JudikaturVwGH

3402/79 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. April 1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der E Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Kurt Böhm, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Oktober 1979, Zl. MA 58-8-7/77, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Partei hatte am 20. April 1977 beim Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk unter Vorlage von vier Plänen im Zusammenhang mit dem Umbau ihrer Tankstellenanlage in Wien 23., R Straße 240, im Sinne des Wiener Baumschutzgesetzes um die Bewilligung zur Entfernung bzw. zum Versetzen von Bäumen angesucht. Der Magistrat der in der weiteren Folge mit Z bezeichneten Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk - versagte mit Bescheid vom 30. August 1977 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 (BSchG), die Bewilligung zum Entfernen der angeführten und im beigeschlossenen Plan eingezeichneten Bäume mit der Begründung, aus baurechtlichen Gründen (Flächenwidmung, Bauklasse im Zusammenhang mit einer Bestimmung des Wiener Garagengesetzes) sei die Errichtung einer Tank- und Servicestelle nicht möglich, demnach liege auch kein Bewilligungsgrund nach § 4 Abs. 1 Z. 4 des BSchG vor. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung, in der sie ausführte, die von der Behörde erster Instanz als baurechtliches Hindernis angesehenen Bestimmungen kämen mit Rücksicht auf Übergangsbestimmungen auf das Projekt nicht zur Anwendung, da das Ansuchen um Erweiterung für die Tank- und Servicestelle bereits am 17. November 1972 gestellt worden sei. Die belangte Behörde lud die beschwerdeführende Partei schriftlich unter Fristsetzung und Androhung der Abweisung der Berufung ein, der Berufungsbehörde mitzuteilen, welche rechtliche Stellung die beschwerdeführende Partei im Verfahren besitze, und ihre Legitimation durch entsprechende Unterlagen (Grundbuchsauszug, Bestandvertrag, etc.) nachzuweisen, da gemäß § 5 Abs. 1 BSchG nur der Grundeigentümer (Bauberechtigte) sowie im Falle der Bestandgabe oder sonstiger Überlassung zur Nutzung auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte als für die Erlangung einer Bewilligung nach § 4 leg. cit. antragsberechtigt anerkannt werden könne und eine derartige Stellung der beschwerdeführenden Partei aus dem gesamten Akt nicht hervorgehe. Die beschwerdeführende Partei teilte der belangten Behörde hierauf fristgerecht in einem mit 16. Jänner 1978 datierten Schreiben mit, sie habe auf Grund des Mietvertrages vom 21. September 1966 das in der Folge mit I bezeichnete Grundstück Nr. 1190/6 und eine Teilfläche des in der Folge mit II bezeichneten Grundstückes Nr. 1190/1 der KG. X, verbüchert in der EZ. 843, langfristig gepachtet. Nach zahlreichen in dieser Angelegenheit geführten Vorgesprächen, insbesondere mit dem seinerzeitigen, in der weiteren Folge mit A bezeichneten, Stadtrat Dkfm. A, dem seinerzeitigen Leiter der, in der weiteren Folge mit X bezeichneten, Magistratsabteilung 57, Senatsrat X, sowie dem seinerzeitigen Stadtgartendirektor A, habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 11. Oktober 1971 sowie mit Schreiben vom 30. November 1977 um die Überlassung einer weiteren Teilfläche des Grundstückes II sowie allenfalls um die Überlassung einer Teilfläche der in der Folge mit III und IV bezeichneten Grundstücke Nr. 1190/2 und 1190/3 anstelle des Grundstückes I angesucht. Gleichzeitig seien der Stadt Z die entsprechenden Einreichunterlagen übermittelt und von dieser als Grundeigentümerin gefertigt worden. In einer Besprechung vom 4. Februar 1977 mit Stadtrat A habe dieser die Überlassung der erforderlichen Teilfläche der Grundstücke III und IV zugesagt und des weiteren mitgeteilt, daß die Magistratsabteilung X bereits die erforderlichen Grundflächen vom Stadtgartenamt zurückgefordert habe. Bezüglich der Frage der Abänderung des Bestandvertrages sei der beschwerdeführenden Partei bei allen Vorsprachen mitgeteilt worden, daß dieser erst nach Genehmigung der geplanten Erweiterung errichtet werden solle, da erst zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit das Ausmaß der tatsächlich von der beschwerdeführenden Partei in Anspruch zu nehmenden Fläche feststehe. Die Richtigkeit dieser Angaben werde jederzeit die Magistratsabteilung 69 bestätigen, die auch laufend sämtliche Einreichunterlagen als Grundeigentümerin gefertigt habe und auch letztmalig bei der am 2. März 1977 stattgefundenen Bau-verhandlung keinerlei Einwände als Grundeigentümerin gegen den geplanten Ausbau erhoben habe; der Beweis der Richtigkeit obiger Ausführungen könne unschwer aus der Verhandlungsschrift entnommen werden. Als Beilage war diesem Schreiben der beschwerdeführenden Partei die Fotokopie eines Schreibens der Magistratsabteilung X, Liegenschaftsverwaltung, der Stadt Z vom 21. September 1966 an die „Ö“ HandelsAG für Österreichische Rohölprodukte beigelegt, nach dessen Inhalt diese Gesellschaft von der Stadt Z das städtische Grundstück I und eine Teilfläche des städtischen Grundstückes II (228 m2), in der R Straße-S Straße, im Ausmaß von insgesamt 304 m2, ab 1. August 1966 auf unbestimmte Zeit gegen beiden Teilen jederzeit mögliche 1/4jährliche Kündigung zum Betrieb einer Tankstelle gegen Bezahlung eines monatlichen Bruttoumsatzzinses von 4 %, mindestens jedoch S 1.200,-- jährlich zu den unten stehenden weiteren Bedingungen verpachtet werde. In einer von der belangten Behörde mit Vertretern der Magistratsabteilungen 35, 37, 42 und 69 durchgeführten Besprechung erklärte der Beamte der Magistratsabteilung 69, daß in Verwaltung dieser Dienststelle nur die im Pachtvertrag vom 21. September 1966 angeführten Grundflächen stünden, der Vertreter der Magistratsabteilung 42, daß die Restfläche des Grundstückes II im Ausmaß von 531 m2 sowie die Grundstücke III und IV in Verwaltung seiner Dienststelle stünden, daß zwischen der Magistratsabteilung 42 und der beschwerdeführenden Partei kein Pachtvertrag hinsichtlich der Inanspruchnahme der vorerwähnten Grundflächen bestehe und auch eine sonstige Nutzungsberechtigung bisher nicht erteilt worden sei; er verweise darauf, daß seine Dienststelle eine Zustimmung zur Fällung bzw. zur Versetzung von Bäumen nicht aussprechen werde. Der Vertreter der Magistratsabteilung 37 teilte mit, daß für den hier in Betracht kommenden Bauplatz Bauklasse I und offene oder gekuppelte Bauweise sowie die Widmung Wohngebiet gelte und im vorliegenden Fall Baufluchtlinien vorhanden seien. Der Vertreter der Magistratsabteilung 35 gab bekannt, daß das Bauansuchen am 17. November 1972 abgefaßt und am 22. November 1972 bei seiner Dienststelle eingelangt sei, auf Grund des Einreichdatums hätten auf das Verfahren die Bestimmungen der Bauordnung und jene des Wiener Garagengesetzes Anwendung zu finden, die vor Inkrafttreten der Novelle 1976 bzw. 1975 gegolten haben, und, daß die Baupläne von der Magistratsabteilung 69, (Magistratsabteilung X) unterfertigt worden seien und seitens der Magistratsabteilung 42 eine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben nicht vorliege. Mit Schreiben vom 25. Juni 1979 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf deren Vorbringen im Schreiben vom 16. Jänner 1978 mit, daß die um Stellungnahme ersuchte Magistratsabteilung 42 als verwaltende Dienststelle des 531 m2 großen Restes des Grundstückes II sowie der Grundstücke III und IV gleichfalls ausgeführt habe, daß hinsichtlich dieser Flächen zwischen der Stadt Z und der beschwerdeführenden Partei kein Pachtvertrag bestehe und auch eine sonstige Nutzungsberechtigung nicht eingeräumt worden sei; das bedeute, daß die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 5 BSchG im vorliegenden Fall derzeit keine Antragslegitimation besitze und daher ihrer Berufung schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben müsse; gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Ausführungen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung eine abschließende Äußerung abzugeben. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 5. Juli 1979 zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Äußerung nicht erstattet. Erst mit Schreiben vom 8. November 1979, bei der belangten Behörde eingelangt am 12. November 1979, brachte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juni 1979 vor, die belangte Behörde möge den Bezugsakt der Magistratsabteilung 35 anfordern, diesem Akt könnte entnommen werden, daß die Einreichpläne im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer erstellt worden seien und auf Grund des Ansuchens der beschwerdeführenden Partei vom Magistrat der Stadt Z als Grundeigentümer gefertigt worden seien, die Beschwerdeführerin glaube, daß aus dieser Fertigung der Einreichpläne im Bauverfahren eindeutig auf die Zustimmung des Grundeigentümers und auf die Verfügungsgewalt der beschwerdeführenden Partei über die gegenständliche Grundfläche geschlossen werden könne; sollte die belangte Behörde mit dieser Rechtsansicht nicht konform gehen, werde die beschwerdeführende Partei umgehend bei der Magistratsabteilung 69, bei Senatsrat Dr. Sieb, vorstellig werden, damit dieser neuerlich bestätige, daß die Stadt Z als. Grundeigentümer nichts gegen die beabsichtigte Erweiterung der TS-Anlage einzuwenden habe und damit auch nichts gegen die Abänderung des seinerzeitigen Mietvertrages.

Mittlerweile hatte die belangte Behörde in der Sitzung vom 23. Oktober 1979 den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, der beschwerdeführenden Partei am 22. November 1979 zugestellten, Bescheid beschlossen, mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den eingangs erwähnten Bescheid vom 30. August 1977 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, die Berufungsbehörde hätte davon auszugehen gehabt, daß der Gesetzgeber gemäß § 5 Abs. 1 BSchG nur den Grundeigentümer (Bauberechtigten) sowie im Falle der Bestandgabe oder sonstiger Überlassung zur Nutzung auch den Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten als für die Erlangung einer Bewilligung nach § 4 antragsberechtigt anerkennt. Unter Bezugnahme auf die unbestritten feststehenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß die beschwerdeführende Partei bezüglich jener Grundflächen, auf die sich der Antrag bezog, die zur Einbringung von Anträgen nach dem Baumschutzgesetz erforderliche rechtliche Stellung nicht besitze und der Behörde daher schon deshalb eine antragskonforme Erledigung des an sie gerichteten Begehrens verwehrt sei, weshalb der Berufung der Erfolg versagt bleiben müsse.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Erteilung der beantragten Bewilligung nach dem Baumschutzgesetz verletzt und strebt die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Die belangte Behörde beantragt in der Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Auseinandersetzung der Beschwerde mit dem von der Behörde erster Instanz gebrauchten Abweisungsgrund ist für den Erfolg der Beschwerde bedeutungslos, weil der bekämpfte Bescheid zur Beurteilung der sachlichen Berechtigung der Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht gelangt ist, sondern der Berufung schon deshalb den Erfolg versagte, weil der beschwerdeführenden Partei die Antragsberechtigung fehle.

Gemäß § 2 Abs. 1BSchG ist jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. obliegt die Erhaltungspflicht im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt. Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. sind dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen anzuschließen.

Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte gegen ihre Pflichten gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Veranlassung der Behebung von Formgebrechen verstoßen, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung aufgefordert hatte, ihre Legitimation durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Damit hatte sie ihre Pflicht, die beschwerdeführende Partei zur Behebung des Formgebrechens des fehlenden Nachweises der Antragsberechtigung von Amts wegen unter Fristsetzung zu veranlassen, erfüllt.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in deren Schreiben an die belangte Behörde vom 16. Jänner 1978 läßt sich die Behauptung einer Bevollmächtigung der beschwerdeführenden Partei zur Vertretung der Stadt Z im Verfahren nach dem Baumschutzgesetz nicht entnehmen; die Mitteilung, daß eine Abänderung des Bestandvertrages erst nach Genehmigung der geplanten Erweiterung errichtet werden solle, sagt Weder etwas darüber aus, wer als Antragsteller für die erforderlichen Genehmigungen auftreten soll, noch ob und durch wen bei solchen Antragstellungen eine Vertretung stattfinden solle. Die beschwerdeführende Partei hat daher im Verwaltungsgeschehen auch nicht zu erkennen gegeben, daß sie als Vertreter der als Bewilligungswerberin auftretenden Stadt Z und nicht im eigenen Namen als Bewilligungswerber auftreten wolle, so daß die belangte Behörde oder die Behörde erster Instanz keinen Anlaß hatten, die beschwerdeführende Partei zum Ausweis der Vollmacht der Stadt Z zu deren Vertretung im Verfahren nach dem Baumschutz-gesetz durch eine dem § 9 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien entsprechenden Urkunde gemäß den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 3 AVG 1950 aufzufordern. Abgesehen davon könnte durch Mißachtung des Rechtes, sich im Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen, nicht der Vertreter, hier also ausgehend von der unzutreffenden Beschwerdebehauptung die beschwerdeführende Partei, sondern nur der Vertretene, hier also, ausgehend von der unzutreffenden Beschwerdebehauptung die Stadt Z, in seinen Rechten verletzt sein.

Es ist auch nicht zu erkennen, was für den Erfolg der Beschwerde aus deren Hinweis auf den Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand zu gewinnen sein soll. Einerseits ist dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen, welcher äußere Tatbestand ein Vertrauen der beschwerdeführenden Partei welchen Inhalts begründet haben soll, dem Rechtserheblichkeit im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung gemäß § 5 Abs.1 BSchG zukommen sollte, andererseits kann dem Beschwerdevorbringen auch nicht entnommen werden, daß ein solcher äußerer Tatbestand von jenen Organen der Stadt Z geschaffen worden sei, die im Hinblick auf die Bestimmungen der im betreffenden Zeitpunkt geltenden Stadtverfassung zur Bewilligung des Abschlusses eines solcherart erst gemäß § 867 ABGB für die Stadt Z gültigen Vertrages befugt gewesen wären.

Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, sie hätte bereits Bestandrechte an jenen Grundflächen, auf denen sich die Bäume befinden, auf die sich ihr Antrag um Bewilligung gemäß § 4 BSchG bezog. Eine derartige Behauptung mußte die belangte Behörde auch dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 16. Jänner 1978 nicht entnehmen, war nach dessen Inhalt doch der Abschluß eines Bestandvertrages dem Vorliegen der für die Erweiterung erforderlichen Genehmigungen vorbehalten, und boten sich aus jenem Schreiben keine Anhaltspunkte dafür, daß zwischen der beschwerdeführenden Partei und den nach der Stadtverfassung für die Willensbildung bei Abschluß eines solchen Vertrages der Stadt Z zuständigen Organeine Einigung über den Bestandgegen-stand und den Bestandzins (§§ 1090, 1094 ABGB) zustandegekommen sei.

Die beschwerdeführende Partei meint, daß sie als „sonstige Nutzungsberechtigte“ anzusehen gewesen wäre, da ihr die Stadt Z gestattet habe, ein Umbauvorhaben, welches nicht in Bestand genommene Grundstücke einschließe, zu planen und die notwendigen Bewilligungen zu betreiben, habe die Stadt Z doch die gesamten Baupläne unterfertigt, damit die beschwerdeführende Partei alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen unter Einschluß jener, die für nicht in Bestand genommene Grundstücke erforderlich seien, erlangen könne; damit liege, ungeachtet seiner zeitlichen Begrenztheit, ein „Nutzungsrecht“ vor, das auch zum Betreten der Grundflächen zwecks Vermessung, Feststellung der Bodenbeschaffenheit, Auspflockung zur Erleichterung von Augenscheinsverhandlungen und Untersuchung des Baumbestandes berechtige. Unter „sonstigen Nutzungsberechtigten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BSchG und damit auch im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. dürfen, da sie hinsichtlich ihrer Pflichten und Rechte nach dem Baumschutzgesetz Bestandnehmern gleichgestellt sind, nur diejenigen Personen verstanden werden, denen Rechte, seien sie dinglicher oder persönlicher Natur (vgl. §§ 307, 859 ABGB), zustehen, die inhaltlich einem Bestandrecht an unbeweglichen Sachen vergleichbar sind, soll die „sonstigen Nutzungsberechtigten“ doch gemäß § 2 Abs. 2 BSchG die Erhaltungspflicht hinsichtlich des auf dem Grundstück stockenden Baumbestandes ebenso treffen wie den Bestandnehmer oder den Liegenschaftseigentümer. Beschränken sich die vom Liegenschaftseigentümer einer Person eingeräumten Rechte darauf, das Grundstück zu dem Zweck zu betreten, um Vermessungen, Feststellungen der Bodenbeschaffenheit, Auspflockungen zur Erleichterung von Augenscheinsverhandlungen und Untersuchungen des Baumbestandes für die Bedürfnisse einer Bauplanung, wenn auch im eigenen Interesse, vorzunehmen, so handelt es sich dabei nicht um die Einräumung von Nutzungsrechten, die einem Bestandrecht vergleichbar sind, und von denen-daher angenommen werden dürfte, daß der Gesetzgeber an sie Erhaltungspflichten im Sinne des § 2 Abs. 2 BSchG knüpfen wollte. Sollte die Stadt Z daher auch der beschwerdeführenden Partei das Recht zur Planung des erwähnten Umbaues eingeräumt haben, so war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auch daraus nicht den Schluß zog, daß die beschwerdeführende Partei als sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BSchG anzusehen ist.

Auch aus der Tatsache, daß die Magistratsabteilung 69 die Baupläne mitgefertigt hat, um damit die Zustimmung des Grundeigentümers zum Ansuchen des Bauwerbers im Sinne des § 63 Abs.1 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, zum Ausdruck zu bringen und der Vorschrift des § 65 Abs. 1 dieser Bauordnung zu genügen, durfte daher von der belangten Behörde nicht der Schluß gezogen werden, daß die beschwerdeführende Partei sonstiger Nutzungsberechtigter im Sinne der bereits zitierten Bestimmungen des Baumschutzgesetzes ist.

Ob die Stadt Z gegenüber der beschwerdeführenden Partei Verpflichtungen eingegangen ist, nach deren Inhalt jene gehalten wäre, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 BSchG hinsichtlich des Projektes der beschwerdeführenden Partei zu stellen, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

Ein Sachverhalt, aus dem sich die Antragsberechtigung der beschwerdeführenden Partei ergeben könnte, wurde von dieser somit nicht vorgetragen, sodaß auch in der Unterlassung von Ermittlungen über die Richtigkeit der von der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde aufgestellten, bereits geschilderten Behauptungen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beobachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, nicht gelegen sein kann.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, der Verwaltungsgerichtshof aber auch eine von ihm gemäß § 41 VwGG 1965 im Rahmen der Beschwerdepunkte wahrzunehmende Rechtswidrigkeit aus anderen Gründen nicht zu erkennen vermag, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.

Wien, am 15. April 1980

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