JudikaturVwGH

81/03/0198 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. September 1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des HT und der ET, beide in T, beide vertreten Dr. Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pernhartgasse 3/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Juli 1981, Zl. 10R 275/3/1981, betreffend freihändige Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes (mitbeteiligte Parteien: 1.) Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, und 2.) Jagdgesellschaft „G“, vertreten durch den Jagdleiter GE in K),

1.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2.) den Beschluß gefaßt:

Der Antrag der Beschwerdeführer, die Akten nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung, ob sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden, weiterzuleiten, wird zurückgewiesen.

Da für die Wahl der (weiteren) Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates für das Gemeindejagdgebiet I „G“ der erstmitbeteiligten Partei nur ein Wahlvorschlag, mit dem 7 Mitglieder und 4 Ersatzmitglieder namhaft gemacht wurden, eingebracht wurde, erklärte der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Partei mit Kundmachung vom 10. Juli 1979, die in diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates für gewählt.

Nach Gründung der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft, einer Jagdgesellschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76/1978 (JG), fand am 9. August 1980 eine Sitzung des genannten Jagdverwaltungsbeirates unter Vorsitz des Bürgermeisters in Anwesenheit der 7 gewählten Mitglieder statt. Bei dieser berichtete der Bürgermeister, daß sich eine Jagdgesellschaft um die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes I beworben habe. Der Jagdverwaltungsbeirat beschloß sodann stimmeneinhellig dem Gemeinderat die Verpachtung aus freier Hand an diese Jagdgesellschaft und stimmenmehrheitlich zu einem Jagdpachtschilling von S 25,-- pro Hektar vorzuschlagen.

Der Bürgermeister berief in der Folge gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 1/1966 in der geltenden Fassung (AGO) den Gemeinderat für 30. September 1980 u.a. mit dem Tagesordnungspunkt „Beratung und Beschlußfassung über die Jagdvergabe“ ein. Bei dieser Sitzung wurde u.a. über den Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates und darüber berichtet, daß sich für das Gemeindejagdgebiet I auch noch ein bestimmter weiterer Pächter, welcher einen Jagdpachtschilling von S 25,-- pro Hektar biete, beworben habe. Nach Beratung wurde die letztgenannte Bewerbung abgelehnt und einstimmig die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes I an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft für die Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990 um einen Pachtschilling von S 20,-- pro Hektar unter der Voraussetzung beschlossen, daß das Gemeindejagdgebiet wie bisher von der Bezirksverwaltungsbehörde mit insgesamt 2.607,5573 ha und einer Zerlegung in die Gemeindejagdgebiete I bis IV (mit bestimmter Hektarzahl) festgestellt werde.

Mit Kundmachung vom 21. Oktober 1980 wurde der Beschluß des Gemeinderates vom 30. September 1980 betreffend die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes I an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft, aber ohne den Vorbehalt der späteren Feststellung des Gemeindejagdgebietes, im Sinne des § 33 Abs. 5 JG öffentlich verlautbart.

Gegen die beschlossene Verpachtung erhoben eine Reihe von Grundeigentümern, darunter auch die beiden Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1980 rechtzeitig mit der Begründung Einwendungen, es sei der Pachtzins von S 20,-- pro Hektar zu gering, vielmehr ein solcher von S 40,-- angemessen, den nunmehr eine bestimmte weitere Jagdgesellschaft, ihr gehören nach der Aktenlage auch die beiden Beschwerdeführer an, mit Rundschreiben vom 15. Oktober 1980 angeboten habe. In den Verwaltungsakten erliegt ein mit 3. November 1980 datiertes Schreiben dieser Jagdgesellschaft an die erstmitbeteiligte Partei, mit dem der Antrag gestellt wurde, das Gemeindejagdgebiet I an sie zu dem genannten Hektarpreis zu verpachten.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan veranlaßte nach Vorlage des Verpachtungsbeschlusses samt Einwendungen verschiedene Erhebungen im Sinne der Einleitung des § 33 Abs. 1 JG insbesondere auch über die Angemessenheit des Pachtschillings von S 20,-- pro Hektar. Den Ermittlungsergebnissen ist zu entnehmen, daß nach Ansicht des Bezirksjägermeisters (Bezirksjagdbeirates), der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten und der Marktgemeinde A ein Hektarpreis von S 20,-- für derartige Jagdgebiete angemessen und die beschlossene Verpachtung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen sei und nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widerspreche.

Zufolge Einschreitens der Aufsichtsbehörde trat am 12. Jänner 1981 der Jagdverwaltungsbeirat neuerlich zusammen. In Anwesenheit von 6 Mitgliedern, das 7. ließ sich erst unmittelbar vor Sitzungsbeginn entschuldigen, wurde dem Beschluß des Gemeinderates vom 30. September 1980 in Ansehung der freihändigen Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft stimmeneinhellig, in Ansehung des Pachtschillings von S 20,-- pro Hektar mit einer Gegenstimme, die sich für einen Betrag von S 25,--aussprach, die Zustimmung erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 21. Jänner 1981 wurde der Beschluß des Gemeinderates vom 30. September 1980 gemäß § 33 Abs. 5 JG genehmigt und die erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Dies wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 33 JG im wesentlichen damit begründet, daß die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft aus 7 Mitgliedern bestehe, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hätten. Die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigung seien erfüllt, da auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 11. November 1980 das Gemeindejagdgebiet sowie seine Zerlegung in die Gemeindejagdgebiete I bis IV mit den im Gemeinderatsbeschluß enthaltenen Hektarzahlen festgestellt worden sei. Im Hinblick darauf, daß die übrigen drei Gemeindejagdgebiete (II bis IV) auch um einen Hektarpreis von S 20,-- vergeben worden seien, ebenso das Gemeindejagdgebiet A, alles Jagdreviere, die die gleichen Verhältnisse aufwiesen, das Gemeindejagdgebiet I keinen Rotwildbestand besitze, einen starken Anfall an Straßenfallwild zu beklagen habe und wegen der intensiven, auf Monokulturen ausgerichteten Landwirtschaft kein günstiges Biotop für Niederwild bestehe, sei der Pachtschilling von S 20,-- als angemessen zu bezeichnen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und eine weitere Grundeigentümerin in getrennten Schriftsätzen Berufung. Die Beschwerdeführer brachten vor, an der (ersten) Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates vom 9. August 1980 hätten insgesamt 4 befangene Personen mitgewirkt, da 2 der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates gleichzeitig Mitglieder der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft und 2 weitere Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates Väter von Mitgliedern der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft seien. An der (zweiten) Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates vom 12. Jänner 1981 hätte zwar einer der befangenen Väter nicht teilgenommen, doch seien von den insgesamt deshalb nur 6 anwesenden Mitgliedern 3 befangen gewesen, sodaß die Beschlußfassungen ungültig seien, da anstelle der Befangenen die entsprechende Anzahl der Ersatzmitglieder einzuberufen gewesen wäre. Im übrigen sei der Jagdverwaltungsbeirat in Ansehung der Ersatzmitglieder unvollständig, da auf Grund des Wahlvorschlages nur 4 (statt 7) Ersatzmitglieder bestellt seien und der Gemeinderat es bisher unterlassen habe, gemäß § 94 Abs. 1 JG die restlichen Ersatzmitglieder zu wählen. Es sei auch der Gemeinderatsbeschluß vom 30. September 1980 ungültig, da eine Vergabe der Jagd erst nach Feststellung der Jagdgebiete erfolgen könne. Außerdem sei es gesetzwidrig, daß der Gemeinderat in ein und derselben Sitzung einerseits beschließe, die Jagd freihändig zu verpachten, und andererseits sogleich an welchen Pächter, da damit der freien Entscheidung des Jagdverwaltungsbeirates, der nur über die grundsätzliche Frage der freihändigen Verpachtung zu entscheiden habe, vorgegriffen werde. Weiters widerspreche die Verpachtung im Hinblick auf den zu niedrigen Hektarsatz von S 20,-- den Interessen der Land- und Forstwirtschaft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1981 wurden die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens ausgeführt, nach § 94 Abs. 1 letzter Satz JG habe der Gemeinderat Ersatzmitglieder für den Jagdverwaltungsbeirat zu wählen, wenn die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft sei. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies wäre erst dann notwendig, wenn bei Verhinderung von mehr als 4 Mitgliedern nicht ebensoviele gewählte Ersatzmitglieder vorhanden gewesen wären. Der Jagdverwaltungsbeirat sei daher ordnungsgemäß gebildet und zusammengesetzt gewesen. Zu der behaupteten Befangenheit von Mitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates sei zu bemerken, daß diesem nur die grundsätzliche Zustimmung oder Ablehnung darüber obliege, ob in den in § 33 Abs. 1 lit. a, b und d genannten Fällen freihändig verpachtet werden solle, aber die Frage, an wen tatsächlich verpachtet werde, nicht in seinen Entscheidungsbereich falle. Der Jagdverwaltungsbeirat sei daher auch in der Sitzung vom 12. Jänner 1981 (mit 6 Mitgliedern) beschlußfähig gewesen. Es gebe keine Bestimmung, die die gleichzeitige Beschlußfassung des Gemeinderates über die Art der Verwertung der Gemeindejagd und über die freihändige Vergabe an einen bestimmten Pachtwerber verbiete. Wenn auch § 24 Abs. 1 JG bestimme, daß der Gemeinderat erst zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung zu beschließen habe, so sei darauf zu verweisen, daß der gegenständliche Beschluß vom 30. September 1980 unter der Bedingung, daß das Gemeindejagdgebiet wie früher festgestellt und in mehrere Teile zerlegt werde, gefaßt worden sei und die Bezirkshauptmannschaft auch tatsächlich am 11. November 1980 eine derartige Entscheidung getroffen habe. Damit sei die Vergabe rechtsrichtig erfolgt und ebenso der Mangel, daß in der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses die Bedingung, unter der der Beschluß gefaßt worden sei, nicht angeführt wurde, saniert. Des weiteren setzte sich die belangte Behörde mit dem Einwand der Beschwerdeführer, die beschlossene Verpachtung widerspreche im Hinblick auf den Pachtschilling von S 20,-- pro Hektar den Interessen der Land- und Forstwirtschaft, auseinander und gelangte zu dem Schluß, daß das Vorbringen nicht geeignet sei, die auf den durchgeführten Ermittlungen beruhenden Feststellungen der ersten Instanz zu erschüttern. Der Gemeinderat sei, da der Jagdpacht-schilling von S 20,-- keinesfalls als unverhältnismäßig niedrig angesehen werden könne, nicht verpflichtet gewesen, an den besser Bietenden zu verpachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Sie hat ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet. In diesen wurde beantragt, die Beschwerde als Unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 lauten:

„§ 24

Art der Verwertung

(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.

(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

§ 33

(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt, den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn

a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder

b) die Jagd an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder an einen Einzelpächter, der in der Gemeinde ortsansässig ist, vergeben wird, oder

c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber zustimmen, oder

d) die vorausgegangene Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist.

(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

(4) ...

(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. ...

(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

(7) ...

§ 94

Jagdverwaltungsbeirat

(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und 7 weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich Mitglieder der Landwirtschaftskammer für Kärnten sind, auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen sind. Sind weniger als 10 Wahlberechtigte vorhanden, so sind nur 3 weitere Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates zu wählen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Der Wahlvorschlag hat die gleiche Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, jedenfalls aber nicht mehr als 14 Bewerber, zu enthalten. Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses gelten die Bestimmungen der §§ 75 und 76 der Gemeindewahlordnung 1972 sinngemäß. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber sind zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates für gewählt zu erklären. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1972 durch Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihre Einberufung gilt § 34 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(3) ...“

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei unzulässig, wenn der Gemeinderat in ein und derselben Sitzung den Beschluß fasse, die Gemeindejagd freihändig zu verpachten, und andererseits, an welchen bestimmten Pächter die Jagd vergeben werde, so kann dem nicht gefolgt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 10. März 1982, Zl. 81/03/0201, mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß auch in den Fällen des § 33 Abs. 1 lit. a, b und d, in denen dem Jagdverwaltungsbeirat ein Mitspracherecht zusteht, der Gemeinderat nur einen Beschluß zu fassen hat, ob die Gemeindejagd überhaupt freihändig verpachtet (oder versteigert) werden solle und, wenn ja, an wen. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd freihändig zu verpachten, so hat ein solcher Beschluß an sich schon die unmittelbare Folgewirkung, daß sie zunächst nicht versteigert werden darf und kommt es dann im weiteren darauf an, an wen der Gemeinderat beschließt die Jagd zu vergeben. Vergibt er sie an den bisherigen Pächter oder an einen Ortsansässigen, dann bedarf ein solcher Beschluß zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd an einen nichtortsansässigen Pächter zu vergeben, dann bedarf es hiezu der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (§ 33 Abs. 1 lit. c JG). Diese Zustimmung ist dann als erteilt anzusehen, wenn der Gemeinderat gemäß § 33 Abs. 3 JG die Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung unter Angabe des in Aussicht genommenen Pachtwerbers usw. entsprechend verständigt hat und sich in der hiefür eingeräumten (angemessenen) Frist nicht mehr als ein Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von nicht mehr als ein Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind, vor dem Gemeindeamt dagegen ausgesprochen haben. (Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.)

Da die gegenständlich vom Gemeinderat beschlossene Jagdvergabe an eine ortsansässige Jagdgesellschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b JG erfolgte, geht auch der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach der von ihnen mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1980 erhobene Einspruch (richtig: Einwendungen) von zwei Drittel der Grundeigentümer unterstützt worden sei, ins Leere. Nur im Falle der freihändigen Verpachtung an einen Nichtortsansässigen (im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG) steht den Eigentümern der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke - und nur diesen, nicht auch dem Jagdverwaltungsbeirat - ein Mitspracherecht in der Form zu, daß einer qualifizierten Minderheit (mehr als ein Drittel der Eigentümer, die zusammen Eigentümer von mehr als einem Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind) ein absolutes Vetorecht zukommt. (Vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom 10. März 1982.)

Dem Gemeinderat ist hier nun aber bereits bei der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses nicht nur der Fehler unterlaufen, den die Beschwerdeführer mit Recht in der Beschwerde rügen, sondern auch ein weiterer, der den angefochtenen Bescheid rechtswidrig erscheinen läßt. Gemäß § 33 Abs. 2 JG bedarf der Beschluß des Gemeinderates, die Gemeindejagd an einen im Abs. 1 lit. a oder b genannten Pachtwerber freihändig zu verpachten, zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Erst wenn diese Zustimmung vorliegt, liegt ein gültiger Verpachtungsbeschluß des Gemeinderates vor, der dann gemäß § 33 Abs. 5 JG kundzumachen ist und gegen den dann die Grundeigentümer innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung Einwendungen erheben können.

Im konkreten Beschwerdefall hat nun der Jagdverwaltungsbeirat am 9. August 1980 einen Beschluß gefaßt, zuzustimmen, wenn der Gemeinderat die Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft verpachten würde, jedoch unter der Voraussetzung, daß der Pachtschilling S 25,-- je ha beträgt. Wäre nun dem Gemeinderat seitens der zweitmitbeteiligten Partei ein solches Pachtangebot vorgelegen und hätte der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei diese Jagd zu dieser Bedingung auch freihändig verpachtet, dann wäre - hier kann wieder auf die ausführliche Begründung des hg. Erkenntnisses vom 10. März 1982, Zl. 81/03/0201, verwiesen werden - dieser Beschluß, weil die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates hiezu (wenngleich vorher) erfolgt ist, rechtswirksam zustandegekommen und hätte dann gemäß § 33 Abs. 5 JG kundgemacht werden können. Dieser Sachverhalt liegt indes im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor.

Der Gemeinderat hatte nämlich nur eine Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates im Fall einer Verpachtung zu einem Pachtschilling von S 25,-- pro ha. Er hatte jedoch keine Zustimmung, die Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Partei zu einem Pachtschilling von S 20,-- pro ha zu verpachten. Wenn daher der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30. September 1980 beschloß, die Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Partei um S 20,-- pro ha zu verpachten, dann bedurfte dieser Beschluß zu seiner Rechtswirksamkeit der - nachträglichen - Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Erst wenn diese Zustimmung vorlag, durfte die Kundmachung im Sinne des § 33 Abs. 5 JG erfolgen. Diese Verfahrensvorschrift ergibt sich eindeutig aus § 33 Abs. 1, 2 und 5 JG. Dagegen hat nun der Gemeinderat der Gemeinde K verstoßen, weil er nach seinem Beschluß vom 30: September 1980 nicht die nach dem Gesetz notwendige Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates eingeholt, sondern den - noch gar nicht rechtswirksamen - Beschluß am 21. Oktober 1980 kundgemacht hat. Allein deswegen hätte die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Instanzenzug die belangte Behörde die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes I der Gemeinde K an die zweitmitbeteiligte Partei nicht genehmigen dürfen. und erweist sich damit der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Dem Gemeinderat ist aber auch ein weiterer Verfahrensfehler unterlaufen, der von den Beschwerdeführern zu Recht geltend gemacht wird, daß nämlich die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Verwertung des Gemeindejagdgebietes nicht schon vor der Feststellung der Jagdgebiete durch die Bezirksverwaltungsbehörde hätte erfolgen dürfen.

Aus dem oben zitierten Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 2 JG ergibt sich klar, daß der Gemeinderat erst nach der Jagdgebietsfeststellung nach § 9 JG über die Verwertung zu beschließen hat. Dies bedeutet, daß jedwede vor diesem Zeitpunkt erfolgende Beschlußfassung des Gemeinderates, mit der über die Vergabe des Gemeindejagdgebietes abgesprochen wird, unter welchen Bedingungen sie auch immer erfolgen mag, gesetzwidrig ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte und dem insofern an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 33 Abs. 6 JG leidenden Verpachtungsbeschluß der Gemeinde K die Genehmigung erteilt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid auch insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß der Bürgermeister (Vorsitzende) des Gemeinderates verpflichtet ist, spätestens vor Eingehen in die Beratung dem Gemeinderat sämtliche eingelangte Pachtangebote nachweislich und vollständig bekannt zu geben. (Vgl. abermals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. März 1982.)

Die belangte Behörde hat aber darüber hinaus den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als sie von der Rechtsansicht ausging, das Mitspracherecht des Jagdverwaltungsbeirates erstrecke sich nur auf die Zustimmung oder Verweigerung der vom Gemeinderat beschlossenen Vergabeart (also an irgendeinen ortsansässigen Pachtwerber im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b JG), nicht aber auch auf die Person des Pachtwerbers und die Höhe des Pachtschillings, weshalb das in der Berufung enthaltene Vorbringen der Beschwerdeführer, die Beschlußfassungen des Jagdverwaltungsbeirates seien rechtswidrig, weil an ihnen Mitglieder mitgewirkt hätten, die befangen gewesen seien, da sie selbst Mitglieder der pachtwerbenden zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft oder mit deren Mitglieder verwandt seien, ohne rechtliche Relevanz sei, auch wenn tatsächlich schon die Person des Pachtwerbers bekannt gewesen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 10. März 1982 zum Ausdruck gebracht hat, schließt der Zustimmungsakt des Jagdverwaltungsbeirates - mag er nun vor oder nach dem zustimmungsbedürftigen Rechtsakt (Beschluß) des Gemeinderates erfolgt sein - auch die Person des Pachtwerbers usw. in sich. Dies bedeutet, daß dem Jagdverwaltungsbeirat bei seiner Beschlußfassung auch alle Pachtwerber und deren Angebote bekannt sein müssen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

Daher kommt der Frage, ob an der Beschlußfassung des Jagdverwaltungsbeirates befangene Mitglieder teilgenommen haben, entscheidungswesentliche Bedeutung zu und hätte es deshalb einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer bedurft.

Für den das gegenständliche Gemeindejagdgebiet I zuständigen Jagdverwaltungsbeirat wurden, da nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde, die in diesem Vorschlag genannten 7 Mitglieder und 4 Ersatzmitglieder vom Bürgermeister für gewählt erklärt. Da der Wahlvorschlag (die in Anbetracht von mehr als 10 Wahlberechtigten erforderliche Zahl von) 7 Mitglieder enthielt, kam es damit zunächst zur Bildung eines funktionsfähigen Jagdverwaltungsbeirates, auch wenn für die 7 Mitglieder - mangels ausreichender Bewerbung - nicht die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden konnte. Besagt doch weder das Jagdgesetz (vgl. § 94) noch die auf Grund des § 94 Abs. 1 erlassene Verordnung der Landesregierung vom 9. Oktober 1978 betreffend die Wahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates, LGBl. Nr. 113, daß in einem solchen Fall der Jagdverwaltungsbeirat funktionsunfähig wäre. Vielmehr ergibt sich aus § 94 Abs. 1 letzter Satz, daß dann, wenn die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft ist, der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke Ersatzmitglieder zu wählen hat. Dies bedeutet im Regelungszusammenhang des § 94, daß zunächst, wenn es der Heranziehung von Ersatzmitgliedern bedarf, diese zuerst aus der Liste der tatsächlich gewählten oder für gewählt erklärten einzuberufen sind und erst dann, wenn darüber hinaus noch weitere Ersatzmitglieder benötigt werden, der Gemeinderat zusätzlich erforderliche Ersatzmitglieder zu wählen hat. Die anders lautenden Beschwerdeausführungen erweisen sich daher als nicht durchschlagend.

Wann ein Ersatzmitglied einzuberufen ist, ergibt sich aus dem Verweis in § 94 Abs. 1 vorletzter Satz, daß S 34 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 1/1966, in der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung LGB1. Nr. 10/1979, sinngemäß gilt. Nach § 34 Abs. 1 AGO hat im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an der Ausübung seines Mandates für die Dauer der Verhinderung anstelle des verhinderten der (nach der Gemeindewahlordnung in Betracht kommende) Ersatzmann zu treten, wobei als Gründe für eine Verhinderung jedenfalls die Fälle der §§ 33 Abs. 1 und 40 Abs. 1 AGO in Betracht kommen.

Nach § 40 Abs. 1 Z. 1 AGO ist ein Mitglied befangen und darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen, in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Person beteiligt ist. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, daß der Jagdverwaltungsbeirat bei seiner maßgebenden Beschlußfassung vom 12. Jänner 1981, an der insgesamt 6 Mitglieder teilnahmen, das 7. ließ sich erst kurz vor der Sitzung entschuldigen, nicht den Vorschriften entsprechend zusammengesetzt war, da anstelle des entschuldigten und eines weiteren Mitgliedes, die beide Väter von Mitgliedern der pachtwerbenden zweitmitbeteiligten Partei sind, und der 2 weiteren anwesenden Mitglieder, die selbst Mitglieder der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft sind, die entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern einzuberufen gewesen wäre. Zwar gelangen die Bestimmungen der §§ 38 und 39 AGO, wonach Beschlüsse dann, wenn die Beschlußfähigkeit nicht gegeben bzw. Abstimmungserfordernisse nicht erfüllt sind, mit Nichtigkeit im Sinne des § 36 Abs. 4 AGO bedroht sind, entgegen den Beschwerdeausführungen gegenständlich nicht zur Anwendung, da das Jagdgesetz diesbezüglich nicht auf die Allgemeine Gemeindeordnung verweist. Da jedoch an der Abstimmung des Jagdverwaltungsbeirates vom 12. Jänner 1981 3 der 6 anwesenden Mitglieder befangen waren, also an der Beratung und Beschlußfassung nicht hätten teilnehmen dürfen, erweist sich die Beschlußfassung als gesetzwidrig.

Auch zufolge dieses Verfahrensmangels im Sinne des § 33 Abs. 6 JG hätte die belangte Behörde die vom Gemeinderat beschlossene freihändige Verpachtung nicht genehmigen dürfen.

Sollte überdies auch zutreffen, daß, wie dies in der Beschwerde erstmals behauptet wird, eines der 4 für gewählt erklärten Ersatzmitglieder ebenfalls befangen ist, weil es die Cousine eines Mitgliedes des Jagdverwaltungsbeirates, das selbst wegen seiner Mitgliedschaft bei der pachtwerbenden zweitmitbeteiligten Partei befangen ist, und damit im 4. Grad der Seitenlinie verwandt (Geschwisterkind; siehe die Rechtsanalogie aus § 20 Z. 2 JN und § 152 StPO in der Fassung vor dem Strafprozeßanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 423/1974, weiters Wolff in Klang 2 1/1278) sein soll, so würde die Zahl der auf Grund des Wahlvorschlages für gewählt erklärten Ersatzmitglieder zur Bildung eines funktionsfähigen Jagdverwaltungsbeirates nicht ausreichen. In diesem Fall hätte der Gemeinderat, wie bereits oben dargelegt wurde, ein weiteres (nicht befangenes) Ersatzmitglied gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz JG zu wählen.

Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens blieb für eine Untersuchung des angefochtenen Bescheides am Maßstab der in § 33 Abs. 1 JG enthaltenen Regelung, daß die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur zulässig ist, wenn sie u.a. den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht, kein Raum. Vielmehr war der angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Soweit in der Beschwerde und in dem zu den Gegen-schriften erstatteten Schriftsatz vom 24. Februar 1982 von den Beschwerdeführern beantragt wird, den Akt nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung weiterzuleiten, ob sie, da ihrer Meinung nach die Verpachtung den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widerspreche, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht bzw. zufolge der Teilnahme befangener Mitglieder an der Beschlußfassung des Jagdverwaltungsbeirates im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden seien, ist ihnen zu entgegnen, daß ein solcher Antrag im Gesetz keine Deckung findet. Nur im Falle der Erhebung einer Beschwerde unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG über Antrag des Beschwerdeführers die Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof möglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Möglichkeit, an den Verfassungsgerichtshof mit einer Anfechtung im Sinne der Art. 139 oder 140 B VG heranzutreten. Ein solcher Fall liegt aber gegenständlich nicht vor. Der obgenannte Antrag der Beschwerdeführer war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Anberaumung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf S 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die SS 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- ist eine Pauschalsumme, in der auch die anteilsmäßige Umsatzsteuer mitenthalten ist. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 15. September 1982

Rückverweise