Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Baumgartner, Dr. Närr und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des W S in E, vertreten durch Dr. Rüdiger Deschka, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs Kai 43, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. November 1977, Zl. 1/7 1160/11 1977, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. November 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Dezember 1974 gegen 20.00 Uhr in M auf der Bundesstraße B 16, nachdem er als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei, a) nicht sofort angehalten und b) keine Meldung ohne unnötigen Aufschub beim nächsten Gendarmeriepostenkommando erstattet, obwohl es zu keinem gegenseitigen Identitätsnachweis zwischen dem Beschwerdeführer und der zweitbeteiligten Lenkerin ihres ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu a) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), und zu b) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer zu a) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000, (6 Tage Ersatzarreststrafe) und zu b) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000, (3 Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt der Beschwerdeführer bestreite in seiner Berufung, daß er zur Tatzeit die gegenständliche Straßenstelle befahren habe. Er hätte sich vielmehr am fraglichen Tag von ca. 18.30 Uhr bis 23.30 Uhr im Gasthaus L. in S bei einer Weihnachtsfeier eines Sportvereines aufgehalten. Der Beschwerdeführer beantrage diesbezüglich die Einvernahme der Zeugen E W, J M, S S, E K, W S und J sowie W G. Wenn sich die Behörde erster Instanz insbesondere auf das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung von Lackspuren auf dem Pkw des Beschwerdeführers und dem der am Unfall beteiligten Lenkerin H V gestützt habe, so sei überhaupt zu bezweifeln, ob durch das Ergebnis dieser Untersuchung ein Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem der Zeugin V überhaupt erwiesen sei. Wenn ein solcher Kontakt bewiesen worden sei, sei dennoch kein Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers gegeben. Es sei von der Behörde erster Instanz übersehen worden, daß an dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht nur keine schwere Beschädigung, sondern linksseitig überhaupt keine Beschädigung habe festgestellt werden können, obwohl nach der Darstellung der Zeugin V die jeweils linke Seite der beiden unfallsbeteiligten Fahrzeuge miteinander kollidiert seien. Im Berufungsverfahren seien die Zeugen H V und W I ergänzend über den Unfallshergang befragt worden und es sei weiters in den Akt AZ ... des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wiederholt Einsicht genommen worden. Danach habe der Zeuge W I am 18. Februar 1976 angegeben, daß er sich zum Zeitpunkt der Kollision hinter dem Fahrzeug der Zeugin V befunden habe. Das der Zeugin V entgegenkommende Fahrzeug habe aufgeblendete „Doppelscheinwerfer“ gehabt und es sei zu einer Streifung zwischen dem Fahrzeug der Zeugin und dem zweitbeteiligten Fahrzeug gekommen. Die Zeugin V habe am 6. April 1976 erklärt, daß das ihr entgegenkommende Fahrzeug mit aufgeblendeten Scheinwerfern in einer starken Linkskurve (gesehen in Fahrtrichtung der Zeugin) über die Sperrlinie gekommen sei, gegen das Fahrzeug der Zeugin geschleudert und nach dem Anstoß wieder zurückgeschleudert habe, „wobei ein Teil der Stoßstange (des entgegenkommenden Fahrzeuges) weggerissen worden sei“. Im Gerichtsverfahren habe die Zeugin V in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 3. Dezember 1976 eine eingehende Schilderung ihres Verhaltens nach dem Unfall sowie des Herganges der Nachforschungen, die schließlich zur Auffindung des Pkws des Beschwerdeführers geführt hätten, gegeben. Die Zeugin habe unmittelbar nach dem Unfall die Anzeige beim Gendarmeriepostenkommando Münchendorf erstattet und dann in Begleitung ihres Gatten und ihres Schwagers ca. eine Stunde nach dem Unfall bei einer neuerlichen Besichtigung der Unfallstelle die Zierleisten und einen großen Plexiglasteil sowie mehrere kleine Plexiglasteile, die in der Folge zur Identifizierung der Pkw Type des am Unfall zweitbeteiligten Fahrzeuges geführt hätten, gefunden. Bei der Ausforschung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, sei der Zeugin bemerkenswerterweise zunächst vom Kraftfahrzeughändler B., dem Onkel des Beschwerdeführers, der ihm das Fahrzeug verkauft gehabt habe, Ende Dezember 1974 oder Anfang Jänner 1975 mitgeteilt worden, daß der Pkw des Beschwerdeführers mit schwerem Motorschaden schon seit Monaten abgestellt und nicht fahrbereit sei. Die Anschrift des Beschwerdeführers sei der Zeugin von B. erst nach längerem Drängen nur zögernd bekanntgegeben und der Zeugin weiters von der Mutter des Beschwerdeführers und der Großmutter des Beschwerdeführers lediglich mitgeteilt worden, daß er beim Bundesheer sei, die Bekanntgabe der Kaserne aber verweigert. Nachdem der Zeugin durch Telefonanrufe in sämtlichen in Betracht kommenden Kasernen die Ausforschung des Beschwerdeführers dennoch gelungen seid, habe die Zeugin den Pkw des Beschwerdeführers am Parkplatz der S Kaserne in G abgestellt vorgefunden. Aus dem zitierten Akt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei weiters ersichtlich, daß der Sachverständige Ing. H B am 15. April 1977 ein äußerst ausführlich begründetes Gutachten dahin gehend abgegeben habe, daß auf Grund der gesicherten Lackspuren (blau am grünen Fahrzeug der Zeugin V. und grün an dem des Beschwerdeführers) ein Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem der Zeugin V. tatsächlich vorgekommen oder entstanden sein mußte. Die wechselseitigen Lackspuren seien mit an Sicherheit. grenzender Wahrscheinlichkeit materialmäßig mit dem jeweiligen Vergleichslack der beiden Fahrzeuge ident und stimme auch die Lage der Lackspuren gegenseitig überein, wie eine Stellprobe ergeben habe. Der Sachverständige H W habe in derselben Tagsatzung ebenfalls äußerst eingehend und schlüssig begründet ausgeführt, daß die wechselseitigen Schadensstellen bzw. jene Teile des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, die als Kollisionspunkte in Betracht kämen (insbesondere auch .die zum Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen fehlende Stoßstange dieses Fahrzeuges) völlig übereinstimmten und sich die bei der Stellprobe festgestellten geringen Abweichungen in der Höhe der wechselseitigen Unfallspuren gerade auf die Kurvenlage entsprechend der Unfallschilderung der Zeugin V. und des Zeugen I. zurückführen ließen. Nach der Überzeugung des Sachverständigen sei es sohin tatsächlich beim gegenständlichen Unfall zu einem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem der Zeugin V. gekommen. Die etwas abweichenden Angaben der Gendarmerie über die an dem Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellten Beschädigungen führe der Sachverständige darauf zurück, daß offensichtlich eine genaue Untersuchung des zum Zeitpunkt der Auffindung stark verschmutzten Fahrzeuges des Beschwerdeführers auf Unfallspuren nicht stattgefunden habe und sich die Feststellungen der Gendarmerie sohin nur auf die offenkundig ins Auge springenden Beschädigungen desselben beschränkt haben. In der Tagsatzung am 3. Dezember 1976 seien weiters die vom Beschwerdeführer auch im Verwaltungsstrafverfahren namhaft gemachten Zeugen J M, E K, W Sch (geborene S) und J H einvernommen worden. In der Tagsatzung am 5. April 1977 sei die Einvernahme der Zeugen S S (Obmann des Sportvereines Sp), E W, J G und W G über die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Weihnachtsfeier des genannten Sportvereines am späten Abend bzw. in der Nacht des 21. Dezember 1974 erfolgt. Die am 3. Dezember 1976 einvernommenen Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, daß der Beschwerdeführer bei Beginn der Weihnachtsfeier dieses Sportvereines mit Sicherheit mit seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Gattin W Sch (damals noch S) anwesend gewesen sei. Über den Zeitpunkt des Beginns der Feier gingen die Aussagen der Zeugen auseinander. Es lasse sich jedoch der Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns auf die Zeit zwischen etwa 19.00 Uhr und 19.15 Uhr einengen. Insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen E K stehe jedenfalls fest, daß der Beschwerdeführer mit W S bereits um etwa 18.45 Uhr in S anwesend gewesen sei, weil der Zeuge den Beschwerdeführer etwa zu dieser Zeit auf dem Parkplatz mit dem Pkw des Beschwerdeführers (Fiat 125 Special) angetroffen habe. Aus der Aussage des Zeugen J H, der damals das Amt des Schriftführers des genannten Sportvereines bekleidet habe, ergebe sich weiters, daß zu Beginn der Feier zwei Ansprachen mit einer Dauer von etwa 10 und 5 Minuten, somit mit einer Gesamtdauer von etwa 15 Minuten, gehalten worden seien und anschließend daran das bereits vorher bestellte Essen gekommen sei. Zu Beginn des Essens sei der Beschwerdeführer mit W S nach der Aussage des Zeugen J H noch im Gasthaus anwesend gewesen. Aus der Aussage des Zeugen E K ergebe sich, daß an der Feier etwa 50 bis 60 Personen teilgenommen hätten und um 18.45 Uhr, als der Beschwerdeführer mit W S angetroffen worden sei, bereits etwa 20 Personen anwesend gewesen seien. Der Zeuge habe erklärt, daß das Essen serviert worden sei, nachdem die „meisten“ Leute dagewesen seien. Die Teilnehmer der Feier seien jedoch nicht an den zwei Tischen, die sich im Obergeschoß des Gasthauses befunden hätten, sitzengeblieben, sondern hätten sich teilweise auch an der Theke im Erdgeschoß aufgehalten. Mit Ausnahme der Zeugin W Sch habe jedoch keiner der am 3. Dezember (offensichtlich 1976) vernommenen Zeugen Angaben darüber machen können, wie lange sich der Beschwerdeführer bei der Feier aufgehalten habe. Bemerkenswert sei, daß sich zwar alle Zeugen an die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu Beginn der Feier erinnern könnten, daß jedoch keinerlei präzise Angaben über die Dauer seines Aufenthaltes vorlägen. Lediglich der Zeuge K habe erklärt, der Beschwerdeführer sei noch anwesend gewesen, als er selbst sich um etwa 22.00 Uhr von der Feier entfernt habe. Mit den Aussagen der am 3. Dezember 1976 einvernommenen Zeugen stimmten auch die Aussagen der in der Tagsatzung am 15. April 1977 weiters einvernommenen Zeugen S S (Obmann des genannten Sportvereines), E W, J G und W G im wesentlichen überein. Die genannten Zeugen erklärten übereinstimmend, daß der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Weihnachtsfeier mit Sicherheit anwesend gewesen sei, ohne aber über den genauen Zeitpunkt seiner Anwesenheit Angaben machen zu können. Lediglich der Obmann S. habe als fixen Zeitpunkt der Anwesenheit des Beschwerdeführers 20.00 Uhr angegeben, weil zu diesem Zeitpunkt alle Mitglieder „also auch der Beschwerdeführer“ anwesend gewesen seien. Die Angaben dieses Zeugen über den Beginn der Feier wichen allerdings von den Angaben des Schriftführers J H ab, als der Zeuge als Beginn der Feierlichkeit 19.30 Uhr angebe, wogegen der Zeuge W. den Beginn mit ca. 19.00 Uhr ansetze. Der Zeuge J G habe auf Lichtbilder verwiesen, die er und sein gleichfalls als Zeuge einvernommener Bruder W G auf der Feier gemacht haben. Auf diesen Lichtbildern scheine der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Zwischen den Aussagen der Zeugen G hätten über die Sitzposition des Beschwerdeführers bei der gegenständlichen Feier insofern Differenzen bestanden, als der Beschwerdeführer nach der Version des Zeugen J G vis a vis an dem gleichen Tisch gesessen sei, während nach der Version des Zeugen W G der Sitzplatz des Beschwerdeführers vis a vis an dem anderen Tisch gewesen sei. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 24. August 1977 bekämpfe der Beschwerdeführer die im Gerichtsverfahren abgegebenen Gutachten nicht, verweise jedoch neuerlich darauf, daß er keinesfalls der am gegenständlichen Unfall zweitbeteiligte Lenker habe gewesen sein können, weil durch die Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren erwiesen sei, daß er zur Unfallszeit keinesfalls in M habe gewesen sein können. Laut Mitteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei zufolge eines außergerichtlichen Vergleiches bei der Tagsatzung am 21. Juni 1977 Ruhen des Verfahrens eingetreten. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse habe die Niederösterreichische Landes¬regierung folgendes erwogen: Nach den Ergebnissen des
zitierten Verfahrens beim Landesgericht für Zivilrechts-sachen Wien, insbesondere aus den in der Tagsatzung am 14. (richtig 15.) April 1977 abgegebenen äußerst ausführlich, begründeten und schlüssigen Sachverständigengutachten, stehe außer Zweifel, daß der dem Kennzeichen nach bestimmte Pkw, dessen Halter der Beschwerdeführer sei, am gegenständlichen Unfall beteiligt gewesen sei. Die Herkunft der ca. eine Stunde nach dem Unfall am Unfallsort bei gezielter Nachforschung aufgefundenen Teile es sei hier zu ergänzen, daß die Zeugin V. durch den Unfall selbst zweifellos in einem gewissen schockähnlichen Erregungszustand gewesen sei und daß zur Unfallszeit Dunkelheit geherrscht habe, sodaß es durchaus verständlich sei, wenn diese Zeugin die später aufgefundenen Teile nicht sofort nach dem Unfall bemerkt habe stehe die Type des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges fest und brächten die am 11. Jänner 1975, somit nur drei Wochen nach dem Unfall, gesicherten Lackspuren in Verbindung mit der späteren, von den gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen neuerlichen Überprüfung der Spuren den schlüssigen Beweis dafür, daß es zum Unfallszeitpunkt zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem der Zeugin V. zu einem streifenden Kontakt gekommen sei, der zu erheblichen Beschädigungen des Fahrzeuges der Zeugin V. geführt habe. Wenn vom Vertreter des Beschwerdeführers anläßlich des Gerichtsverfahrens in Frage gestellt worden sei, ob die gesicherten blauen Lackspuren an dem Fahrzeug der Zeugin V. tatsächlich vom Fahrzeug des Beschwerdeführers kämen, da von diesem Lack sicherlich 2000 bis 2500 Fahrzeuge lackiert worden seien, so habe schon im Gerichtsverfahren der Sachverständige darauf verwiesen, daß letztlich nur eine geringe Zahl solcher Fahrzeuge tatsächlich auf österreichischen Straßen verkehren könnten und überdies auch die am Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellten grünen Lackspuren in Verbindung mit der Position dieser wechselseitigen Spuren nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung einen Zufall ausschließen ließen. Die Niederösterreichische Landesregierung habe aber auch keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer selbst der Lenker des Fahrzeuges, dessen Halter der Beschwerdeführer sei, gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich anläßlich seiner erstmaligen Befragung durch die Gendarmerie am 10. Jänner 1975 auf dem Gendarmerieposten Großenzersdorf eine detaillierte Schilderung seines Verhaltens am 21. Dezember 1974 mit präzisen Zeitangaben gemacht, wobei er unter anderem erklärt habe, er hätte sich nach 17.00 Uhr glaublich in S in einem Gasthaus aufgehalten und sodann gegen 19.00 Uhr seine Bekannte W S mit seinem Pkw aufgesucht, sei kurz danach mit ihr fortgefahren, „wohin könne er nicht sagen“ und hätte sie um 24.00 Uhr nach Hause gebracht. Der Beschwerdeführer sei im Raum M „unterwegs gewesen“ und hätte dabei den gegenständlichen Pkw gelenkt. Der Beschwerdeführer habe demnach bei seiner erstmaligen Befragung durch die Gendarmerie von seiner Teilnahme an der Weihnachtsfeier in S nichts erwähnt, obwohl ihm diese Teilnahme zum Zeitpunkt der Befragung, die nicht einmal drei Wochen nachher stattgefunden habe, zweifellos hätte in Erinnerung sein müssen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich während der gesamten Dauer dieser Weihnachtsfeier im Gasthaus L. mit seiner Bekannten anwesend gewesen sei. Wenn weiters in Betracht gezogen werde, daß die am 10. Jänner 1975 vom Gendarmerieposten Großenzersdorf vorgenommene Befragung für den Beschwerdeführer überraschend gekommen sein müsse, da er kaum damit gerechnet habe, daß sein Fahrzeug auf dem Parkplatz seiner Kaserne ausgeforscht werden würde, zumal seine Familienangehörigen seinen Aufenthalt ja gar nicht bekannt gegeben hätten, so habe der Beschwerdeführer unter dieser Überraschungswirkung stehend sicherlich bei der gegenständlichen Befragung jene Angaben gemacht, die der Wahrheit noch am nächsten kämen. Es sei nämlich eine immer wieder zu beobachtende Erfahrungstatsache, daß jene Personen, denen ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde, bei der erstmaligen Befragung, besonders wenn diese unvermutet erfolge, jene Angaben machten, die der Wahrheit am nächsten kämen, da ja noch keine Zeit gewesen sei, sich eine möglichst günstige Verantwortung zurechtzulegen. Da dem Beschwerdeführer offensichtlich seine Anwesenheit an der Weihnachtsfeier des Sportklubs S schon nach drei Wochen nicht mehr in Erinnerung gewesen sei und der Beschwerdeführer erst bei der sodann vorgenommenen neuerlichen Befragung am 29. Jänner 1975 diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen in der Lage gewesen sei, sei seine Anwesenheit bei der gegenständlichen Weihnachtsfeier offensichtlich für ihn von derart untergeordneter Bedeutung gewesen, daß die Erinnerung an sie bereits drei Wochen danach geschwunden sei. Dies lasse sich aber nur dadurch erklären, daß der Beschwerdeführer an dieser Weihnachtsfeier offensichtlich nur ganz kurze Zeit teilgenommen und den größten Teil der Zeit zwischen etwa 19.00 Uhr und 24.00 Uhr an anderen Orten verbracht habe, als im Gasthaus L. in S. Dies erkläre aber auch die übereinstimmende Aussage sämtlicher vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeugen, daß er bei der gegenständlichen Weihnachtsfeier sehr wohl gewesen sei. Wenn nun dies vorliegenden Zeugenaussagen dahingehend untersucht werden, für welche Zeit die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Weihnachtsfeier tatsächlich zweifelsfrei erwiesen erscheine, so verbleibe hiefür nur die Zeit von etwa 18.45 Uhr, als sich etwa 20 Leute der nachmals anwesenden 50 bis 60 Personen versammelt hätten, bis allenfalls zum Beginn des gemeinsamen Abendessens. Wenn berücksichtigt werde, daß das Auftragen dieses Abendessens für die anwesenden 50 bis 60 Personen sicherlich einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen habe, so sei es auch durchaus möglich, daß der Beschwerdeführer, falls er und seine damalige Bekannte und nunmehrige Gattin bereits zu Beginn des Auftragens des Essens bedient worden seien, dies sei nach den Angaben der Zeugen ohne weiteres für einen Zeitpunkt kurz nach 19.00 Uhr anzunehmen, noch vor 19.30 Uhr die gegenständliche Feier mit seiner Bekannten wieder verlassen haben konnte, ohne daß dies anderen Personen unbedingt hätte auffallen müssen. Hier verweise ja der Zeuge K. insbesondere darauf, daß sich keinesfalls sämtliche Personen in dem an sich für die Feier zur Verfügung stehenden Raum ständig aufgehalten hätten, sondern teilweise auch an der Theke im Erdgeschoß gewesen seien. Es lasse aber auch ohne weiteres die Möglichkeit zu, daß der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt (20.00 Uhr) sein Fahrzeug in M gelenkt habe, nachdem er, aus welchen Gründen immer, die Weihnachtsfeier in S knapp vor 19.30 Uhr verlassen habe. Unter Benützung der sogenannten Praterbrücke sei es mit einem Fahrzeug von jenen fahrtechnischen Eigenschaften, wie sie dem vom Beschwerdeführer benützten Fahrzeug zukämen, durchaus möglich, von S aus die Gegend von M im Bezirk Mödling zu befahren. Da bemerkenswerterweise als einzige die nunmehrige Gattin des Beschwerdeführers W Sch die tatsächliche ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers im Gasthaus L, in S während der Zeit bis 23.30 Uhr bezeuge, während sämtliche anderen Zeugen präzise Angaben ausschließlich nur über die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu Beginn der Weihnachtsfeier machen könnten, sehe sich die Niederösterreichische Landesregierung nicht veranlaßt, dieser vereinzelt dastehenden Aussage der Gattin des Beschwerdeführers, die zweifellos bestrebt sein werde, zu seinen Gunsten auszusagen, vollen Glauben zu schenken. Es möge durchaus sein, daß der Beschwerdeführer nach der von ihm aus unbekannten Gründen unternommenen Fahrt wieder nach S zurückgekehrt sei und tatsächlich noch den Rest der Feier im Gasthaus L. mit seiner damaligen Bekannten und nunmehrigen Gattin zugebracht habe. Der Beweis, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Vorfalles mit seinem Fahrzeug nicht in M aufgehalten habe, sei ihm jedoch nicht gelungen und es sei im Gegenteil die Tatsache, daß er, wie er selbst wiederholt erklärt habe, ausschließlich allein als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges auch für die Tatzeit in Betracht käme, erwiesen, daß er das Fahrzeug, dessen Anwesenheit in M zweifelsfrei erwiesen sei, auch selbst gelenkt habe. Somit stünde fest, daß der Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges den Vorschriften des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und des § 4 Abs. 5 StVO zuwidergehandelt habe. Die Kollision, die sowohl nach den Wahrnehmungen des Zeugen I. als auch der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos mit einer starken Geräuschentwicklung verbunden habe sein müssen, habe der Beschwerdeführer zweifellos wahrgenommen. Er könne sich daher keinesfalls darauf berufen, daß ihm der in Rede stehende Vorfall etwa nicht bewußt geworden sei. Dafür, daß er sehr wohl gewußt habe, daß er an einem Unfall mit erheblichem Sachschaden beteiligt gewesen sei, spreche auch das von der Zeugin V. geschilderte höchst eigenartige Verhalten seines Onkels und schließlich auch seiner Familienangehörigen, die offensichtlich versucht hätten, die Zeugin V. an einer Besichtigung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bzw. an der Ausforschung des Beschwerdeführers zu hindern oder zumindest dies erheblich zu erschweren. Dieses Verhalten wäre völlig unverständlich, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich während der gesamten Dauer der Weihnachtsfeier in S aufgehalten hätte.
Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. November 1977 richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird darauf verwiesen, daß die Niederösterreichische Landesregierung als Berufungsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf detaillierte Aufträge zu ergänzenden Erhebungen erteilt, in der Folge aber trotz Nichterfüllung dieser Aufträge meritorisch entschieden habe. So seien vor allem die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, die seine Anwesenheit im Gasthaus L. in S anläßlich der Weihnachtsfeier am 21. Dezember 1974 bestätigen könnten, von keiner Verwaltungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren einvernommen worden. Die Niederösterreichische Landesregierung habe sich hier auf die Aussagen der Zeugen in dem Gerichtsverfahren AZ ... des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gestützt, wie sie überhaupt den Inhalt dieser Akten zur Grundlage ihrer Berufungsentscheidung gemacht habe. Wohl berechtige § 38 AVG 1950 die Behörde, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden seien, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie könne aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilde oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werde. Im gegenständlichen Fall sei zwar das Verfahren von der Niederösterreichischen Landesregierung nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahrens formal ausgesetzt worden, de facto habe aber die Niederösterreichische Landesregierung die Beweisergebnisse des wiederholt genannten Gerichtsverfahrens abgewartet. Da im gegenständlichen Gerichtsverfahrens keinerlei rechtskräftige Entscheidung ergangen sei das Gerichtsverfahren sei im Mai 1977 zum Ruhen gekommen sei hier die Niederösterreichische Landesregierung auch nicht an die Beweisergebnisse des Gerichtsverfahrens gebunden. Es sei daher unter diesem Aspekt betrachtet, nichts dagegen einzuwenden, würde die Niederösterreichische Landesregierung Beweisergebnisse anders werten als das Gericht. Es gehe aber nicht an, wie es die Niederösterreichische Landesregierung im gegenständlichen Fall getan habe, Beweisergebnisse aus einem nicht rechtskräftigen Verfahren zu übernehmen es mangle hier den aufgenommenen Beweisen ah der Unmittelbarkeit und in der Folge die Beweise, ohne jemals die Zeugen gesehen oder gehört bzw. im Verwaltungsverfahren einvernommen zu haben, frei zu würdigen dies noch dazu zum Teil wider jegliche Grundsätze der Logik oder der Erfahrung des täglichen Lebens. Ohne hier in unerlaubter Weise die freie Beweiswürdigung der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrer Berufungsentscheidung bekämpfen zu wollen, müsse jedoch darauf hingewiesen werden, daß die Niederösterreichische Landesregierung beispielsweise auf Seite 13 ihrer Entscheidung anführe, daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre, daß der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt (20.00 Uhr) sein Fahrzeug in Münchendorf gelenkt habe, nachdem er, aus welchen Gründen auch immer, die Weihnachtsfeier in S knapp vor 19.30 Uhr verlassen habe. Unter Benützung der sogenannten P brücke, so führe die Berufungsentscheidung in ihrer Begründung weiter aus, sei es mit einem Fahrzeug von jenen fahrtechnischen Eigenschaften, wie sie dem vom Beschwerdeführer benützten Fahrzeug zukämen, durchaus möglich, von S aus die Gegend von M im Bezirk Mödling zu befahren. Diese Ausführung der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides sei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch den Denkgesetzen in Widerspruch stehend und begründe damit eine Gesetzwidrigkeit. Hier müsse schon berücksichtigt werden, daß es sowohl in dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. September 1975 als auch im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausdrücklich heiße: „... am 21. Dezember 1974 gegen 20.00 Uhr in M ...“, nach dem allgemeinen Regeln der deutschen Sprache bedeute dieses „gegen 20.00 Uhr“, daß der Vorfall vor 20.00 Uhr in M auf der T brücke sich ereignet habe. Nehme man hier die Meinung der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, daß der Beschwerdeführer noch vor 19.30 Uhr die gegenständliche Feier in S verlassen haben könnte oder verlassen habe, so bleibe ihm für den Weg von S bis M eine halbe Stunde Fahrzeit. Auch unter Ausnützung der wie im Bescheid genannten P brücke betrage der kürzeste Weg von S bis M ca. 75 km. Das hieße, daß der Beschwerdeführer mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 150 km/h von S bis M gefahren sein mußte, dies unter Durchfahrung des Wiener Stadtgebietes (Simmerung und Favoriten), in dem auch bei Nachtzeit und geringem Verkehr eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 150 km/h denkunmöglich sei, daraus ergebe sich weiters schlüssig, daß der Beschwerdeführer auf den Überlandstrecken teilweise Spitzengeschwindigkeiten von ca. 200 km/h gefahren sein müßte. Sowohl die Spitzengeschwindigkeit von 200 km/h als auch die überhaupt von der Behörde angenommene Durchschnittsgeschwindigkeit von 150 km/h sei weder technisch mit dem in Rede stehenden Pkw noch tatsächlich auf Grund der örtlichen Situation durchführbar. Dazu komme noch weiters, daß, wie aktenkundig sei, das damals am gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeug in Richtung Wien gefahren sei. Die vorher vom Beschwerdeführer angenommene Mindestkilometerzahl von 75 km von S nach M sei in Richtung Eisenstadt gerechnet, da aber das schädigende Fahrzeug nachweislich aus der Gegenrichtung gekommen sei, hätte der Beschwerdeführer damals noch kilometermäßig einen weiteren Weg zurücklegen müssen, um dann umzudrehen und, aus Richtung Eisenstadt kommend, den Unfall zu verursachen. Bei Annahme einer anderen Fahrtstrecke, die das Umkehren erübrige, vergrößere sich die vom Beschwerdeführer vorher angegebene Mindestkilometeranzahl ebenfalls, sodaß sich hier die vom Beschwerdeführer errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit von 150 km/h ebenfalls auf jeden Fall auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 160 oder 170 km/h vergrößere. Aus all diesen angeführten Gründen sei daher die von der Niederösterreichischen Landesregierung angenommene Version infolge Denkunmöglichkeit gesetzwidrig und könne nicht als Grundlage für die Verwerfung einer Berufung dienen. Der Beschwerdeführer habe bereits ausgeführt, daß hier die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Niederösterreichische Landesregierung vor allem deshalb erfolgt sei, weil sie keinerlei der von ihm beantragten Zeugen einvernommen habe, aus diesen Zeugenaussagen hätte sich nämlich zweifelsfrei ergeben, daß der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt in S bei der Weihnachtsfeier geweilt habe. Die Niederösterreichische Landesregierung spreche hier Zeugenaussagen, die bei Gericht abgelegt worden seien und auf Grund derer der Beschwerdeführer eindeutig den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht verschuldet haben könne, da er zu dem Unfallszeitpunt ca. 75 km weit entfernt geweilt habe, die Glaubwürdigkeit bzw. Richtigkeit ab, ohne diese Zeugen jemals im Verwaltungsstrafverfahren einvernommen zu haben. Die in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Münchendorf vom 1. Februar 1975 auf Seite 4, vorletzter Absatz, angeführte Behauptung, die Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Großenzersdorf hätten mit Einverständnis des Beschwerdeführers Lackproben von seinem Pkw entnommen, habe der Beschwerdeführer eindeutig widerlegt, hier fehle allerdings trotz Auftrages der Niederösterreichischen Landesregierung die ausführliche Stellungnahme des Meldungslegers bzw. desjenigen Beamten, welcher bei der Abnahme der Lackproben interveniert habe. Auch der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers, der entsprechende Gendarmeriebeamte möge angeben, von welchem Teil seines Fahrzeuges Lackproben seinerzeit entnommen worden seien, sei nicht berücksichtigt worden. Neben allen aufgezeigten Mangelhaftigkeiten zu diesem Punkt sei es der Behörde auch nicht gelungen, nachzuweisen, daß die angeblich vom Pkw des Beschwerdeführers stammenden grünen Lackspuren mit denjenigen Lackproben, die Grundlage für das kriminaltechnische Gutachten des Sachverständigen Ing. H B gewesen seien, ident seien. Der angefochtene Bescheid setze sich weitwendig mit den Ergebnissen der technischen bzw. kriminaltechnischen Gutachten auseinander und wolle auch daraus die Täterschaft des Beschwerdeführers ableiten, obwohl dieser bereits seinerzeit in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und auch in seiner Äußerung vom 24. August 1977 darauf hingewiesen habe, daß selbst dann, wenn tatsächlich sein Fahrzeug jedoch nicht von ihm gelenkt am Unfall beteiligt gewesen sein sollte, dieser Umstand für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren vollkommen irrelevant wäre, da sich aus diesem Umstand lediglich eine rein zivilrechtliche Haftung gemäß EKHG ergebe, keinesfalls jedoch eine persönliche Haftung seinerseits im Verwaltungsstrafverfahren.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer in Wahrheit nur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, und zwar bekämpft er vor allem die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Für diese gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 Satz 1 VStG 1950 die Bestimmung des § 45 AVG 1950. Nach dessen Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Er schließt also keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Das heißt, daß der Verwaltungsgerichtshof an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden ist, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A).
Im vorliegenden Fall übersieht zunächst der Beschwerdeführer, daß dem Verwaltungsverfahren und dem Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd ist (vgl. die von Mannlicher Quell, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband2, auf Seite 806 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie unter anderem auch dessen Erkenntnis vom 10. Mai 1965, Zl. 1421/64, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1971, Slg. Nr. 6552). Dies ergibt sich unter anderem ausdrücklich aus dem gemäß § 24 Satz 1 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 55 AVG 1950, nach dessen Abs. 1 die Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen lassen kann. Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 AVG 1950, wonach die Gerichte nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen um die Aufnahme der Beweise ersucht werden können, bedeutet keineswegs, daß die Verwaltungsbehörde bereits vom Gericht aufgenommene Beweise nicht berücksichtigen dürfte. Dies würde geradezu im Gegensatz zur Bestimmung des § 39 Abs. 2 Satz 3 AVG 1950 stehen, wonach sich die Behörde bei allen ihren Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat. Für den Fall der Verwendung der Beweismittel des gerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren unterliegen diese der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1968, Zl. 1638/67). Die Verwaltungsbehörde ist sogar verpflichtet, die im Gerichtsverfahren angegebenen Beweismittel im Rahmen des Verfahrens heranzuziehen, wenn sich der Beschuldigte darauf bezieht und dies zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1972, Zl. 1989/71). Dem Beschwerdeführer wurden aber auch im Verwaltungsstrafverfahren die Ergebnisse des in dem zitierten durch Ruhen des Verfahrens beendeten Zivilprozeß aufgenommenen umfangreichen Beweisverfahrens im Sinne des § 37 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht (siehe Blatt 64 und 77 der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten) und der Beschwerdeführer hat in seiner diesbezüglichen Äußerung (Blatt 78 a.a.O.) sogar die Beischaffung der betreffenden Gerichtsakten beantragt.
Weiters scheint der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 38 AVG 1950 völlig zu verkennen. Diese lautet nämlich wörtlich wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Der zitierte klare Wortlaut zeigt schon, daß im vorliegenden Fall schon allein deshalb kein Vorfragenproblem aufgeworfen werden kann, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in dem zitierten dg. Verfahren über einen Schadenersatzanspruch, sohin über keine Hauptfrage im Sinne des § 38 AVG 1950, zu entscheiden hatte, die im Verwaltungsstrafverfahren als Vorfrage anzusehen wäre.
Der Beschwerdeführer ersucht im übrigen, aus der Bezeichnung des Tatzeitpunktes mit „gegen 20.00 Uhr“ für seinen Standpunkt dadurch etwas zu gewinnen, daß er diese Bezeichnung nur im Sinne von „vor“ auszulegen versucht. Dem ist vorerst entgegenzuhalten, daß „gegen“ aber durchaus auch im Sinne von „ungefähr“ verstanden wird (vgl. z. B. Adelung, Grammatisch Kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band II, Seite 481 links oben). Die belangte Behörde hat dies auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt durch die Verwendung gleichsinniger Worte, wie „etwa“ oder „um“ bzw. “ca.“ an anderen Stellen zum Ausdruck gebracht und im wesentlichen klar unterscheidend zwischen „ungefähr“ und „vor“ wörtlich argumentiert: „Es läßt aber auch ohne weiteres die Möglichkeit zu, daß Sie zum Unfallszeitpunkt (20.00 Uhr) ihr Fahrzeug in M lenkten, nachdem Sie, aus welchen Gründen auch immer, die Weihnachtsfeier in S knapp vor 19.30 Uhr verlassen haben.“ Damit wird aber den vom Beschwerdeführer angestellten Weg Zeitberechnungen jede Grundlage entzogen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch bemerkt, daß ein Pkw Marke Fiat 125 Special ein offenkundig schnelles Fahrzeug ist und die ständige Gerichts und Verwaltungsstrafpraxis zeigt, daß immer wieder Fälle von extrem hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Ortsgebiet bei starkem Verkehr festgestellt werden müssen.
Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß der von der belangten Behörde veranlaßte Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Großenzersdorf vom 19. Jänner 1976 wörtlich lautet:
„Am 11. Jänner 1975 gegen 11.45 Uhr erschien Frau H V, in ...., auf der ho. Gendarmeriedienststelle und ersucht um Gendarmerieintervention zwecks Sicherung einer Lackprobe vom Pkw .... des W Sch. Sch. hatte seinen Pkw am Parkplatz vor der S Kaserne in G abgestellt.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem GPK. Münchendorf, Gendarm B. und do. Ersuchen wurde von dem Gendarmeriebeamten Gendarm P. und im Beisein der H V von der beschädigten Stelle am Pkw des Sch. eine Lackprobe abgehoben. Über Ersuchen des GPK. M wurde die Lackprobe von H V direkt der do. Dienststelle überbracht.“
Dieser Bericht muß unbedingt im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin V. gesehen werden, wonach sie an dem von ihr ausgeforschten Pkw des Beschwerdeführers entlang der linken Seite einen Streifschaden gefunden habe und die von ihr verständigte Gendarmerie dann in diesem Bereich auch geringe grüne Lackspuren festgestellt, abgenommen und in eine Eprouvette gegeben habe. Bei dieser Gelegenheit habe ihr dann der Gendarmeriebeamte gesagt, sie möge doch selbst in die Roßauer Kaserne zur kriminaltechnischen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres fahren, weil es dann schneller ginge. Auf Grund dieser beiden Unterlagen konnte die belangte Behörde aber ohne Verstoß gegen die Denkgesetze die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Identität der Lackspuren bejahen.
Berücksichtigt man sorgfältig die Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens, so muß man in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen durchaus lebensnah in gleicher Weise wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall der Täter war. Die belangte Behörde hat nämlich auch zutreffend dargelegt, warum sie nicht nur sein Fahrzeug als unfallsbeteiligt, sondern auch ihn als dessen Lenker zur Tatzeit festgestellt hat. Sie stützte sich dabei zutreffend unter anderem auf die ersten Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren und darauf, daß die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1974, Zl. 73/73).
Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.
Wien, 14. Dezember 1978