Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des H K in S, vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5b, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. August 1979, Zl. IIIa2 1608/18 79, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 1969, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.200, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1977 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug u. a. schuldig erkannt, er habe, nachdem er am 13. September 1976 in der Zeit gegen 5.30 Uhr in S im Gebiet der Jagd „W“ einen Hirsch krank geschossen gehabt habe und nachdem dieser nach dem Anschuß in das Nachbarrevier übergewechselt sei, weder die Stelle des Anschusses und des überwechselns gekennzeichnet noch dem Jagdausübungsberechtigten (seinem Vertreter) des Nachbarjagdgebietes den Vorfall unverzüglich gemeldet. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 45 Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil des Tiroler Jagdgesetzes 1959 (JG) und nach § 45 Abs. 1 erster Satz dritter Satzteil JG begangen. Gemäß § 66 Abs. 1 JG wurden Geldstrafen in der Höhe von S 500, (Ersatzarreststrafe ein Tag) und S 500, (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Zl. 2389/77 12, wurde der damals angefochtene Bescheid hinsichtlich der beiden erwähnten Absprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 erster Satz JG und § 5 Abs. 1 VStG 1950 u. a. aus:
„Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren war zu entnehmen, daß es ihm unter Berücksichtigung der gegebenen örtlichen Verhältnisse unmöglich gewesen sei, den Eintritt der nach § 45 JG bestehenden Verpflichtungen zu erkennen. Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob und inwieweit der Entlastungsbeweis, auf den das Vorbringen des Beschwerdeführers hinzielte, als erbracht anzusehen sei oder nicht ... In der Begründung des angefochtenen Bescheides ... fehlen konkrete Angaben über die örtlichen Verhältnisse. Nur solche konkreten Angaben würden die Entscheidung zulassen, ob dem Beschwerdeführer die Einhaltung der im § 45 Abs. 1 erster Satz enthaltenen Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden, insbesondere ohne Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfaltspflicht, unmöglich gewesen ist, oder ob dies nicht der Fall war und der Entlastungsbeweis des Beschwerdeführers somit als mißlungen anzusehen sei. Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde haben in dieser Richtung die erforderlichen Ermittlungen vorgenommen.“
Im fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren wurde zunächst der Revierjäger im Genossenschaftsjagdgebiet S, L H, als Zeuge vernommen. Der Zeuge stellte an Hand eines Luftbildes fest, er kenne das Gebiet, wo der Abschuß erfolgt sei, ziemlich gut. Der Beschwerdeführer habe ihm geschildert, wo er den Abschuß getätigt habe. In dieser Gegend befänden sich mehrere kleinere Latschenfelder, die gut einsichtig seien und keinen hohen Bestand aufwiesen. Innerhalb einer Viertelstunde hätte man in diesem Latschenfeld sehen müssen, daß sich der Hirsch nicht mehr darin befinde. Wenn der Hirsch nach dem Beschuß nach Süden gesprungen wäre, hätte er am Beschwerdeführer vorbeispringen müssen. Wenn der Hirsch in westliche Richtung gegangen wäre, hätte er ebenso gesehen werden müssen, weil der Einstand so schütter sei, daß der Hirsch durch die Latschen gesehen hätte werden müssen. Außerdem seien dort Schrofen, über die ein kranker Hirsch nicht kommen könne. Der angeschossene Hirsch habe wahrscheinlich die Richtung, wie sie etwa im Luftbild rot strichliert eingezeichnet sei, eingeschlagen. In die nordöstliche Richtung neben der rotstrichlierten Linie, in den sogenannten Latschenwald, habe der Hirsch nicht gelangen können, weil er die Latschenwand nicht überqueren hätte können. Wäre der Hirsch südlich der Latschenwand in den Latschenwald gegangen, hätte er vom Beschwerdeführer gesehen werden müssen. Außerdem gehe der natürliche Wildwechsel von der Abschußstelle in den K und nicht in den Latschenwald. Nach Meinung des Zeugen könne der Hirsch nur die Richtung gegen den W B hin eingeschlagen haben. In allen anderen Richtungen hätte er gesehen werden müssen, weil sich eben überall kleine Latschenfelder befänden, aus denen der Hirsch herausschauen hätte müssen. Das Gebiet, in dem der Abschuß erfolgt sei, sei nicht steil, sodaß der Hirsch nicht weit abgerutscht sein konnte. Wenn der Beschwerdeführer angebe, der Hirsch sei nach dem Beschuß verschwunden, so könne dieser sich bei dem in Rede stehenden Gelände nur in Richtung Nordosten, nämlich in den W B Graben begeben haben. Bei jeder anderen Fluchtrichtung wäre ein sofortiges Verschwinden des angeschossenen Hirsches unmöglich. Damit aber, daß der Hirsch weg gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, daß der Hirsch in die unmittelbare Nähe der Grenze zur Nachbarjagd geflüchtet sein mußte.
Mit Eingabe vom 19. Juni 1979 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, in den Latschenfeldern, in die der beschossene Hirsch geflüchtet sein dürfte, könnten leicht kleine Rotwildrudel einstehen, ohne daß sie gesehen würden, wie dies von den Jagdpächtern und Eigenjagdbesitzern des öfteren beobachtet worden sei. Auch der beschossene Hirsch sei zweifellos dort ins erste Wundbett gegangen und sei erst später durch Beunruhigung weitergezogen. Durch dauernden Schneefall und wiederholt erfolgende Ausaperung habe der Hund des Beschwerdeführers versagt. Die Fluchtrichtung des weidwunden Hirsches sei die sogenannte „Grube“, ein Revierteil des gepachteten Jagdrevieres gewesen. Hernach hätte der Hirsch ebensogut auch zwischen Wbach und Latschenwand in den Latschenwald, welcher ebenfalls im Jagdrevier liege, ziehen können, zumal dorthin ein Wildwechsel führe und der Hirsch wahrscheinlich auch von dort gekommen sei, denn er sei drei Tage zuvor noch auf der Südseite des Ktales gestanden. Die Meinungen des Zeugen L H seien unbelegt. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vornahme eines in seiner und der seines Vertreters Anwesenheit durchzuführenden Lokalaugenscheines.
Mit Erledigung vom 27. Juni 1979 beraumte die belangte Behörde auf den 10. Juli 1979 eine Verhandlung an Ort und Stelle an, zu der der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters mit Beschuldigten Ladungsbescheid mit dem Zusatz „Es möge dafür Sorge getragen werden, daß der Beschuldigte persönlich erscheint“ und zu der ferner L H, O S und H J mit Zeugen Ladungsbescheid geladen wurden. Der Beschuldigten Ladungsbescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2. Juli 1979 zugestellt.
Mit Eingabe vom 3. Juli 1979 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, er würde sich vom 7. Juli bis 5. August 1979 im Ausland auf Urlaub befinden, sodaß es ihm unmöglich sei, den Augenscheinstermin wahrzunehmen. Auch der Beschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen verhindert, am 10. Juli 1979 von S ins Ktal zu reisen. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte somit um Terminverlegung.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1979 teilte die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, dem Ersuchen, den Lokalaugenschein zu einem späteren Termin auszuschreiben, könne nicht entsprochen werden. Diese Mitteilung ging dem Vertreter des Beschwerdeführers im Wege einer RSb Zustellung in seiner Kanzlei allerdings erst am 11. Juli 1979 zu.
Bei der Augenscheinsverhandlung am 10. Juli 1979 wurden zunächst folgende allgemeine Feststellungen getroffen:
„Festgestellt wird, daß der Zeuge H J sowie der Beschuldigte und dessen Vertreter nicht erschienen sind. Die Ladungen sind ausgewiesen.
Von der W Hütte in Richtung Abschußstelle befinden sich zwei Latschenfelder mit dünnem Latschenbestand. Die zwei Latschenfelder sind durch eine Grasrinne getrennt. Das Gebiet ist nicht extrem steil. Auf dem linken Latschenfeld erfolgte knapp unterhalb der Felswand der Abschuß (S). Weiter links des Latschenfeldes sind wieder Weidewiesen, die gut eingesehen werden können. Das Gebiet von der W Hütte ist übersichtlicher Almboden. Rechts von der Grasrinne befinden sich zwei Latschenfelder. Knapp vor der Grenze (rechts von der Wquelle) ist wieder eine kleine Bergweide. Auch rechts von der Latschenwand in Richtung Latschenboden ist übersichtliche Weidefläche.“
L H verwies, bei der Augenscheinsverhandlung als Zeuge vernommen, auf seine bisherige Aussage.
O S führte als Zeuge vernommen aus, er kenne das Gebiet genau, weil er früher Aufsichtsjäger in der Gemeindejagd S gewesen sei. Er sei wahrscheinlich am Dienstag, dem 14. September 1976 vom Beschwerdeführer gebeten worden, mit dem Hund die Nachsuche nach einem angeschossenen Hirschen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben oberhalb der W Hütte auf einem links der Grasrinne unterhalb der Felswand im Latschenfeld befindlichen Hirsch einen Schuß abgegeben. Der Zeuge habe nicht gewußt, daß es sich um einen weißen Hirsch gehandelt habe. Er habe die Latschenfelder links und rechts der Grasrinne abgesucht und habe keinen Hirsch finden können. Er habe nur an der „Abschußstelle“ Schweißspuren gesehen. Er sei mit der Suche bis zur S Grenze, die unbestritten sei, gekommen und habe mit der Suche abgebrochen. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, er suche nicht mehr weiter, weil sich hier die S Grenze befinde. Er sei sich ganz sicher gewesen, daß sich der Hirsch nicht mehr in den Latschenfeldern aufhalten habe können, denn hier hätte man den Hirsch sicher innerhalb einer Stunde ausfindig machen können. Wenn der Hirsch in Richtung Latschenwand, d.h. links von der W Hütte geflohen wäre, hätte er unbedingt gesehen werden müssen. Der Zeuge sei sich sicher gewesen, daß sich der Hirsch nur mehr auf dem S Gebiet habe aufhalten können. Er habe dann die Suche abgebrochen. Man könne sagen, daß das Gebiet rechts der Wquelle als natürlicher Wildwechsel anzusehen sei.
Bei der Augenscheinsverhandlung am 10. Juli 1979 wurde schließlich R D als Zeuge vernommen. Dieser führte aus, er sei Jagdaufseher in S und kenne das Gebiet, auf welchem der Abschuß erfolgt sei. Mit dem Vorfall selbst habe er nichts zu tun gehabt, er sei nur bei der Lieferung des mit Fangschuß erlegten Hirsches dabei gewesen. Wenn der Hirsch an der den Angaben des Beschwerdeführers entsprechenden Stelle „erlegt“ (gemeint offenbar „beschossen“) worden sei, habe er nicht in den L verschwinden können, ohne nicht innerhalb einer bestimmten Zeit aufgefunden werden zu können. Wie die örtlichen Verhältnisse lägen und wie der Vorgang geschildert worden sei, habe es keine andere Möglichkeit als die der Flucht des Hirsches ins S Gebiet gegeben. Wenn der Hirsch in eine andere Richtung gesprungen wäre, hätte er überall auffindbar sein müssen. Das Gebiet rechts der Quelle des Wbaches in die S Grenze stelle den natürlichen Wildwechsel dar. In dieser Gegend sei die Grenze zum S Revier überhaupt nicht bestritten.
Mit einer an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters gerichteten Erledigung vom 12. Juli 1979 bot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Erledigung eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abzugeben. Die Erledigung ging dem Vertreter des Beschwerdeführers im Wege einer RSb Zustellung in seiner Kanzlei am 17. Juli 1979 zu.
Mit Eingabe vom 6. August 1979 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, es sei nicht möglich gewesen, ihm eine Verständigung vom Ortsaugenscheinstermin rechtzeitig zukommen zu lassen. Keine der beim Ortsaugenschein anwesenden Personen habe Kenntnis gehabt, wo sich tatsächlich die Schußstelle des Hirsches und wo sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses befunden habe. Nur die Kenntnis dieser beiden Punkte hätte eine Klärung im Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgerichtshof angeordneten Feststellungen bringen können. Die von der Behörde beim Ortsaugenschein vernommenen Personen hätten nur abgeleitetes Wissen zur Kenntnis gebracht. Aus dem Inhalt der Niederschrift sei jedoch klar erkennbar, daß offensichtlich sowohl die Stelle, an welcher der Schuß abgegeben worden sei, als auch die Anschußstelle unrichtig bezeichnet worden seien. Daraus ergebe sich aber auch eine vollkommen unrichtige Darstellung und Beurteilung der örtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit einer möglichen Flucht des weidwunden Hirsches. Abschließend wurde der Antrag gestellt, zur Wahrung des Parteiengehörs den Lokalaugenschein in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und des Zeugen H J zu wiederholen.
In einer weiteren, mit 9. August 1979 datierten Eingabe stellte der Beschwerdeführer ferner den Antrag, bei der von ihm beantragten Wiederholung des Lokalaugenscheines auch D F zu vernehmen.
Die Eingabe vom 6. August 1979 langte bei der belangten Behörde am 7. August 1979, die Eingabe vom 9. August 1979 langte dort am 10. August 1979 ein. Der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid wurde bereits am 2. August 1979 unterfertigt und zunächst der Bezirkshauptmannschaft Reutte übermittelt. Er wurde von dieser Behörde am 10. August 1979 zur Post gegeben und dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 14. August 1979 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 6. Mai 1977, insoweit sich dieses auf die Verwaltungsübertretungen nach dem zweiten und dritten Satzteil des § 45 Abs. 1 erster Satz JG bezog, gemäß § 51 VStG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Abschuß sei, wie aus dem Akt hervorgehe und wie es der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Zeugen S geschildert habe, oberhalb der W Hütte erfolgt. In dieser Gegend befänden sich Latschenfelder, die keinen hohen Bestand aufwiesen, sodaß der Hirsch, wenn er sich in diesem Gebiet länger aufgehalten hätte, gesehen hätte werden müssen.
Wäre der angeschossene Hirsch links von der oberhalb der W Hütte erfolgten Abschußstelle gesprungen, so hätte er vom Beschwerdeführer gesehen werden müssen, weil es sich bei diesem Gebiet um übersichtliche Almweide handle. Das gleiche gelte, wenn er die Richtung Latschenboden unterhalb der Latschenwand eingeschlagen hätte. Von der Abschußstelle weiter hinauf habe er nicht gelangen können, weil sich hier eine Felswand befinde. Außerdem führe, wie sich aus den Zeugenaussagen ergeben habe, der Wildwechsel in die Gegend, die sich von der W Hütte aus gesehen rechts befinde. In dieser Richtung befinde sich die Grenze zur Genossenschaftsjagd S. Die Grenze in diese Richtung sei nach Aussage der anwesenden Zeugen unbestritten. Sie sei vom Beschwerdeführer erst in der Stellungnahme zur ergänzenden Beweisaufnahme durch das Luftbild in Frage gestellt worden. Ansonsten sei, wie aus dem Akt hervorgehe, die Grenze vom Beschwerdeführer nie bestritten worden. In der Stellungnahme vom 19. Oktober 1976 habe der Beschwerdeführer u. a. ausgeführt: „Er (H L) hat wahrscheinlich an der Jagdgrenze gewartet, daß wir bei der Nachsuche die Grenze überschreiten würden, um den Hirsch endgültig zu erlegen, dann hätten wir nämlich gewildert und er wäre berechtigt gewesen, gegen uns vorzugehen.“ Die Grenze zum Nachbarrevier S sei auch in der Natur in Form eines Grates deutlich erkennbar. Der vorstehend dargestellte Sachverhalt habe sich aus der von der Behörde an Ort und Stelle durchgeführten Besichtigung, der Aussage der angeführten Zeugen und der Aktenunterlagen ergeben. Nach § 45 Abs. 1 erster Satz, zweiter und dritter Satzteil JG, habe der Schütze den Abschuß und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten (seinem Vertreter) des Nachbargebietes den Vorfall unverzüglich zu melden. Der Beschwerdeführer, dem die Einhaltung dieser Bestimmung zumutbar und möglich gewesen wäre, sei seinen Verpflichtungen nachweislich nicht nachgekommen. Als Jäger müßten ihm diese Vorschriften bekannt sein und als Jagdausübungsberechtigter müsse er den Grenzverlauf seines Reviers kennen. Es habe ihm auf Grund der örtlichen Verhältnisse klar sein müssen, daß der angeschossene Hirsch nur in die Richtung rechts, gesehen von der W Hütte aus, habe wechseln können, weil kein anderer Fluchtweg möglich gewesen sei. Dies habe sich aus dem Beweisverfahren, besonders aus der Besichtigung an Ort und Stelle deutlich ergeben. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, er habe alles getan, um den angeschossenen Hirsch ausfindig zu machen, aber erst am dritten Tag die Möglichkeit des Reviersauswechsels für offensichtlich gehalten, als auch mit einem aus der Bundesrepublik Deutschland herbeigeholten Hund die Suche erfolglos geblieben sei. Dieser Einwand sei nicht stichhältig. Wie im Beweisverfahren erhoben, hätte der Beschwerdeführer auf Grund der geographischen Gegebenheiten bei sorgfältiger Prüfung der Sachlage sofort erkennen müssen, daß der Hirsch sich mit Sicherheit im Nachbarrevier befinden müsse. Der Beschwerdeführer hätte die Stelle des Überwechselns kennzeichnen und dem Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd S unverzüglich Meldung erstatten müssen. Der Revierwechsel hätte auf Grund der örtlichen Situation sofort ins Auge gefaßt werden müssen. Das Verfahren habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß für den Beschwerdeführer die Einhaltung der obgenannten Vorschriften unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sodaß für die erkennende Behörde kein Zweifel an der Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers bestanden habe. Die Entlastungsbeweise des Beschwerdeführers seien daher als mißlungen anzusehen, sodaß wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungs-verfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Entlastungsbeweis des Beschwerdeführers im ersten Rechtsgang ging dahin, daß er hinsichtlich des Wechsels des krankgeschossenen Hirsches in das benachbarte Jagdgebiet die ihm im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse zumutbare Sorgfalt aufgewendet habe.
Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Zl. 2389/77 12, hatte die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 nähere Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse zu treffen. Um die vom Verwaltungsgerichtshof für erforderlich gehaltenen Feststellungen treffen zu können, hatte die belangte Behörde die gemäß § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 37 AVG 1950 zweckentsprechenden Schritte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Der nunmehr angefochtene Bescheid enthält zwar Ausführungen über die Stelle, an der „der Abschuß erfolgt“ sei, über Fluchtrichtungen, die dem Hirsch dem Gelände nach zur Verfügung gestanden seien, über die Erkennbarkeit des vom Hirsch tatsächlich eingeschlagenen Fluchtweges und über die Erkennbarkeit des Überwechselns des Hirsches in das Nachbarrevier. Um derartige Ausführungen machen zu können, hätte die belangte Behörde aber § 52 AVG 1950 beachten müssen, wonach Amtssachverständige oder allenfalls andere geeignete Personen beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
Während Zeugen über wahrgenommene (selbst erlebte) Tatsachen eine Aussage machen sollen, wirken Sachverständige bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mit, daß sie Tatsachen erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlußfolgerungen ziehen (Gutachten).
Bei der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 1979 waren außer dem Verhandlungleiter lediglich drei Zeugen anwesend. Ein jagdfachlicher Sachverständiger wurde weder zur mündlichen Verhandlung noch außerhalb der mündlichen Verhandlung beigezogen. Die Einholung eines solchen Sachverständigenbeweises wäre jedoch erforderlich gewesen, um in nachprüfender Weise Feststellungen über die entscheidungserheblichen Gegebenheiten des Geländes (insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren behaupteten Schneefalles) treffen und Schlußfolgerungen über die Möglichkeiten, die der Beschwerdeführer hatte, die Tatsache des Überwechselns des Hirsches in das Nachbarrevier zu erkennen, und über die vielleicht doch auch bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt unüberwindlichen Schwierigkeiten, die er dabei hatte, ziehen zu können.
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen ergab sich, wie ergänzend vermerkt sei, im Hinblick auf jenen Gang des Ermittlungsverfahrens, den die belangte Behörde im vorliegenden Fall gewählt hat, in Verbindung mit jener Begründung, die die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat. Es muß daher dahingestellt bleiben, ob die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises auch dann erforderlich gewesen wäre, wenn die belangte Behörde etwa anläßlich der Augenscheinsverhandlung am 10. Juli 1979 den maßgebenden Sachverhalt unter Teilnahme des Beschwerdeführers ermittelt hätte. Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht eine rechtliche Würdigung des Umstandes sein, inwiefern die belangte Behörde bei einer Anwendung des Gesetzes entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Zl. 2389/77 12, vertretenen Rechtsauffassung die Bestätigung des in erster Instanz ergangenen Schuldspruches auf die Aussage des Zeugen O S, er sei mit der Suche bis zur S Grenze gekommen, habe dort die Suche abgebrochen und zum Beschwerdeführer gesagt, er suche nicht mehr weiter, weil sich hier die S Grenze befinde, hätte stützen können. Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Teil der Aussage des Zeugen O S nicht als Grundlage für ihren Abspruch herangezogen und die Erheblichkeit dieses Teils der Aussage im Rahmen der Feststellungen des maßgebenden Sachverhaltes gar nicht gewürdigt.
Die belangte Behörde hat damit, wie ausgeführt, Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand kein gesonderter Ersatz von an Umsatzsteuer zu entrichtenden Beträgen gebührt.
Wien, 15. Jänner 1980
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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