt, der durch einen einheitlichen ununterbrochenen Verlauf erkennbar ist, gilt und der Umstand, daß der Straßenabschnitt in seinem Verlauf verschiedene topographische Bezeichnungen trägt, unbeachtlich ist“. Diese Rechtsauffassung stimmt auch mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überein. So wurde schon in dem (noch zur Straßenpolizeiordnung 1947 ergangenen, auf Grund vergleichbarer Rechtslage jedoch weiterhin verwertbaren) Erkenntnis vom 11. Jänner 1961, Zl. 1091/60, zum Ausdruck gebracht, daß „die Bestimmungen des Gesetzes keine Grundlage dafür bieten, daß das Straßenstück, das von den beiden Halteverbotsschildern mit den zusätzlichen Hinweisen ‚Anfang‘ und ‚Ende‘ nur gerade und nicht etwa auch gekrümmt oder abgewinkelt sein darf“, und daß „desgleichen auch kein Grund für die Annahme gegeben ist, das betreffende Straßenstück müsse die gleiche Bezeichnung tragen“. Im Erkenntnis. vom 28. November 1975, Zl. 1861/74, wurde ausgesprochen, daß „die Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung enthält, wonach die durch. Straßenverkehrszeichen angeordneten Halteverbote nur in gerader Richtung (entlang der dort befindlichen Baulinie). wirksam seien“, und wenn dabei an der Seite eines Platzes der Beginn eines Halteverbotes angeordnet ist, „dann dieses Halteverbot entlang dem Straßenrand dieser Seite des Platzes verläuft, mögen auch einzelne Gebäude zurückversetzt sein“. Auf diese beiden Erkenntnisse wurde in dem weiteren Erkenntnis vom 9. September 1976, Zl. 2282/74, ausdrücklich Bezug genommen, und der Verwaltungsgerichtshof sieht weiterhin keine Veranlassung, von dieser begründeten Rechtsansicht abzugehen. Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 StVO 1960, wonach die Behörde „für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, ... b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes erfordert, 1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, insbesondere ... Halte- oder Parkverbote ... zu erlassen hat“, steht dem nicht entgegen. Vielmehr geht auch aus dieser Bestimmung hervor, daß die darin vorgesehenen Maßnahmen, falls sie erforderlich sind, nicht auf eine einzelne Straße oder Teile hievon beschränkt bleiben sollen und sie vollkommen unabhängig von der topographischen Bezeichnung der davon betroffenen Straßen zu ergreifen sind; Es ist daher von der Zulässigkeit des (nach der Aktenlage) vor dem Hause Schwarzenbergplatz 13 oder 14 beginnenden und sich in einem Bogen nach rechts bis vor das Haus Brucknerstraße 2 erstreckenden „Halte- und Parkverbotes“ auszugehen.
Was nun die ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO 196o anbelangt, so hatte die Behörde hiebei auch auf § 48 Abs. 1 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Dieser Bestimmung zufolge sind die Straßenverkehrszeichen (unter anderem auch nach § 52) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, nämlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß im vorliegenden Beschwerdefall dieser gesetzlichen Vorschrift nicht entsprochen worden wäre. Der Beschwerdeführerin ist wohl darin beizupflichten, daß „ein Kraftfahrer, aus welcher Fahrtrichtung er auch in die Straße einfährt, vollständig über die gesetzliche Regelung informiert werden soll“. Das geschieht aber bezüglich des Bestehens eines „Halte- und Parkverbotes“ in einem bestimmten Bereich nicht nur in dem Falle, daß ein herannahender Kraftfahrzeuglenker des Verkehrszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anfang“ ansichtig wird, sodaß sich für ihn daraus ergibt, „daß das Halteverbot solange zu gelten hat, als nicht das dazugehörige Halteverbotsschild mit dem zusätzlichen Hinweis ‚Ende‘ errichtet ist“ (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 1961, Zl. 1091/60), sondern auch in dem - hier zu beurteilenden - Fall, daß dieser Kraftfahrzeuglenker im Zuge des Einfahrens in den betreffenden Verbotsbereich bei gehöriger Aufmerksamkeit lediglich ein derartiges Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel „Ende“ erkennen kann. Daraus ist für ihn in gleicher Weise unmißverständlich ersichtlich, daß er sich im Bereich eines „Halte- und Parkverbotes“ befindet, das eben erst in Höhe des von ihm wahrgenommenen Straßenverkehrszeichens-endet, auch wenn er das vorangegangene Straßenverkehrszeichen, das den Beginn des Verbotes anzeigt ebenso wie im erstgenannten Fall, bei dem es sich um das nachfolgende Straßenverkehrszeichen, das das Ende des Verbotes bedeutet, handelt -, bei der von ihm eingeschlagenen Fahrtrichtung bis zu der Stelle, an der das Fahrzeug schließlich abgestellt wurde, nicht sehen konnte. Gerade der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß „die Verkehrszeichen gem. § 52 Z. 13 b StVO mit den Zusatztafeln ‚Anfang‘ und ‚Ende‘ rechtlich eine Einheit bilden“, spricht dafür, daß dann, wenn eines dieser beiden Verkehrszeichen angetroffen wird, auch das andere, dazu korrespondierende Verkehrszeichen existiert. Den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 läßt sich nicht entnehmen, daß bei Annäherung an den Bereich eines „Halte- und Parkverbotes“ beide dieser zusammengehörigen Straßenverkehrszeichen gleichzeitig oder in der Folge doch unbedingt hintereinander wahrgenommen werden müssen. Auf Grund der bestehenden Situation am Tatort war auch eine zusätzliche Beschilderung im Sinne des § 52 Z. 13 a lit. c StVO 1960 in Verbindung mit § 52 Z. 13 b letzter Satz leg. cit. (Tafel mit in beiden Richtungen weisenden. Pfeilen) entbehrlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nach ständiger Rechtsprechung -des Verwaltungsgerichtshofes sei „eine Kurzparkzone nur dann gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellenvorschriftszeichen nach §§ 52 Zif. 13 d StVO als Anzeige des Anfangs bzw. nach. 52 Zif. 13 e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind“, und daß „für die Kundmachung eines Halteverbotsbereiches daher nichts anderes gelten kann“, erweist sich nicht als stichhältig, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in dem Erkenntnis vom 15. Jänner 1980, Zl. 1859/78, ausgesprochen hat - dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden. soll, es genügt, daß an allen Ein- und Ausfahrtstellen eine solche Kennzeichnung notwendig ist und diese dann für alle-Straßen innerhalb dieses Gebietes - mag es sich. auch um kleine Querstraßen handeln - zu gelten hat, ohne daß für jeden einzelnen Straßenzug eine solche Kennzeichnung durch Aufstellung von entsprechenden Tafeln erforderlich wäre.
Die Beschwerdeführerin hätte daher das von ihr deutlich wahrgenommene „Halte- und Parkverbot“ beachtet müssen und ihr Kraftfahrzeug nicht unmittelbar vor dem Straßen-verkehrszeichen nach § 52 Z. 13 b StVO 1960 mit der Zusatztafel „Ende“, sondern erst danach abstellen dürfen. Ihre Verantwortung, „für einen mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertrauten Verkehrsteilnehmer lassen sich aus der bestehenden Situation mehrere, durchaus realistische Erklärungsmöglichkeiten, worauf eine derartige Sachlage“ (nämlich die alleinige Wahrnehmungsmöglichkeit des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ende“ durch einen vom Heumarkt kommenden Kraftfahrzeuglenker) „zurückzuführen sein könnte, ableiten“, ist nicht zielführend. Sie meint dazu, „es wäre durchaus denkbar, daß das Zeichen ‚Anfang‘ erst in nächster Zeit aufgestellt wird; es könnte aber auch sein, daß das Zeichen bereits entfernt wurde und auch das Zeichen mit der Zusatztafel ‚Ende‘ demnächst entfernt werden würde; das fehlende
Zeichen könnte aber auch beschädigt worden sein und gerade ausgetauscht werden“, und „es gebe eine Vielzahl von Möglichkeiten, sodaß die sich daraus ergebenden Unklarheiten nur dadurch vermieden werden können, daß an jeder Einfahrt in einen Halteverbotsbereich das Zeichen mit der Zusatztafel ‚Anfang‘ angebracht wird“. Darauf ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin auf Grund des von ihr wahrgenommenen, keineswegs „verwirrend“ angebrachten Verkehrszeichens in der Lage war, das Bestehen eines „Halte- und Parkverbotes“ an der betreffenden Stelle zu erkennen. Eine durch Straßenverkehrszeichen (ordnungsgemäß) kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen grundsätzlich solange rechtswirksam, bis sie aufgehoben ist, und es obliegt daher nicht der Beurteilung des Fahrzeuglenkers, bei welcher - in seinem Fall gar nicht vorhandenen - geänderten Sachlage er das Verbot nicht einzuhalten hat. Wenn die Beschwerdeführerin meint, „sie wäre gezwungen gewesen, einen längeren Fußmarsch anzutreten, um sich die Überzeugung zu verschaffen, ob auch ein Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ‚Anfang‘ angebracht worden ist oder nicht“, und es sei „eine derartige Verpflichtung im Gesetz. nicht vorgesehen“, so ist ihr - abgesehen davon, daß der Verlauf des „Halte- und Parkverbotes“ bis zu dessen Beginn anhand des betreffenden Fahrbahnrandes unschwer hätte zurückverfolgt werden können - entgegenzuhalten, daß sie dann, wenn sie Zweifel darüber gehabt hätte, ob an dieser Stelle das Halten und. Parken erlaubt oder verboten ist, dieses jedenfalls zu unterlassen gehabt hätte. (Vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1968, Zl. 1826/67, und vom 27. Februar 1970, Zl. 1157/69). Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, und schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes zieht Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Bei der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 handelt es sich in diesem Sinne um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“, wobei der Beschwerdeführerin der sie entlastende Beweis für ein fehlendes Verschulden nicht gelungen ist.
Da die belangte Behörde somit dadurch, daß sie die Beschwerdeführerin der ihr zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt hat, nicht rechtswidrig vorgegangen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 22. Oktober 1982