Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der GG in S, vertreten durch Dr. Michael Stern und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien 1, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 10. September 1981, GZ. 55 5230/5-VI/5/81, betreffend Versorgungsbezug der früheren Ehefrau gemäß § 19 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehefrau des am 10. Februar 1980 im Ruhestand verstorbenen Ing. FG. Die zwischen den beiden am 30. Dezember 1939 vor dem Standesamt Salzburg geschlossene Ehe war mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Juni 1972, 4 Cg 245/72, aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden worden.
Mit Bescheid vom 21. April 1980 stellte das Zentralbesoldungsamt auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 1980 fest, daß der Beschwerdeführerin als früherer Ehefrau gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab 1. März 1980 ein Versorgungsbezug von monatlich brutto S 3.841,60 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des vor dem Landesgericht Salzburg bei der Tagsatzung am 12. Juni 1972 abgeschlossenen Vergleiches gegen den Verstorbenen an dessen Todestag Anspruch auf Unterhalt in Höhe von S 2.040,-- monatlich, dies 14 mal im Jahr, gehabt. Dieser Unterhaltsbeitrag sei nach dem Verbraucherpreisindex Basis 1966 mit der Indexzahl für den Monat Juli 1972 wertgesichert, wobei Schwankungen bis 5 v.H. jeweils unberücksichtigt zu bleiben haben. Der auf dieser Grundlage errechnete monatliche Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin betrage sohin S 3.341,60.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei richtig, daß laut Punkt 1 des Vergleiches vom 12. Juni 1972 ihr geschiedener Ehegatte ihr einen aufgewerteten Unterhalt im Betrage von S 3.341,60 zu bezahlen gehabt und auch tatsächlich bezahlt habe. Laut Punkt 2 dieses Vergleiches habe ihr jedoch der Verstorbene die Erdgeschoßwohnung im Hause Salzburg kostenlos zur alleinigen Benützung und Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Überlassung der Wohnung bzw. der Mietrechte für diese Wohnung stelle selbstverständlich auch eine Unterhaltsleistung dar; solcherart habe ihr geschiedener Ehegatte bis zu seinem Ableben die Miete (S 1.270,--) und die Betriebskosten (Gas, Strom, etc. im Betrage von S 3.500,--) für diese Wohnung direkt überwiesen. Diese Unterhaltsverpflichtung entspreche bereits der Parteienabsicht beim Vergleich vom 12. Juni 1972 sowie jedenfalls einer rechtsgeschäftlichen Einigung, daß dieser Vergleich so aufzufassen sei. Solcherart würde ihr daher zumindest ein Versorgungsbezug von insgesamt S 8.611,60 gebühren. Darüber hinaus komme die Regelung des § 19 Abs. 4 zweiter Satz PG 1965 zum Tragen, wonach der Versorgungsbezug die Unterhaltsleistung übersteigen dürfe, wenn das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthalte, die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Wie aus dem Scheidungsurteil ersichtlich, sei die Ehe aus dem Verschulden ihres verstorbenen Ehegatten geschieden worden. Ihrer Meinung nach sei § 19 Abs. 4 PG 1965 so auszulegen, daß es auf den Verschuldensausspruch ankomme, und zwar nicht nur bei zerrütteten Ehen, die nach § 55 des Ehegesetzes geschieden werden und den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 dieses Gesetzes enthalten, sondern auch, wie im Beschwerdefall, bei Ehen, die nach dem Verschuldensprinzip geschieden werden und einen Verschuldensausspruch enthalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß dem § 66 Abs. 4 AVG 1950. Nach der Begründung dieses Bescheides seien, wie sich aus § 19 Abs. 1 und 4 erster Satz PG 1965 ergebe, nicht die tatsächlichen Unterhaltsleistungen des verstorbenen Beamten und nicht der gesetzliche Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau für die Bemessung ihres Versorgungsbezuges maßgebend, sondern allein jener Unterhaltsanspruch, wie er zur Zeit des Todes des Beamten auf Grund der im § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Verpflichtungs-gründe bestehe. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem am 10. Februar 1980 verstorbenen früheren Ehegatten sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Juni 1972 geschieden worden. Im Zusammenhang mit dieser Scheidung sei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen ein Vergleich vor dem genannten Gericht abgeschlossen worden, mit dem die auf Grund der Scheidung sich ergebenden Ansprüche der Beschwerdeführerin geregelt worden seien. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus diesem Vergleich seien bis zum Tode ihres früheren Ehegatten unverändert aufrecht geblieben. Nach der dargestellten Rechtslage sei daher für die Bemessung des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin der Unterhaltsanspruch maßgebend, der sich aus diesem Vergleich ergebe. Im Punkt 1 dieses Vergleiches habe sich ihr früherer Ehegatte verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen wertgesicherten Unterhaltsbeitrag von monatlich S 2.040,--, vierzehnmal jährlich, zu zahlen. Im letzten Satz dieses Punktes sei ausdrücklich festgelegt worden, daß die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, abgesehen von der Wertsicherung, eine Erhöhung des vereinbarten Unterhaltsbeitrages zu begehren. Entsprechend dieser Vereinbarung sei auch der Beschwerdeführerin gegenüber der ihr gebührende monatliche Versorgungsbezug in dem angefochtenen Bescheid des Bundesrechenamtes mit S 3.841,60 festgestellt worden. Im Punkt 2 dieses Vergleiches habe sich ihr früherer Ehegatte, so führte die belangte Behörde weiter aus, verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gesamte Erdgeschoßwohnung im Hause Salzburg zur alleinigen Benützung und Nutzung zu überlassen, die Beschwerdeführerin, wenn möglich als Mitmieterin aufzunehmen oder ihr die Mietrechte an dieser Erdgeschoßwohnung zu übertragen. Weiters habe sich ihr früherer Ehemann verpflichtet, das Mietverhältnis nicht aufzulösen und alles zu veranlassen, daß es aufrecht bestehen bleibe. Dieser Verpflichtung sei ihr früherer Ehegatte nachgekommen, da die Beschwerdeführerin nach Auskunft der Bundesgebäudeverwaltung II Salzburg Mieterin der Erdgeschoßwohnung geworden sei. Eine Verpflichtung des verstorbenen Ehegatten, für die Beschwerdeführerin auch die Miete und die Betriebskosten dieser Wohnung zu bezahlen, ergebe sich aus dem Wortlaut des Vergleiches nicht. Es sei daher die von dem verstorbenen früheren Ehegatten bis zu seinem Tode vorgenommene Bezahlung der Miete und der Betriebskosten, da sie nicht auf Grund eines der im § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Verpflichtungsgründe erfolgt sei, für die Bemessung des Versorgungsbezuges ohne Bedeutung. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin seien im gegenständlichen Falle auch nicht die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz PG 1965 der Versorgungsbezug den Unterhaltsanspruch übersteigen dürfe. Nach lit. a dieser Bestimmung müßte dazu nämlich das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthalten. Da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Ehescheidung der Beschwerdeführerin im Jahre 1972 noch nicht gegolten habe, habe dieses Urteil auch keinen Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthalten können. Darüber hinaus sei die Ehe der Beschwerdeführerin nicht nach § 55 des Ehegesetzes geschieden worden. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf Ansprüche aus Ehen, die wie die Ehe der Beschwerdeführerin nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden sei, widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin dem gesamten Vorbringen zufolge in ihrem Recht auf Gewährung des dem Gesetz entsprechenden Versorgungsbezuges als verletzt. Die Beschwerdeführerin trägt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Einklang mit ihrem Vorbringen in der Verwaltungsebene vor, Punkt 2 des Vergleiches sei unrichtig ausgelegt worden. Nach der dort getroffenen Vereinbarung sei ihr verstorbener Ehegatte Mieter der Ehewohnung gewesen, die er der Beschwerdeführerin zur alleinigen Benützung überlassen habe. Daraus ergebe sich aber auch implicite die Verpflichtung, den Mietzins samt Betriebskosten für diese Wohnung zu bezahlen. Daß diese Erklärung des Verstorbenen nicht anders ausgelegt werden dürfe, ergebe sich auch aus dem vorletzten Satz des Vergleiches, wonach für den Fall, daß die Beschwerdeführerin die genannte Wohnung ohne ihr Verschulden und Zutun hätte aufgeben müssen, sie berechtigt gewesen wäre, eine entsprechende Erhöhung des in Geld zu leistenden Unterhaltes zu begehren. Diese Regelung sei deshalb getroffen worden, weil der Beschwerdeführerin ja bei Verlust der ihr von ihrem geschiedenen Ehegatten beigestellten Wohnung ein Großteil der Unterhaltsleistung entzogen worden wäre. Die Verpflichtung umfasse die Abtretung und die Erhaltung der ehelichen Wohnung und die Leistung eines erhöhten Unterhaltes in Form einer Geldrente bei Verlust dieser Wohnung. Da die Beschwerdeführerin aber finanziell durch die ihr zuerkannte Pensionsleistung nicht in der Lage sei, diese Wohnung zu erhalten, würde sich bei Verlust derselben ihr Anspruch auf Geldbezug ebenfalls erhöhen.
Das Beschwerdevorbringen ist begründet. Gemäß dem § 19 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 gelten die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgung und über das Ausmaß der Witwenversorgung grundsätzlich sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtig-erklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, daß die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuß verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, daß bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe „eintritt“, daß an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft.
Liegt daher, wie im Beschwerdefalle, ein gerichtlicher Vergleich vor, der die Unterhaltsverpflichtung regelt, so ist nach dem klaren Wortlaut der genannten Gesetzesstelle dieser Vergleich die alleinige Beurteilungsgrundlage dafür, inwieweit der verstorbene Beamte für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Dies bedeutet in dein hier zu entscheidenden Fall, daß es nicht auf die tatsächlichen Leistungen, sondern jedenfalls auf eine zwischen den Parteien u.a. in Form eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 ZPO) erfolgte rechtswirksame Regelung betreffend die Unterhaltsverpflichtung des (verstorbenen) Beamten ankommt (auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1968, Zl. 1587/67, Slg. Nr. 7262/A, vom 16.Jänner19e8, Zl. 1632/67, und vom 26. Mai 1975, Zl. 176/75, wird hingewiesen).
Der Punkt 2 des zwischen der Beschwerdeführerin als beklagter Partei und ihrem verstorbenen, geschiedenen Ehegatten als klagender Partei bei der Tagsatzung am 12. Juni 1972 vor den Landesgericht Salzburg zu GZ. 4 Cg 245/72 geschlossenen Vergleiches hat (laut der in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens in Fotokopie befindlichen Vergleichsausfertigung) folgenden Wortlaut:
„2) Laut dem Mietvertrag vom 19./28.4.1972 ist der Beklagte Mieter der Erdgeschoßwohnung im Hause Salzburg und eines Mansardenzimmers im selben Haus. Vermieterin ist die Republik Österreich, vertreten durch das BMf Bauten und Technik, dieses vertreten durch die BGV Salzburg. Die Erdgeschoßwohnung besteht aus einem Vorraum, 4 Zimmern, Bad, WC, 2 Kabinetten, Küche und Speis, einer Terrasse und einem Kellerraum. Der Beklagte überläßt der Klägerin die gesamte Erdgeschoßwohnung zur alleinigen Benützung und Nutzung. Er verpflichtet sich, wenn möglich, die Klägerin als Mitmieterin aufzunehmen oder ihr die Mietrechte an der Erdgeschoßwohnung zu übertragen.
Der Beklagte verpflichtet sich weiter das Mietverhältnis nicht aufzulösen und alles zu veranlassen, daß es aufrecht bestehen bleibt.
Der Beklagte beschränkt sich auf das Mansardenzimmer. Für den Fall, daß die Klägerin die genannte Wohnung ohne ihr Verschulden und ohne ihr Zutun aufgeben muß, ist sie berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des im Punkt 1) vereinbarten Unterhaltes, entgegen der Bestimmung des letzten Absatzes zu begehren.
Das Vergleichsinteresse zu diesem Punkt beträgt S 4.000,--.“
Die gesetzlichen Vorschriften über die Unterhaltsleistung im Falle der Ehescheidung sind dispositiver Natur. Bei Vorliegen eines Vergleiches im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 ist daher von dessen Inhalt auszugehen.
Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal „Lebensunterhalt“ im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 ist, - im Gegensatz zu der offensichtlichen Rechtsmeinung der belangten Be-hörde - mangels unterschiedlicher gesetzlicher Behandlung nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldrente, sondern auch zu einer Naturalunterhaltsleistung zu verstehen.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht hat die belangte Behörde ihren Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil sie auf Grund des Wortlautes des Punktes 2 des Vergleiches zwischen der Beschwerdeführerin und deren verstorbenen, geschiedenen Ehegatten vor dem Landesgericht Salzburg vom 12. Juni 1972 die Frage der Überlassung der angeführten Wohnung zur alleinigen Benützung und Nutzung in Form eines Naturalunterhaltes nicht geprüft hat, zumal dieser bei Feststellung des Versorgungsbezuges der früheren Ehefrau im Falle einer eindeutigen Bestimmbarkeit im Wege einer Bewertung zu berücksichtigen ist.
Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Einwand nach § 19 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der durch Art. I Z. 6 der 6. Pensionsgesetz-Novelle berichtigten Fassung des Art. XXI des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, dürfe ihr Versorgungsbezug die Unterhaltsleistung übersteigen, auf die sie gegen den verstorbenen Ehegatten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt habe, vermag hingegen die Auffassung der Beschwerdeführerin von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht zu stützen, weil - wie der Gerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1981, Zl. 09/2685/80, eingehend dargelegt hat, ein „Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz“ nur für nach dem 1. Juli 1978 ergangene Scheidungsurteile von rechtlichem Gewicht sein kann.
Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher schon aus diesem Grunde, ohne daß auf die Verfahrensrüge einzugehen war, gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981. In Ansehung des pauschalierten Schriftsatzaufwandes konnte ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.
Wien, am 25. Jänner 1982