JudikaturVwGH

1826/80 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. April 1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des GL, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Mai 1980, Zl. 201.540/22 2.2./80, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 21. Mai 1980 von der Heeressport- und Nahkampfschule (HSNS) in Wiener Neustadt zur Artillerieschule (AS) in Baden bei Wien versetzt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. April 1980 sei der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 verständigt worden, daß seine Versetzung zur AS mit Dienstverwendung als Fernmelde-Unteroffizier und Hilfslehrer in Aussicht genommen sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 1980 fristgerecht im wesentlichen eingewendet, daß seiner Ansicht nach die beabsichtigte Versetzung mit einer gegen ihn eingeleiteten Disziplinaranzeige im Zusammenhang stehe, diese aber keineswegs geeignet sei, ein wesentliches dienstliches Interesse an einer Versetzung zu begründen, weiters daß er einen finanziellen Nachteil durch den Entfall von Nebengebühren erleide und daß er in Wiener Neustadt eine amtliche Unterkunft habe und ihm in der Kaserne Baden eine gleichwertige Unterkunft nicht beigestellt werden könne.

Die im Zusammenhang mit den Diebstählen von Spreng-und Zündmitteln im Bereich der HSNS durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer am Freitag, dem 11. Jänner 1980, um 19,00 Uhr, auf Ersuchen des Oberwachtmeisters G. zwei Kartons mit ca. 1200 m Schwarzbestand an Zeitzündschnur zur Lagerung bis zum 14. Jänner 1980 übernommen habe. Nach den am 15. Jänner 1980 niederschriftlich zu Protokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers sei dieser der Meinung gewesen, in den ihm übergebenen Schachteln hätten sich abgeschossene Panzerabwehrrohre (PAR) befunden. über den wahren Inhalt der Kartons sei er erst am 14. Jänner 1980 um 7.40 Uhr vom Oberwachtmeister G. informiert worden, der zu diesem Zeitpunkt die ihm zur Verwahrung übergebenen Kartons zurückverlangt habe. Wie der Beschwerdeführer weiters niederschriftlich angegeben habe, habe er nichts Besonderes darin erblickt, daß in den zur Verpackung von PAR verwendeten Kartons Zündschnur aufbewahrt worden sei, weshalb er sich zu keiner Meldung veranlaßt gesehen habe. Auch in der Lagerung derartiger Munitionsmittel in dem ausschließlich zur Aufbewahrung von Fernmeldegerät bestimmten Magazin habe er keinen Verstoß gegen seine Dienstpflichten erblickt. Die belangte Behörde habe hiezu erwogen:

Als Fernmelde-Unteroffizier habe der Beschwerdeführer im Fernmeldegeräte-Magazin ausschließlich Fernmeldegeräte aufzubewahren. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Aufbewahrung der beiden Kartons mit PAR abzulehnen. Dies umsomehr, als ihm bekannt gewesen sei, daß Oberwachtmeister G., der als Hilfspioniersprengmeister in Dienstverwendung gestanden sei, über ein eigenes Magazin verfügt habe. In Anbetracht der Tatsache, daß zur selben Zeit eine Untersuchungskommission der belangten Behörde im Bereich der HSNS Erhebungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Munitions- und Sprengmitteln durchgeführt habe, von denen er Kenntnis gehabt habe, hätte ihm auch deshalb der ungewöhnliche Wunsch des Oberwachtmeisters G. bedenklich erscheinen müssen. Jedenfalls wäre er verpflichtet gewesen, einerseits Oberwachtmeister G. über den Grund seines Begehrens und über den wahren Inhalt der Kartons zu befragen bzw. sich selbst vom Inhalt der Kartons zu überzeugen. Andererseits hätte er das ungewöhnliche Ersuchen des Oberwachtmeisters G. unverzüglich seinem Vorgesetzten melden- müssen. Dieser Meldepflicht hätte er jedoch spätestens dann nachkommen müssen, als er vom wahren Inhalt der Kartons Kenntnis erlangt habe. In dem im Verlautbarungsblatt der belangten Behörde Nr. 36/1978 verlautbarten Erlaß vom 3. Februar 1978 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß gemäß Verordnung der belangten Behörde vom 24. Juni 1968, BGBl. Nr. 251, Schieß- und Sicherheits-sprengmittel nur in besonders gesicherten und gekennzeichneten Munitionslagerräumen und unter genau einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen gelagert werden dürfen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer sowohl gegen diese allgemeine Weisung als auch gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar

- gegen §§ 7 und 9 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 (ADV), wonach jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet ist und die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen hat und wonach er verpflichtet ist, seinem Vorgesetzten alle militärischen bedeutsamen Tatsachen und sonstigen für den Dienst wichtigen Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden;

- gegen § 44 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150 (WG 1978), wonach der Soldat verpflichtet ist, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte, und wonach ferner die Befehle der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen sind;

- gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und wonach er ferner in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei die Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 4. Mai 1972, Zl. 64/72, Slg. N. F. Nr. 8230/A, ausgesprochen, daß ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung jedenfalls dann berührt werde, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigten, daß ein Beamter in seiner Verwendung die durch die Rechtsordnung vorgeschriebenen Aufgaben nicht oder nicht mehr erfüllen wolle oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen könne. Die Voraussetzungen für eine solche Schlußfolgerung könnten insbesondere in einem Verhalten des Beamten erblickt werden, durch das die Dienstpflichten verletzt würden. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich beipflichte, müsse dann, wenn das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung eines Beamten in dessen Verhalten begründet werde, eine entsprechende Tatsachenfeststellung vorgenommen werden; ob eine darauf gestützte Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden könne, sei dabei unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob das hiefür maßgebliche Verhalten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliege. Es könne auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1978, Zlen. B 294/77 und B 462/77).

Bei der HSNS handle es sich um eine Dienststelle des Bundesheeres, der zur Aufgabe gestellt sei, besonders geeignete Soldaten zu Einzelkämpfern auszubilden (Jagdkommandoausbildung). Zur Durchführung dieser bedeutsamen und kostspieligen Sonderausbildung seien erfahrene und spezialisierte Ausbilder erforderlich, die sich neben dieser fachlichen Qualifikation durch ein besonderes Maß an Verläßlichkeit und Verantwortungsbewußtsein auszeichnen müßten. Auf Grund des im Zuge der Untersuchungen der eingangs erwähnten Vorfälle an der HSNS (Diebstahl von Spreng- und Zündmitteln) festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers sei nach dem Gesagten als erwiesen anzunehmen, daß er diesen besonderen Anforderungen nicht mehr entspreche. Die oben festgestellten Verstöße gegen seine Dienstpflichten rechtfertigten es daher, ihn aus wichtigen dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, weil für ihn eine weitere Verwendungsmöglichkeit bei der HSNS nicht bestehe und überdies im Falle seines Weiterverbleibs die Ordnung und Disziplin bei dieser Dienststelle gefährdet erscheine. Zu den vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 5. Mai 1980 gegen die Versetzung vorgebrachten Einwendungen sei festzustellen, daß seine Versetzung in keinem Zusammenhang mit der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige (bzw. mit dem allfällig einzuleitenden Disziplinarverfahren) stehe. Der Verfassungsgerichtshof habe in dem oben angeführten Erkenntnis ausgesprochen, daß die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dessen Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertige, von der Frage zu trennen sei, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliege. Eine die Versetzung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung könne daher vorliegen, ohne daß eine disziplinäre Maßnahme getroffen werde, etwa weil kein Verschulden gegeben sei, weil Verjährung eingetreten sei oder weil keine Disziplinaranzeige erstattet werde. Im Falle der Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei demnach die Dienstbehörde befugt, unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen die Frage zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, ohne daß die Dienstbehörde damit in ein allfälliges Disziplinarverfahren eingreife. In der weiteren Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde fest, daß dem Beschwerdeführer aus der Versetzung kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachse und daß ihm auch in Baden eine amtliche Unterkunft beigestellt werde.

Mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung verletzt. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Nach Durchführung des Vorverfahrens teilte sie dem Gerichtshof mit Schreiben vom 23. Jänner 1981 mit, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 20. Oktober 1980 mit Bescheid vom 30. Dezember 1980 mit Wirksamkeit vom 12. Jänner 1981 von der AS zur HSNS versetzt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene, in der Rückversetzung des Beschwerdeführers zu seiner früheren Dienststelle bestehende Änderung der Sachlage auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das allein die Rechtmäßigkeit der mit Wirksamkeit vom 21. Mai 1980 verfügten Versetzungsmaßnahme betrifft, ohne Einfluß bleiben muß. Insbesondere kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der erwähnten Rückversetzung keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 erblickt werden, weil sie den angefochtenen Bescheid und dessen Wirksamkeit bis 12. Jänner 1981 unberührt gelassen hat. Die belangte Behörde hat im übrigen in ihrem Schreiben vom 23. Jänner 1981 das Vorliegen einer Klaglosstellung auch gar nicht behauptet.

In der Sache selbst geht es um die Frage, ob an der verfügten Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 bestanden hat oder nicht. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer durch sein in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargestelltes Verhalten bestimmte Dienstpflichten verletzt habe. Auf Grund dieser Verstöße gegen seine Dienstpflichten sei als erwiesen anzunehmen, daß er den besonderen Anforderungen seines Dienstes in bezug auf Verläßlichkeit und Verantwortungsbewußtsein nicht mehr entspreche, so daß für ihn eine weitere Verwendungsmöglichkeit bei der HSNS nicht bestehe. überdies wären im Falle des Weiterverbleibs des Beschwerdeführers die Ordnung und Disziplin bei dieser Dienststelle gefährdet.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß ein konkretes Verhalten eines Beamten unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle zu begründen vermag. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zur Annahme eines Versetzungsgrundes indes nicht allein auf Grund der objektiven Erscheinung der Tat und allfälliger Auswirkungen derselben auf den künftigen Dienstbetrieb, sondern dadurch gelangt, daß sie das Verhalten des Beschwerdeführers als mehrfache Verletzung seiner Dienstpflichten gewertet und daraus auf das Fehlen der für den Dienst bei der HSNS vorausgesetzten Eigenschaften geschlossen hat. Ihr ist nun zuzugestehen, daß sie im Grunde des § 38 AVG 1950 berechtigt war, die Frage, ob der Beschwerdeführer die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Denn das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß den Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes gelangte erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Abschluß (es führte in letzter Instanz zu einem Freispruch des Beschwerdeführers). Gemäß § 60 AVG 1950 war die belangte Behörde aber verpflichtet, ihre Beurteilung des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der Schwere derselben entsprechend zu begründen. Dieser Verpflichtung ist sie im angefochtenen Bescheid nicht in ausreichender Weise nachgekommen. So ist schon ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe der Vorschrift über die Lagerung von Schieß- und Sicherheitssprengmitteln zuwidergehandelt, insofern mit einem Begründungsmangel behaftet, als darzulegen gewesen wäre, daß auch abgeschossene Panzerabwehrrohre unter die erwähnte Vorschrift fallen. Denn davon, daß der Beschwerdeführer erst anläßlich der Auslagerung der beiden Kartons von ihrem wahren Inhalt Kenntnis erlangt hat, geht auch die belangte Behörde aus. Ist es aber nicht möglich, abgeschossene Panzerabwehrrohre als Schießmittel oder Sicherheitssprengmittel zu qualifizieren, dann konnte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage ihrer Sachverhaltsannahme kein absichtliches Zuwiderhandeln gegen die erwähnte Vorschrift, sondern nur Fahrlässigkeit zum Vorwurf machen. Diese Fahrlässigkeit stellte das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers noch nicht her. Mangelhaft begründet ist aber auch der gegen den Beschwerdeführer weiters erhobene Vorwurf, seine Meldepflicht verletzt zu haben. Da die belangte Behörde selbst nicht behauptet, daß die am Morgen des 14. Jänner 1980 im Beisein des Beschwerdeführers erfolgte Übergabe der Zeitzündschnur an den Nachschubunteroffizier der Kompanie an ein hiefür nicht zuständiges Organ erfolgt sei, wäre darzulegen gewesen, warum dem Beschwerdeführer dennoch eine Meldepflicht oblag und welches Gewicht bejahendenfalls unter diesen Umständen der Unterlassung einer Meldung beizumessen war.

Die vorstehenden Begründungsmängel hindern die Prüfung der weiteren Frage, ob die belangte Behörde aus den von ihr angenommenen Dienstpflichtverletzungen ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen durfte, daß der Beschwerdeführer für eine weitere Verwendung bei der HSNS nicht mehr geeignet sei. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 4. Juni 19871

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