Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der W GesmbH in S, vertreten durch Dr. Herbert Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. Oktober 1980, Zl. 199 III DG/1980, betreffend Rechtsgebühr, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Herbert Pichler, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Mag. FS, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Auf Grund eines schriftlich unterbreiteten Angebotes schloß die Beschwerdeführerin mit der U GesmbH im Frühjahr 1980 einen Vertrag auf Gewährung und Garantie eines gesicherten Urlaubsquartieres im Feriendorf P in näher bezeichneten Räumlichkeiten für die 20. und 21. Kalenderwoche eines jeden Jahres, beginnend mit dem Jahre 1981 bis einschließlich zum Jahre 2035. Der Preis beträgt laut Ziffer 2. des Angebotes S 7,479.936,-- und war sofort auf ein bestimmtes Sparkassenkonto der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich, die Urlaubsanlage bis zum Jahre 2035 zu betreiben. Für den genannten Zeitraum garantiert die Beschwerdeführerin dem Kunden das unangefochtene und uneingeschränkte Bestandrecht an seinem „beschriebenen Urlaubswohnrecht“ und damit also das Recht, während der vertraglich vorgesehenen Zeit jährlich wiederkehrend diesen Urlaubswohnsitz entweder selbst zu nutzen oder dritten Personen zur Nutzung zu überlassen.
Ziffer 12 des Angebotes lautet:
„Wenn der Kunde mindestens acht Wochen vor seinem vertraglich vorgesehenen Urlaubsantritt schriftlich mitteilt, daß er seinen Urlaubswohnsitz für das betreffende Jahr oder für längere Zeit nicht nutzen wird, erhält er pro Jahr 1/50 des Anschaffungspreises (Ziffer 2), sofern der vakante Urlaubswohnsitz von Urlaubswohnsitz-Gesellschaft (Beschwerdeführerin) anderweitig belegt werden kann.
Beabsichtigt der Kunde für einen längeren Zeitraum oder für immer seine Rechte aus diesem Vertrag ruhen zu lassen, so ist dies ab Beginn des sechsten Jahres nach Vertragsbeginn möglich, wenn er seine Absicht spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Urlaubsbeginn schriftlich mitteilt. Er erhält dann - ob eine anderweitige Belegung möglich ist oder nicht - eine jährliche Erstattung von 1/50 des Anschaffungspreises gemäß Ziffer 2, bis er den Urlaubswohnsitz wieder für sich in Anspruch nehmen will.“
Das zuständige Finanzamt forderte auf Grund dieses Rechtsgeschäftes bescheidmäßig eine Bestandvertragsgebühr von S 74.799,-- an.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, die Bemessungsgrundlage wäre, da die Vertragsdauer insgesamt 50 Jahre betrage, das 18-fache eines Jahreswertes und somit (statt S 7.479.936,--) S 2,692.776,90 gewesen.
Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte dazu in der Begründung ihrer Entscheidung aus, für die Ermittlung des Wertes im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung der Gebührengesetznovelle 1976, BGBl. Nr. 668 (GebG), sei, sofern der Preis in wiederkehrenden Leistungen bestehe, die Summe der Jahreswerte bzw. die sich aus § 15 des Bewertungsgesetzes 1955 (in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172 und 276/1971 - BewG) ergebenden Vervielfacher der Jahreswerte (mit den Einschränkungen des § 26 und des § 33 TP 5 GebG) maßgebend. Bestehe der Preis aber nicht in wiederkehrenden Leistungen - wie im Beschwerdefall -, so sei der Wert mit der Summe der „einmaligen“ Leistung zu erfassen. Durch die genannte Gebührengesetznovelle sei in Übereinstimmung mit der herrschenden Praxis klargestellt worden, daß einmalige Leistungen im vollen Umfang im Wert zu veranschlagen seien (§ 33 TP 5 Abs. 2 GebG).
Die vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat zur Beschwerde eine Gegenschrift erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde enthält entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 keine bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Die Beschwerdegründe lassen jedoch erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet,
1. daß auf das Rechtsgeschäft, dessen Wertung als Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, nicht die Befreiungsbestimmung des Abs. 4 Z. 1 der Gesetzesstelle angewendet wurde, und - „in eventu“
2. daß der Gebührenbemessung ein höherer Betrag als das 18-fache des Jahreswertes zugrunde gelegt wurde. Diesem Beschwerdepunkt ist auch die Verfahrensrüge zuzuordnen, die belangte Behörde hätte sich mit Ziffer 12. des Angebotes nicht auseinandergesetzt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme eines Bestandvertrages mit bestimmter Dauer (1981 - 2035) wird nicht bestritten.
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides hat sich im Rahmen der Beschwerdepunkte zu bewegen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG 1965 idF der Novelle BGBl. Nr. 316/1976).
Zu 1.): Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 1 GebG sind Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten gebührenfrei. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Durch diese Befreiung soll nach den Gesetzesmaterialien (338 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates/XIV. GP.) eine Belastung des Fremdenverkehrs mit Gebühren aus Bestandverträgen vermieden werden. Aus diesen Gesetzesmaterialien, auf die sich die Beschwerdeführerin vor allem beruft, ergibt sich aber nur das Motiv des Gesetzgebers für die Gebührenbefreiung, nämlich mit einer Befreiung kurzfristiger Vermietungen jenen Wirtschaftszweig zu fördern, in dem solche Vermietungen vornehmlich vorkommen. Aus den Gesetzesmaterialien geht jedoch nicht hervor, daß Fremdenverkehrsunternehmungen auch in Fällen begünstigt sein sollen, die durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sind, wie ihnen übrigens auch nicht zu entnehmen ist, daß andere als Fremdenverkehrsunternehmungen von der Befreiung ausgeschlossen wären.
Im Beschwerdefall wäre nun eine Befreiung gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 1 GebG im Gesetzeswortlaut nicht gedeckt; denn die Frage, ob ein Vertrag über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten vorliegt, kann nach eben diesem Wortlaut nur nach der Dauer beurteilt werden, auf welche die Wohnräume auf Grund des Bestandvertrages (der diesbezüglich beurkundeten Parteienvereinbarung) insgesamt in Bestand gegeben werden, wobei das Gesetz nicht zwischen unterbrochener und ununterbrochener Miete differenziert. Auf Grund der unbestrittenen Bestanddauer von 55 x 2 Wochen wird im Beschwerdefall die Dauer von drei Monaten im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 1 GebG überschritten.
Zu 2.): Ihre Auffassung, der Gebührenbemessung wäre höchstens das 18-fache des Jahreswertes zugrunde zu legen, stützt die Beschwerdeführerin auf § 15 Abs. 1 BewG. Diese Vorschrift ist bei der Gebührenerhebung im Zusammenhalt mit § 26 GebG zu sehen.
§ 15 BewG betrifft, wie sich aus seiner Überschrift und seinem Absatz 4 ergibt, die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen. Der Absatz 1 der Gesetzesstelle bestimmt nun, soweit dies für den Beschwerdefall bedeutsam ist, daß der Gesamtwert von Nutzungen und Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (Zinssatz 5,5 v.H.) ist, wobei jedoch der Gesamtwert das 18-fache des Jahreswertes nicht übersteigen darf. Für das Gebührenrecht ist, wie § 26 GebG besagt, „... bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes (BewG) ausgeschlossen ...“.
Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid eine Anwendung des § 15 BewG im wesentlichen mit der Begründung versagt, der Preis (für die Gebrauchsüberlassung der Bestandsache) bestehe im Beschwerdefall nicht in wiederkehrenden Leistungen, sondern in einer einmaligen Leistung. Dagegen verweist die Beschwerdeführerin auf die bereits dargestellte Ziffer 12. des Angebotes. Dieser Hinweis verhilft der Beschwerde zum Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte nämlich in seinem Erkenntnis vom 17. April 1980, Zl. 2694/79, zu der auch für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nach der Gebührengesetznovelle 1976 zum Ausdruck, daß ein Betrag nicht schon deshalb eine einmalige Leistung im Sinne des Gebührengesetzes darstellt, weil er in einem im voraus bezahlt wird. Alle Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit vereinbart werden, sind nach dem Erkenntnis Zl. 2694/79 ihrem Wesen nach und damit im Sinne des § 33 TP 5 GebG wiederkehrende Leistungen, sofern sie erkennbar für die Überlassung des Gebrauches der Bestandsache bestimmt sind, wobei es unbeachtlich ist, ob sie auf einmal im voraus oder in Teilen zu leisten sind und wie diese Leistungen genannt werden. Die Unterscheidung der Leistungen nach diesen aufgezeigten Kriterien in einmalige und wiederkehrende erscheint darnach umso mehr gerechtfertigt, als es wohl nicht darauf ankommen kann, ob der vereinbarte Bestandzins bzw. irgendein Bestandteil desselben im voraus auf einmal geleistet wird, zumal eine endgültige. Vermögensvermehrung beim Bestandgeber auch bei derartigen Vorschüssen immer erst nach Ablauf bestimmter Zeitabschnitte eintritt. Entgelt für die Überlassung des Gebrauches wird der Baukosten- bzw. Finanzierungsbeitrag - ein solcher stand im Falle des Erkenntnisses Zl. 2694/79 zur Beurteilung, die Aussage gilt aber, wie die eben festgehaltenen Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 2694/79 zeigen, auch für den Bestandzins selbst - erst für den Zeitraum, für den er jeweils abgewohnt, d.h. als Mietzins verrechnet wird, und somit auf die Rückzahlung des Beitrages bzw. eines Teiles desselben kein Anspruch mehr besteht.
Betrachtet man den vorliegenden Beschwerdefall an Hand der aufgezeigten Grundgedanken des Erkenntnisses Zl. 2694/79, dann ist von wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 33 TP 5 GebG auszugehen. Aus Ziffer 12. des Angebotes geht hervor, daß die Zahlung von S 7,479.936,-- bei der Beschwerdeführerin als der Bestandgeberin erst dann und nur insoweit eine endgültige Vermögensvermehrung zur Folge hat, als der Kunde die Bestandobjekte in Anspruch nimmt, den genannten Betrag also „abwohnt“, während andernfalls ein anteiliger Rückforderungsanspruch des Kunden besteht und die Zahlung insoweit bei der Beschwerdeführerin eben keine endgültige Vermögensvermehrung bewirkt. Eine andere Beurteilung läßt auch die Abhängigkeit des Rückforderungsanspruches des Kunden in den ersten fünf Jahren von der anderweitigen Belegbarkeit des vakanten Urlaubswohnsitzes nicht zu; denn auch in diesen Fällen steht nicht von vornherein fest, daß der Beschwerdeführerin der vom Kunden für die Möglichkeit der bestandmäßigen Nutzung im betreffenden Jahr geleistete Betrag verbleibt. Auch in diesen Fällen entscheidet sich erst im betreffenden Jahr, ob eine Rückzahlung zu leisten ist, womit auch erst dann feststeht, ob der als Mietzins vereinbarte und geleistete Betrag zu einer endgültigen Vermögensvermehrung beim Bestandgeber führt.
Sind nun aber im Sinne der Grundsätze des Erkenntnisses Zl. 2694/79 wiederkehrende Leistungen anzunehmen, dann unterliegen sie auch der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BewG nach Maßgabe des § 26 GebG, d.h. für den Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf die aufgezeigten Beschwerdepunkte, daß der Gesamtwert der wiederkehrenden Leistungen das 18-fache des Jahreswertes nicht übersteigen darf, wobei allerdings eine Abzinsung zu unterbleiben hat.
In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, das Abzinsungsverbot des § 26 GebG hebe folgerichtig auch die sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebende Obergrenze des 18-fachen Jahreswertes auf. Dieser Bestimmung komme kein von der Abzinsungsregelung unabhängiger und selbständiger normativer Gehalt zu. Die Beschränkung auf das 18-fache des Jahreswertes sei keine Anordnung zur Schaffung einer Höchstgrenze zur Vermeidung von Härten, sondern sei eine zwingende Folge der Anordnung der Abzinsung unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 5,5 %. Bei Ermittlung des Kapitalwertes einer wiederkehrenden Leistung führe die Anwendung des Faktors 18 zu einem Wert, der dieselbe Höhe habe, wie eine Kapitalforderung mit einer Verzinsung von 5,5 % (5,5 x 18 = 100). Da aber der Kapitalwert der Erträge eines Wirtschaftsgutes nicht höher sein könne als der Wert des Wirtschaftsgutes selbst, dürfe der Faktor 18 in keinem Fall mehr überschritten werden (vgl. Trollt, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, S 616). Wenn daher § 26 GebG anordne, daß für den Bereich des Gebührengesetzes die Anwendung. des § 15 Abs. 1 BewG „über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ... ausgeschlossen ist“, so umfasse diese Anordnung notwendigerweise auch die sich daraus ergebende Obergrenze des 18-fachen des Jahreswertes.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Standpunkt der belangten Behörde nicht zu teilen. Es mag für das Bewertungsrecht zutreffen, daß zwischen Abzinsungshöhe und Höchstbewertung mit dem 18-fachendes Jahreswertes ein innerer Zusammenhang besteht. Dies konnte aber den Gebührengesetzgeber nicht hindern (etwa im Interesse einer Vereinfachung), eine vom Bewertungsrecht abweichende gebührenrechtliche Regelung zu treffen. Der Inhalt dieser Regelung bietet nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes keinen Anlaß zu Zweifeln; das Gesetz besagt eindeutig, was bei der gebührenrechtlichen Bewertung wiederkehrender Leistungen aus dem Bewertungsrecht nicht anzuwenden ist: Es sind dies lediglich die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 BewG, nicht aber die Bestimmungen über die Höchstbewertung mit dem 18-fachen Jahreswert.
Die Beschwerde erweist sich sohin aus den im vorstehenden Punkt 2.) aufgezeigten Gründen als berechtigt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Einen Antrag auf Ersatz von Stempelgebühren enthält erst das Kostenverzeichnis, das der Beschwerdevertreter anläßlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag jedoch verspätet gestellt (vgl. § 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d VwGG 1965).
Wien, am 24. September 1981