Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner. und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerden der D&S OHG sowie der D GesmbH&Co KG, beide in C, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt A, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat 1, vom 26. Juni 1980, Zlen. 8192-2/79 und B 193-2/79, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1974 bis 1976, zu Recht erkannt:
Die Beschwerdewerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen habendem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am Vermögen und Erfolg der Erstbeschwerdeführerin („OHG“) waren in den Streitjahren zwei natürliche Personen im Verhältnis von 75 : 25 % beteiligt. Dieselben Personen nahmen nach Abzug eines „Gewinnvoraus“ von 1 % für die Komplementär-GesmbH im selben Verhältnis als Kommanditisten am (verbleibenden) Erfolg und am (gesamten) Vermögen der Zweitbeschwerdeführerin („KG“) teil. Bilanzstichtag der OHG war jeweils der 30. Juni, die KG ermittelte ihren Erfolg für das Kalenderjahr. Die OHG entstand zum 1. Juli 1973 durch Umwandlung einer früheren GesmbH nach den Vorschriften des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 68/1969 im Zusammenhalt mit Art. /I des Strukturverbesserungsgesetzes; die KG wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1974 gegründet und nahm ihre Tätigkeit laut Gewerbesteuererklärung zum 1. April dieses Jahres auf. Das letzte Streitjahr war bei der OHG ein Rumpfwirtschaftsjahr 1. Juli 1975-31. März 1976, bei der KG ein Rumpfwirtschaftsjahr 1. Jänner-31. März 1976.
Anläßlich einer Betriebsprüfung bei beiden Beschwerdeführerinnen stellte der Prüfer fest, die OHG hätte der KG mit Vertrag vom 26. März 1974 mit Wirkung zum 31. März 1974
Diese Übereignung bedeute entgegen den Auffassungen der Beschwerdeführerinnen bei der OHG keine Veräußerung und bei der KG keine Anschaffung, sondern stelle nach Maßgabe der gleichen Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesellschaften im Ausmaß von 99 % (das sind netto S 5,745.116,34 und brutto S 6,664,334,--beider OHG eine Entnahme und bei der KG eine Einlage dar.
Sei aber bei der KG eine Einlage und keine Anschaffung der übereigneten Wirtschaftsgüter des. Anlagevermögens (Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Vorrichtungen) gegeben, so stehe ihr insoweit auch die für 1974 geltend gemachte vorzeitige Abschreibung gemäß § 8 und die Sonderabschreibung gemäß § 122 Abs. 1 EStG 1972 nicht zu. Allerdings erkannte der Prüfer der KG in den Folgejahren eine entsprechend erhöhte Absetzung für Abnutzung zu.
Weiters stellte der Prüfer fest, daß die OHG gegenüber der KG zum 30. Juni 1974 eine Verrechnungsforderung von S 12,089.304,70 ausgewiesen hätte. Diese Forderung habe sie zu diesem Stichtag. um 50 % (S 6,044.652,35) wertberichtigt.
Die Wertberichtigung sei zum 31. März 1976 auf Grund eines Forderungsverzichtes in gleicher Höhe auf das Verrechnungskonto gegenüber der KG umgebucht worden. Der Forderungsverzicht bewirke jedoch angesichts der geschilderten Beteiligungsverhältnisses bei der OHG eine Entnahme. Bei dieser Beurteilung bleibe für den Ansatz einer Wertberichtigung zum 30. Juni 1974 kein Raum, denn der Forderungsverzicht sei erst zum 31. März 1976 erfolgt. Die Wertberichtigung zum Verrechnungskonto gegenüber der KG von S 6,044.652,35 sei daher im Wirtschaftsjahr 1974 bei der OHG gewinnerhöhend aufzulösen.
Den Schuldnachlaß durch die OHG im eben genannten Betrag von S 6,044.652,35 und die „Ausbuchung Schuldwechsel Volksbank N. BRD“ in Höhe von S.2,742.845,88 wollte die KG auch als Sanierungsgewinn steuerlich begünstigt behandelt wissen. Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, ein Sanierungsgewinn liege nicht vor, wenn der auf seine Forderung verzichtende Gläubiger gleichzeitig Gesellschafter der schuldnerischen Gesellschaft sei; der Forderungsverzicht stelle dann vielmehr eine Einlage in die schuldnerische Gesellschaft dar. Der bei der KG als außerordentlicher Ertrag verbuchte Schuldnachlaß der Gesellschafter der OHG, die gleichzeitig an der KG beteiligt seien, wäre daher zu, stornieren und über Kapitalkonto „Haben“ auszubuchen. Auch der Schuldnachlaß von S 2,742.845,88 bewirke keinen Sanierungsgewinn, da das Kapital der KG zum 31. März 1976 laut Prüferbilanz mehr als 2 Mio Schilling betragen habe und damit keine Sanierungsnotwendigkeit gegeben gewesen sei. Abgesehen davon wäre der Schuldnachlaß durch einen einzigen Gläubiger im Hinblick auf die in der Handelsbilanz zum 31. März 1976 ausgewiesenen Verbindlichkeiten von mehr als 22 Mio Schilling zu gering, um von einer Sanierung eines notleidenden Betriebes sprechen zu können.
Den Prüfungsberichten sind als Anlagen unter anderem Darstellungen der wechselseitigen Verrechnungskonten. der beiden Gesellschaften beigeschlossen. Diese Darstellungen gehen von den Werten aus, die in den dem Finanzamt vorgelegten Bilanzen der beiden Beschwerdeführerinnen aufscheinen, und zeigen die Veränderungen auf, die der Prüfer (unter anderem zur Ermittlung eines nicht strittigen Veräußerungsgewinnes zum 31. März 1976) gegenüber diesen Bilanzwerten für Zwecke der Erstellung der Prüferbilanzen vornahm. Unter diesen Veränderungen sind neben anderen nicht in Frage stehenden Positionen auch eine Verminderung der Forderungen der OHG und eine Verminderung der Schulden, der KG um jene Beträge vorgesehen, die der Prüfer in rechtlicher Würdigung des Vertrages vom 26. März 1974 als Entnahme bzw. als Einlage gewertet hatte (je S 6,664.334,95). Er gelangte damit in den Prüferbilanzen zu gegenüber den Bilanzen der Beschwerdeführerinnen beträchtlich abweichenden Kontoständen, wobei für die Beurteilung der Beschwerdefälle der Kontostand der OHG zum 30. Juni 1974 und die Kontostände beider Gesellschaften zum 31. März 1976 festzuhalten sind: Die OHG wies in ihrer Bilanz zum 30. Juni 1974 (wie schon erwähnt) eine Forderung gegenüber der KG in Höhe von S 12,089.304,70 aus, während diese Forderung laut Betriebsprüfung nur S 47836.118,75 betrug. Zum 31. März 1976 ergab sich laut Gesellschaftsbilanzen ein Verrechnungsstand von jeweils S 1,684.969,17 (Forderungen der OHG, Schuld der KG), laut Betriebsprüfung hingegen eine Schuld der OHG und eine Forderung der KG von je S 6,373.105,62.
Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechende Abgabenbescheide, gegen die beide Beschwerdeführerinnen Berufungen erhoben. Unter Hinweis auf Stoll, Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften, machten sie darin geltend, daß einkommensteuerlich auch Leistungsbeziehungen zwischen Betrieben desselben Steuerpflichtigen wie Geschäftsbeziehungen zwischen Betrieben einander fremder Steuerpflichtiger beurteilt werden könnten, sodaß auf Grund von Leistungsbeziehungen zwischen Betrieben desselben Steuerpflichtigen auch Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bzw. Anschaffungen und Veräußerungen möglich wären, nämlich dann, wenn die Vermögensänderung durch den betreffenden Betrieb veranlaßt sei. Nur Vermögensänderungen, die nicht im Betriebsgeschehen wurzelten, wären Einlagen oder Entnahmen. Würden sich Geschäftsbeziehungen zwischen selbständigen Betrieben ein-und desselben Steuerpflichtigen in einer Art vollziehen, wie zwischen Betrieben, die verschiedenen Eigentümern gehören, verfolge also jeder Betrieb für sich seine (eigenbetrieblichen) Ziele, dann lägen Veranlassung und Zweck im betrieblichen Bereich eines jeden, wirtschaftlich als selbständiger Partner auftretenden Betriebes. Die Auffassung der Abgabenbehörde, daß bezüglich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage-und Umlaufvermögens der OHG an die KG zufolge Gesellschafteridentität eine Entnahme bzw. Einlage vorliege, könne nicht geteilt werden. Nach dem Gesagten sei eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern anzunehmen, sodaß sich in der weiteren Folge daraus bei der liefernden OHG eine Forderung ergebe bzw. bei der empfangen den KG eine. Schuldverpflichtung in gleicher Größenordnung entstehe.
Lege man ein Lieferungsgeschäft zwischen beiden Gesellschaften zugrunde, so hätte der Stand der Verpflichtungen der KG gegenüber der OHG zum 31. März 1975 S 6,044.652,35 betragen. Diese Schuld sei der KG von den Gesellschaftern der OHG in Sanierungsabsicht nachgelassen worden. Da in Verbindung mit diesem Schuldnachlaß auch die Volksbank N., BRD, den Betrag von S 2,742.845,88 nachgesehen habe, sei bei Gesamtbetrachtung der Verhältnisse sehr wohl eine Sanierungsabsicht der Gläubiger zuerkennen. Bei richtiger Betrachtungsweise der Kapitalkonten unter Beachtung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden, Gesellschaften ergebe sich ein negatives Kapitalkonto der KG, sodaß der Nachlaß von mehreren Millionen Schilling Verbindlichkeiten auch als eine objektiv geeignete Sanierungsmaßnahme angesehen werden müsse.
Die Wertberichtigung der am Verrechnungskonto gegenüber der KG ausgewiesenen Forderung der OHG (S 12,089.304,70) in Höhe von 50 % dieser Forderung (S 6,044.652,35) rechtfertigte die OHG in ihrer Berufung damit, daß beide Gesellschaften zueinander in wirtschaftliche Beziehungen getreten seien und daß aus diesen wirtschaftlichen Beziehungen Forderungs-bzw. Schuldbestände entstanden seien. Für die OHG sei Ende 1975 zum Zeitpunkt der Bilanzierung (auf den 31. Juni1974) erkennbar geworden, daß die KG zufolge von Umständen, die in der BRD gelegen gewesen seien, insolvent geworden wäre. Die OHG sei daher bilanzrechtlich verpflichtet gewesen, die Forderung wertzuberichtigen. Es werde beantragt, den Gewinn laut Betriebsprüfung für 1974 von S 4,072.757,57 um die Wertberichtigung zu vermindern.
Auf Grund der Rechtsmeinung der OHG ergebe sich auch ein anderer Kapitalkontostand zum 31. März 1976 und damit auch ein anderer Veräußerungsgewinn der OHG als der vom Prüfer errechnete.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführerinnen in den vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Punkten keine Folge. Zum Sachverhalt hielt die belangte Behörde dabei fest, daß beide Gesellschaften denselben Betriebsgegenstand hätten. Aus dem mit der Bilanz zum 31. Dezember 1974 vorgelegten Anlagenverzeichnis der KG sei ersichtlich, daß diese zum 1. April 1974 (dem Beginn ihres ersten Wirtschaftsjahres) als Anlagevermögen nur die Maschinen usw. besessen hätte, die ihr von der OHG mit Vertrag vom 26. März 1974 um S 2,047.141,--(netto) übereignet worden seien. Ferner habe die OHG der KG mit diesem Vertrag Fertigprodukte, Halbfertigwaren sowie Hilfs-und Betriebsstoffe um S 3,756.006,--netto übereignet. Der Rechnungsbetrag von insgesamt S 6,731.651,47 brutto sei bei der OHG auf dem für die KG geführten Verrechnungskonto verbucht worden (eine korrespondierende Verbuchung bei der KG vermerkt der diese betreffende Betriebsprüfungsbericht und deren Berufung).
In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung, daß bei Erwerb von Wirtschaftsgütern durch eine Personengesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen einer anderen Personengesellschaft, wenn an beiden Gesellschaften der gleiche Gesellschafter beteiligt sei, im Ausmaß der Beteiligung dieses Gesellschafters an der erwerbenden Gesellschaft bei dieser eine Einlage vorliege. Diese Auffassung habe in den Beschwerdefällen zur Folge, daß der Kaufvertrag vom 26. März 1974 zu 99 % nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen sei und daher in diesem Ausmaß Entnahmen (bei der OHG) und Einlagen (bei der KG) vorlägen. Auch das regelmäßige Geschäftsverbindungen, insbesondere Warenlieferungen, zwischen zwei Personengesellschaften betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1970, Zl. 405/68, Slg. Nr. 4103/F, schließe die Anwendung der Bilanzbündeltheorie dann nicht aus, wenn die Warenlieferungen, auf die sich die Forderungen gründeten, die Zufuhr von Mitteln bewirkten, die eine wesentliche wirtschaftliche Grundlage der Schuldnerfima bildeten. In den Beschwerdefällen stellten die gelieferten Maschinen, maschinellen Einrichtungen, Betriebs-und Geschäftsausstattung, Halb-und Fertigwaren sowie Hilfs-und Betriebsstoffe eine wesentliche Grundläge des Betriebes der KG dar.
Die von der belangten Behörde für zutreffend erachtete Behandlung des Kaufvertrages vom 26. März 1974 habe bei der OHG zur Folge, daß das Verrechnungskonto gegenüber der KG zum 30. Juni 1974 nur einen Stand von S 4,836.118,75 ausweise. Wenn die OHG zum 30. Juni 1974 50 % von S 12,089.304,70, somit S 6,044.652,35, als einbringlich angesehen habe, bleibe bei einer Forderung von nur S 4,836.118,75 kein Raum für eine Wertberichtigung.
Bei der KG hatte die Auffassung der belangten Behörde, daß bezüglich der mit dem Vertrag vom 26. März 1974 von der OHG übereigneten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Einlage und nicht Anschaffung vorliegt, zur Folge, daß bei diesen Wirtschaftsgütern im Sinne des Standpunktes der Betriebsprüfung keine vorzeitige Abschreibung (Sonderabschreibung) möglich war.
Allerdings hielt die belangte Behörde die vom Betriebsprüfer vorgesehene Behandlung der Forderungsabschreibung bzw. des Schuldnachlasses von S 6,044.652,35 als Entnahme (bei der OHG) bzw. als Einlage (bei der KG) für verfehlt und statt dessen bloße Storni der entsprechenden Buchungen für zutreffend. Sie gelangte damit bei der OHG zu einem geringeren Veräußerungsgewinn zum 31. März 1976 als der Betriebsprüfer. Für die KG hatte diese Auffassung der belangten Behörde unter anderem einen negativen Kapitalstand (Betriebsprüfung: positiver Kapitalstand!) zum 31. März 1976 zur Konsequenz. Dennoch verwehrte auch die belangte Behörde der KG die Sanierungsgewinn-Begünstigung. Die Wertung der Folgen des Kaufvertrages vom 26. März 1974 als Entnahme bzw. Einlage bewirke nämlich, daß das Verrechnungskonto der KG gegenüber der OHG zum 31. März 1976 einen Stand von S 328.453,27 (Forderung an die OHG) ausweise-wobei der gegenüber der Betriebsprüfung geringere Forderungsstand auf eine. abweichende buchungsmäßige Behandlung des 'Schuldnachlasses“ durch die OHG von S 6,044.652,35 durch die belangte Behörde (keine Einlage) zurückzuführen ist. Angesichts der zum 31. März 1976 auf dem Verrechnungskonto bestehenden Forderung der KG an die OHG bleibe, wie die belangte Behörde weiter ausführte, für einen Forderungsverzicht der OHG kein Raum; die von der Betriebsprüfung bei der KG durchgeführte Gewinnminderung für 1976 in Höhe von S 6,044.652,35 bleibe daher aufrecht. Der sonach nur verbleibende Forderungsverzicht eines einzigen Gläubigers, nämlich der Volksbank N. in der BRD, stelle bei der im einzelnen aufgezeigten Vermögensläge der KG keinen Sanierungsgewinn dar.
Vorliegende Beschwerden machen sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide als auch deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittigen Punkte konzentrieren sich auf die Fragen, ob die Übereignung von Wirtschaftsgütern von der OHG an die KG mit dem Vertrag vom 26. März 1974 bei letzterer eine Anschaffung darstellt, und ob der OHG aus diesem Vertrag eine (betriebliche) Forderung gegenüber der KG bzw. der KG eine (betriebliche) Verbindlichkeit gegenüber der OHG erwuchs. Nur wenn eine Anschaffung (und keine Einlage) zu bejahen ist, steht für die übereigneten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine vorzeitige Abschreibung und eine Sonderabschreibung zu (siehe § 8 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 EStG 1972 sowie Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommen, Steuerhandbuch, Anmerkungen 4 zu § 8); nur wenn der OHG aus dem Vertrag vom 26. März 1974 eine (betriebliche) Forderung erwuchs, bestand nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zum 30. Juni 1974 eine derart hohe Forderung gegenüber der KG, daß es einer Wertberichtigung bedurfte; nur wenn sich für die KG aus dem Vertrag vom 26. März 1974 eine (betriebliche) Verbindlichkeit ergab, bestand auch nach dem Beschwerdevorbringen zum 31. März 1976 eine Verbindlichkeit der KG gegenüber der OHG, deren Erlaß zusammen mit dem Schulderlaß durch Die Volksbank N, in der BRD einen Sanierungsgewinn bewirken könnte-im Schulderlaß durch besagte Volksbank allein sieht auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Sanierungsgewinnes erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet nun den Beschwerdeführerinnen insoweit bei, als auch er die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb einer Personengesellschaft in den Betrieb einer anderen Personengesellschaft, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind, nicht nur im Wege von Entnahmen und Einlagen bejaht. Dies ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben. So kommt im Erkenntnis vom 16. März 1979, Zlen. 2979/76, 960, 961/77, Slg. Nr. 5360/F, zum Ausdruck, es wäre-von weitergehenden, aus dem betriebsbezogenen Gewinnbegriff ableitbaren Folgerungen abgesehen-jedenfalls eine Überspitzung der Bilanzbündeltheorie, wollte man die dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend fakturierten und bezahlten laufenden Warengeschäfte zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften nicht als Veräußerung und Anschaffung (Kauf), sondern als Entnahme und Einlage der Waren behandeln. Dem Erkenntnis vom 23. Februar 1979, Zlen. 678, 868/78, Slg. Nr. 5349/F, ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, daß auch nicht laufend abgewickelte Geschäfte einer Personengesellschaft mit einem Gesellschafter-die Darlehensgewährung an einen Gesellschafter aus betrieblichen Gründen-einen betrieblichen Vorgang darstellen können (womit auch die Beurteilung der Darlehensgewährung als Entnahme verneint wurde), sofern der Vorgang (die Darlehensgewährung) unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgt. Nach dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1979, Zlen. 565/78, 2673, 2674/79, Slg. Nr. 5411/F, sind die Lieferungs-und Leistungsverhältnisse zwischen dem Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft und dem eines Gesellschafters wie die Leistungsbeziehungen zwischen zwei Gewerbebetrieben, die verschiedenen Unternehmern gehören, zu behandeln, wenn sie ebenso geschlossen und abgewickelt werden wie zwischen Fremden. An dieser Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof weiterhin fest. Für die Beschwerdeführerinnen ist daraus allerdings nichts gewonnen:
Setzt doch die eben aufgezeigte Rechtsprechung für eine Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge voraus, daß die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw. daß diese Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß bei einer zwischen Fremden nicht üblichen Gestaltung der Leistungsbeziehungen nicht der für die Annahme betrieblicher Vorgänge erforderliche betriebliche Anlaß gegeben erscheint, sondern betriebsfremde Zwecke (vgl. auch den Entnahmebegriff des § 4 Abs. 1 EStG 1972) in den Vordergrund treten. Die Leistungsbeziehungen haben dann ihre Wurzel nicht im jeweiligen Betrieb, sondern in den außerbetrieblichen Interessen der Gesellschafter (siehe auch Sto11 a.a.O., Seite 83 ff und 110 f).
Davon ist aber in den Beschwerdefällen auszugehen. Führen doch die Beschwerdeführerinnen selbst aus, daß die KG mit dem Vertrag vom 26. März 1974 von der OHG Teile ihres Anlage-und Umlaufvermögens (allein) gegen Übernahme von Lieferantenverbindlichkeiten und Abfertigungsverpflichtungen der OHG mit dem Zweck übernahm, ihren Unternehmensgegenstand, die Erzeugung von elektronischen Bauelementen, zu betreiben, während die OHG diesen Unternehmensgegenstand zum gleichen Zeitpunkt aufgegeben und seither ausschließlich die Erzeugung, Wartung und Reparatur von Maschinen betrieben habe. Aus der Sicht der Personengesellschafter bestand für diese Vorgangsweise kein betrieblicher, sondern ein außer-bzw. überbetrieblicher Anlaß. Er kommt in den Beschwerden auch zum Ausdruck: Es sollte eine „Ausbündelung der Wirtschaftsgüter“ stattfinden, mit dem Zweck, der KG fehlendes Sachkapital zur Verfügung zu stellen. Darin liegt seitens der OHG keine betrieblich veranlaßte Veräußerung, sondern eine Entnahme der übereigneten Wirtschaftsgüter zu betriebsfremden Zwecken, woran die Einkleidung in ein zivilrechtliches Veräußerungsgeschäft nichts ändert. Der Entnahme bei der OHG entspricht bei der KG eine Einlage. Entnahme und Einlage, die die Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem einen Betrieb in die außerbetriebliche Sphäre einerseits und Einbringung aus der außerbetrieblichen Sphäre in den anderen Betrieb andererseits bedeuten, konnten aber bei der OHG keine (betriebliche) Forderung und bei der KG ebensowenig eine (betriebliche) Verbindlichkeit begründen.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1970, Zl. 405/68, Slg. Nr. 4103/F, ist für die Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis keine Aussage zum Fall der Ausstattung einer Gesellschaft mit Betriebsmitteln, sondern für die Fälle regelmäßiger Geschäftsverbindung, insbesondere durch Warenlieferungen und damit zusammenhängender Forderungen traf.
Selbst wenn man aber entgegen den vorstehenden Erwägungen keine Entnahme und Einlage unterstellen wollte, hätte die Beschwerde in den Frage der Wertberichtigung und des Sanierungsgewinnes keinen Erfolg. Hat doch nach dem Beschwerdevorbringen bzw. dem mit der Beschwerde vorgelegten Vertrag vom 26. März 1974 laut dessen § 1 die OHG der KG mit Wirkung vom 31. März 1974 die mehrfach genannten Wirtschaftsgüter übereignet. Dagegen hat die KG nach den §§ 2 und 3 des Vertrages ebenfalls mit Wirkung vom 31. März 1974 Verpflichtungen der OHG übernommen. § 4 des Vertrages lautet:
„1. Die Übereignung der im § 1 angeführten Anlagen, Einrichtungsgegenstände und Vorräte bedingt
2. Der in vorstehender Ziffer 1 angesetzte Betrag wird gemindert um die Summe der Verpflichtungen aus § 2 und § 3 dieses Vertrages in Höhe von S 6.731.651,47.
3, Der Kaufpreis ist sohin durch die Übernahme von Verbindlichkeiten in gleicher Höhe ausgeglichen.“
Nach diesen auf den 31. März 1974 bezogenen Vertragsbestimmungen konnte aber zum 30. Juni 1974 (Stichtag der Wertberichtigung) keine Forderung der OHG und zum 31. März 1976 (Stichtag des behaupteten Schuldnachlasses) keine Verbindlichkeit der KG aus dem Vertrag mehr bestehen.
Der von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte § 6 Z. 6 EStG 1972 ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil es in den Beschwerdefällen nicht um die Überführung von Wirtschaftsgütern „über die Grenze“ geht. Abgesehen davon ergibt sich aus dieser Bestimmung auch keineswegs, daß eine Überführung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten vorzunehmen ist, und auch nicht, daß § 6 Z. 6 EStG 1972 den Vorschriften des § 6 Z. 4 und 5 EStG 1972 über die Bewertung von Entnahmen und Einlagen derogiere. Die den Entnahmen und Einlagen zugrunde gelegten Beträge hat der Betriebsprüfer im Betriebsprüfungsbericht offen ausgewiesen. Der Einwand, daß es sich dabei um Verkehrswerte handeln sollte, findet sich erstmals in den Beschwerden und kann damit nicht zu ihrem Erfolg beitragen (§ 41 Abs.1 VwGG 1965).
Die Beschwerden können vielmehr keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigen. Sie sind daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 3. November 1981
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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