JudikaturVwGH

2024/77 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 1979

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Dr. HH in L, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juli 1977, Zl. VerkR-6465/1 1977 II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete am 16. September 1975 der zur Tatzeit im Verkehrsüberwachungsdienst stehende Polizeiwachmann der Bundespolizeidirektion Linz JW die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 15. September 1975 gegen 16.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der Freistädterstraße aus Richtung Freistadt kommend gelenkt und sei nach links in die Linke Brückenstraße eingebogen, obwohl an der genannten Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Pfeil geradeaus) deutlich sichtbar angebracht sei. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer seinen PKW auf der Linken Brückenstraße auf dem linken Fahrstreifen nächst dem Haus Nr. 19 angehalten und eine Frau aussteigen lassen, obwohl dort ein beschildertes unbeschränktes Halteverbot bestehe. Der Gegenverkehr habe daher auf den anderen Fahrstreifen ausweichen müssen. Erst nachdem sich der Beschwerdeführer eine zeitlang mit der Frau unterhalten hatte, habe er sein Fahrzeug vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahnseite seiner Fahrtrichtung geparkt. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Rechtfertigung angegeben, daß er der Ansicht sei, das Vorschriftszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ besitze keine Gültigkeit für ihn, da es sich in der Kreuzungsmitte befinde und daher nicht richtig aufgestellt sei. Im übrigen habe er nur seine Begleiterin aussteigen lassen. Hätte ihm der Anzeiger ein Handzeichen gegeben, so wäre er nicht eingebogen. Bezüglich der Äußerung des Beschwerdeführers, das Fahrtrichtungszeichen sei nicht einwandfrei zu interpretieren, erklärte der Meldungsleger, daß das Zeichen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - beachtet werde.

Gegen die von der Bundespolizeidirektion Linz am 6. Oktober 1975 wegen der Verwaltungsübertretungen nach den §§ 52 lit. b Z. 15 und 24 Abs. 1 lit. a StVO erlassene Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung Einspruch, daß er sein Fahrzeug nicht im Bereich eines Halteverbotes abgestellt habe. Das bei der Baustelle aufgestellte 2. Vorschriftszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ sei durch einen dort abgestellten LKW verdeckt gewesen. Der Meldungsleger habe ihn bereits gesichtet, als er sich zum Einbiegen nach links eingeordnet habe.

Aus den im Akt erliegenden Skizzen ist zu entnehmen, daß in der Freistädterstraße, aus der sich der Beschwerdeführer mit dem PKW der Kreuzung mit der Linken Brückenstraße näherte, vor der Kreuzung ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. b Z. 15 StVO aufgestellt war. In der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers nach links gesehen stellte sich die Kreuzungssituation wie folgt dar: Einmündende Fahrbahn, daran anschließend ca. in der Mitte eine breite Baustelle (für Gleisanlagen) und sodann eine weitere einmündende Fahrbahn der Linken Brückenstraße. Nach rechts gesehen ergab sich folgendes Bild: Baustelle bis zur Höhe der linksgelegenen Baustelle (für Gleisanlagen), sodann die von rechts einmündende Fahrbahn der Linken Brückenstraße. Nach rechts gesehen ergab sich folgendes Bild: Baustelle bis zur Höhe der linksgelegenen Baustelle (für Gleisanlagen), sodann die von rechts einmündenden Fahrbahn der Linken Brückenstraße. Am Ende dieser rechtsgelegenen Baustelle - also in der Höhe der-links der Kreuzung gelegenen Baustelle (für die Gleisanlagen) - war ein weiteres Vorschriftszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Pfeil geradeaus) angebracht, welches nach der Behauptung des Beschwerdeführers für ihn durch einen abgestellten LKW (Baustellenfahrzeug) verdeckt war. Nach diesem Zeichen bog der Beschwerdeführer nach links in den Teil der Linken Brückenstraße ein, der sich an die Baustelle für die Gleisanlagen anschloß.

In der Stellungnahme zum Einspruch erklärte der Meldungsleger am 15. November 1975, er habe den angeblich abgestellten LKW nicht gesichtet. Der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber auch nicht in diese Richtung verantwortet, sondern nur darauf hingewiesen, das Vorschriftszeichen nach § 52 lit. b Z. 15 StVO sei nicht richtig aufgestellt. Das Halteverbot sei angebracht gewesen. Er habe auch versucht, den Beschwerdeführer durch Handzeichen zur Geradeausfahrt zu veranlassen, doch habe ihn dieser nicht gesehen, da er ja auf den Gegenverkehr vor dem Linksabbiegen achten mußte. In einer weiteren Verantwortung vom 1. Dezember 1975 gab der Beschwerdeführer u.a. an, der Meldungsleger habe immer nur auf ein Richtzeichen verwiesen, sodaß er ihm gar nicht habe erklären können, daß er ein zweites durch den LKW verdecktes nicht gesehen habe. Der Beamte sei nicht hilfsbereit, sondern ungehalten gewesen, welchen Umstand mehrere Zeugen bestätigen könnten. Hiezu äußerte sich der Beamte am 17. Dezember 1975, daß seine Angaben richtig seien und der Beschwerdeführer nur trachte, den tatsächlichen Sachverhalt zu verzerren. Das Halteverbot habe bis zur Beendigung der Bauarbeiten am 4. Dezember 1975 bestanden. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin ER bestätigte am 21. Jänner 1976, das zweite Richtzeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ sei durch einen LKW verdeckt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht innerhalb, sondern außerhalb des Halteverbotes gehalten. Der Beamte habe den Beschwerdeführer durch kein Zeichen auf das Einbiegeverbot aufmerksam gemacht.

In einer schriftlichen Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer neuerlich darauf, daß das zweite in der Mitte der Kreuzung befindliche Verkehrszeichen nach § 52 lit. b Z. 15 StVO verdeckt gewesen sei. Im Hinblick darauf und auf das vorher aufgestellte erste Zeichen, habe er angenommen, daß nur das Linksabbiegen in die unmittelbar folgenden Fahrbahnen der Linken Brückenstraße verboten sei. Es sei richtig, daß er dem Meldungsleger von dem verdeckten Verkehrszeichen nichts gesagt habe, weil ihm das Zeichen wegen der Verdeckung ja nicht bekannt gewesen sei. Seine Stellungnahme bei der Beanstandung habe sich nur auf das ca. 20 m vor der Kreuzung befindliche Zeichen bezogen. Zum Vorwurf wegen verbotenen Haltens verwies er neuerlich unter Anführung von Zeugen darauf, daß sich die Halteverbotszeichen zur Tatzeit nicht an den vom Meldungsleger genannten Stellen befunden hätten. Im übrigen hätten solche Zeichen nur dann Geltung, wenn sie auf Grund einer gültigen Verordnung auf-gestellt seien. Im Zuge der Bauarbeiten seien sie jedoch nach Bedarf ohne gesetzliche Deckung verwendet worden.

Mit Straferkenntnis vom 3o. März 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. September 1975 als Lenker eines PKW's an der genannten Kreuzung das dort befindliche Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (geradeaus) nicht beachtet und sodann den PKW nebst dem Haus Linke Brückenstraße 19 in einem beschilderten Halteverbot abgestellt; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach §§ 52 lit. b Z. 15 und 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden über ihn Geldstrafen von S 100,-- und S 200,-- (Ersatzarreststrafen von 12 bzw. 24 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausführt, daß der Beschwerdeführer laut Angabe des Meldungslegers bei der Beanstandung behauptet habe, das in der Mitte der Kreuzung aufgestellte Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ sei unrichtig angebracht und habe keine Gültigkeit. Seinem späteren Vorbringen im Einspruch, das Zeichen sei verdeckt gewesen, könne daher nicht gefolgt werden, zumal der Meldungsleger erklärt habe, dies nicht bemerkt zu haben. Die Verwaltungsübertretung wegen des Halteverbotes leugne der Beschwerdeführer offensichtlich nur wegen der Verlegung der Verkehrszeichen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin seien daher die Tatbestände hinreichend erwiesen, weshalb sich auch eine Beischaffung der dem Halteverbot zugrunde liegenden Verordnung erübrige. Schließlich sei dem Beamten mehr Glauben beizumessen.

In der Berufung verwies der Beschwerdeführer neuerlich darauf, er habe im Hinblick auf die Aufstellung des ersten Vorschriftszeichens „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ und die ganze Straßensituation, zumal das zweite Zeichen verdeckt gewesen sei, annehmen können, er dürfe zwar nicht in die unmittelbar folgende, aber die spätere „Querstraße“ nach links einbiegen. Deshalb habe er auch den Meldungsleger darauf hingewiesen, daß das Zeichen (er habe das erste gemeint, das nicht verdeckt gewesen sei) falsch aufgestellt sei. Von der Existenz des zweiten habe er noch nichts gewußt. Das habe er erst gesehen, als es durch den LKW nicht mehr verdeckt worden sei. Wenn der Beamte bei der Beanstandung seine Äußerung auf das in der Straßenmitte befindliche Zeichen bezogen habe, so liege ein Mißverständnis vor. Zur Frage der Übertretung des Halteverbotes verwies der Beschwerdeführer darauf, daß auch unterlassen worden sei, die betreffenden Verordnungen beizuschaffen.

Die von der belangten Behörde veranlaßten Erhebungen ergaben, daß keine durch Verordnung gedeckte Halteverbotszone bestand. Weiters wurde festgestellt, daß für die Aufstellung der vorliegend relevanten, in den Skizzen vermerkten Vorschriftszeichen nach § 52 lit. b Z. 15 StVO entsprechende Verordnungen am 10. September 1975 erlassen wurden.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juni 1977 verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die in seiner Fahrtrichtung gesehen von links einmündende Linke Brückenstraße damals baulich in zwei Teile geteilt gewesen sei, da in der Mitte die Trasse für die Straßenbahn gelegt worden sei. Da die erste Hälfte, an der er zunächst vorbeigefahren sei, von Fahrzeugen benützt worden sei, die von der Eisenbahnbrücke herkamen, habe er angenommen, daß die zweite Hälfte, die sich an die Baustelle mit den Gleisanlagen anschloß, für den zur Eisenbahnbrücke flutenden Verkehr bestimmt und ihm das Einbiegen nach links erlaubt sei, da er das zweite Vorschriftszeichen wegen der Verdeckung nicht gesehen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 1977 gab die belangte Behörde der Berufung, betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO Folge und stellte diesbezüglich das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b dritter Fall VStG 195o ein. In Ansehung der Übertretung nach § 52 lit. b Z. 15 StVO hingegen wurde die Berufung gemäß den §§ 51 VStG und 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) abgewiesen. Die Behörde begründete den abweisenden Teil im wesentlichen damit, daß sich der Beschwerdeführer zwar damit verantwortet habe, angenommen zu haben, das erste Zeichen verbiete nur das Linksabbiegen in den ersten Teil der Linken Brückenstraße, zumal das zweite Zeichen verdeckt gewesen sei. Er übersehe aber, daß es sich bei der gegenständlichen Straße nicht um zwei verschiedene Straßen, sondern um eine, nämlich die Linke Brückenstraße, handle, die lediglich durch die Gleisanlagen in zwei Teile getrennt werde, wobei der eine Teil für den stadtauswärts führenden, der andere für den stadteinwärts führenden Verkehr bestimmt sei. Er konstruiere zu seiner Entschuldigung zwei Straßen. Das vom Beschwerdeführer wahrgenommene erste Zeichen sei gemäß § 51 Abs. 2 StVO in angemessenem Abstand vor der Kreuzung aufgestellt gewesen und lasse keine andere Auslegung zu, als daß es für die ganze Kreuzung Geltung habe. Es sei nicht erkennbar, was für den Beschwerdeführer gewonnen werden sollte, wenn er die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu erschüttern trachte. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob man der Aussage des Meldungslegers, das zweite Zeichen sei nicht verdeckt gewesen, oder der gegenteiligen Angabe des Beschwerdeführers folge, zumal ihm ja bereits durch das erste Zeichen das Geradeaus Fahrtverbot (richtig wohl Abbiegeverbot) für die genannte Kreuzung erkennbar gewesen sein mußte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, in der Fassung vor der 6. StVO-Novelle, maßgebend:

§ 52 lit. b Z. 15: Das Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ zeigt an, daß Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann nach der jeweiligen örtlichen Verkehrslage z.B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. ....

§ 51 Abs. 1: Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. ....

Abs. 2: Die Vorschriftszeichen .... und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (§ 52 Z. 15) sind im angemessenen Abstand vor der betreffenden Straßenkreuzung .... aufzustellen.

Zufolge der Bauarbeiten im Rahmen der Neugestaltung der Linken Brückenstraße (Verlegung von Straßenbahngeleisen, Schaffung neuer Fahrbahnen) verordnete das Bezirksverwaltungsamt der Landeshauptstadt Linz am 10. September 1975 für den gesamten Kreuzungsbereich der Linken Brückenstraße - Freistädterstraße ein Linksabbiegeverbot durch Errichtung von Vorschriftszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (geradeaus). Auf Grund dieser Verordnung gelangten, soweit es für den vorliegenden Fall maßgebend ist, auf der Nordseite der Freistädterstraße (in der. Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen auf der rechten Straßenseite) vor dem ersten von links einmündenden Teil der Linken Brückenstraße ein derartiges Vorschriftszeichen zur Aufstellung, ein weiteres in der Höhe der die Linke Brückenstraße teilenden Baustelle, somit vor dem zweiten von links einmündenden (neu angelegten) Teil der Linken Brückenstraße.

Es ist zwar der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten, daß ein im angemessenen Abstand vor der Kreuzung aufgestelltes Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (geradeaus) für die ganze Kreuzung Geltung hat, wobei es gleichgültig ist, ob die Fahrbahnen der querenden Straße durch Geleise geteilt sind oder nicht. Nun hat sich aber der Beschwerdeführer damit verantwortet, die Linke Brückenstraße sei zur Tatzeit derart baulich verändert gewesen, daß dadurch der Eindruck erweckt worden sei, sie werde in zwei separate Teile geteilt. Deshalb habe er angenommen, das erste Zeichen gelte nur für die erste „Querstraße“ (erster Teil der Linken Brückenstraße), aus welcher der Verkehr (als Einbahn) zur Freistädterstraße, auf der er fuhr, geflutet sei, zumal er das zweite Zeichen, welches im Baustellenbereich angebracht war, wegen der Verdeckung durch ein Baustellenfahrzeug nicht habe wahrnehmen können, und sei in die zweite „Querstraße“ (zweiter Teil der Linken Brückenstraße) eingebogen. Auf diese Verantwortung ist die belangte Behörde nur insofern eingegangen, als sie ausführte, der Beschwerdeführer wolle wegen der zwischen den Fahrbahnen liegenden Straßenbahngeleise bloß eine Entschuldigung konstruieren. Sie berücksichtigte dabei aber nicht die im Zuge der Bauarbeiten bewirkte Veränderung der Kreuzungssituation und den Umstand, daß auf Grund der zitierten Verordnung vom 10. September 1975 vor jedem von links in die Freistädterstraße einmündenden Teil der Linken Brückenstraße ein eigenes Vorschriftszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (geradeaus) zur Aufstellung gelangt war, zumal, wie dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Auskunftsschreiben des Bezirksverwaltungsamtes der Landeshauptstadt Linz vom 4. Mai 1977 zu entnehmen ist, ein neuer Fahrbahnteil der Linken Brückenstraße angelegt wurde. Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, daß für den Beschwerdeführer schon das erste aufgestellte Vorschriftszeichen, welches er nach seinen Angaben wahrgenommen hatte, die Geltung eines Linksabbiegeverbotes in sämtliche von links einmündenden Teile der Linken Brückenstraße hatte; kann daher nicht gefolgt werden. Mit Rücksicht darauf, daß im Bereich der Kreuzung der Freistädterstraße mit der Linken Brückenstraße solche Bauarbeiten vorgenommen wurden, infolge 'welcher offenbar unter den Verkehrsteilnehmern der Eindruck entstehen konnte, es werde eine neue Straße und damit eine zweite Kreuzung geschaffen, hat es die zuständige Behörde selbst für erforderlich gehalten - um jede Zweifel in diese Richtung auszuschließen -, an zwei verschiedenen Stellen diese beiden Vorschriftszeichen anzubringen. Folgt man aber der Behörde, daß diese Art der Aufstellung für die gesetzmäßige Kundmachung ihrer Verordnung notwendig gewesen sei, dann kann das erste Verkehrszeichen allein noch nicht als ausreichend dafür angesehen werden, daß damit das Fahrtrichtungsgebot (geradeaus) für den ganzen Straßenbereich gelte. Es mußte demgemäß auch dem zweiten Vorschriftszeichen Bedeutung zukommen. Hatte aber erst das zweite aufgestellte Zeichen die Bedeutung eines Linksabbiegeverbotes in den Teil der Linken Brückenstraße, in den der Beschwerdeführer einfuhr, so bedurfte es zur Klärung der Schuldfrage der Feststellung, ob dieses zweite Zeichen für den Beschwerdeführer tatsächlich - wie er und seine Begleiterin behaupteten - durch einen davorstehenden LKW verdeckt gewesen sei oder nicht. Mit dieser Frage hat sich jedoch die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß sie von der unzutreffenden Meinung ausging, es komme allein auf das erste aufgestellte Vorschriftszeichen an, nicht auseinandergesetzt und die erforderlichen Feststellungen unterlassen.

Aus den dargelegten Gründen zeigt sich, daß der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist, zumal der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und konnte auch gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Das über den Ersatz von Stempelgebühren für die in zweifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 70,--), für die Vollmacht (S 70,--) und für den nur in einer Abschrift vorzulegenden angefochtenen Bescheid (je Bogen S 20,--) hinausgehende Begehren war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 1979

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