Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des B K in T, vertreten durch Dr. Othmar Taferner, Rechtsanwalt in Salzburg, Griesgasse 25/1, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien vertretenen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Dezember 1976, Zl. III/F-33679/76, betreffend Versagung der Erteilung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung versagte mit dem den Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrensbildenden, gemäß § 28 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, im Verwaltungsbereich keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegenden Bescheid vom 10. Dezember 1976 unter Berufung auf § 25 Abs. 3 lit. d des Gesetzes dem Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, die weitere Verlängerung eines ihm erteilten Sichtvermerkes. Wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht, stützte die Behörde diese Entscheidung darauf, daß der Beschwerdeführer am 18. Juni 1976 unter Anwendung von Gewalt in einen versperrten Heustadl eingedrungen und daraus ein Fahrrad im Werte von etwa S 1.900,-- gestohlen habe. Bis zu seiner Ausforschung am 3. Oktober 1976 habe der Beschwerdeführer das gestohlene Rad benützt. Wegen der geschilderten Tat sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. November 1976 des Vergehens (richtig: des Verbrechens) des Diebstahles nach den §§ 127 und 129 StGB schuldig erkannt und (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Bei Beurteilung des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes sei die Behörde zur Ansicht gelangt, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedeuten würde. Maßgebend für diese Erwägung sei - so die dem Bescheid beigegebene weitere Begründung - gewesen, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm begangene Straftat eindeutig dokumentiert habe, er sei - wenn vielleicht auch nur zeitweilig - bereit, um seines Vorteiles willen die Schranken der Rechtsordnung zu übersteigen. Er habe weder die Möglichkeit genützt, das gestohlene Fahrrad anläßlich seiner Anhaltung durch den Vater des Geschädigten am 3. Juli 1976 zurückzustellen, noch habe er in der darauf folgenden Zeit sein Unrecht eingesehen. Von einem Fremden mit dieser Einstellung könne nicht mit Sicherheit erwartet werden, daß er in Hinkunft die österreichischen Gesetze genau beachten werde. Gerade der Mangel dieser Sicherheit aber zeige, daß der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Was zunächst die erhobene Verfahrensrüge anlangt, so bemängelt der Beschwerdeführer in ihrer Ausführung, daß es die belangte Behörde rechtswidrig unterlassen habe, durch geeignete Ermittlungen festzustellen, daß er - von der einen angeführten strafgerichtlichen Verurteilung abgesehen - unbescholten sei. Ebensowenig sei auch festgestellt worden, daß er sich als Bauhilfsarbeiter in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinde. Unter dem Gesichtspunkt der von ihm behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe im Widerspruch zu § 25 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969 eine Würdigung seines bisherigen Gesamtverhaltens außer Betracht gelassen. Er halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und sei während dieser Zeit stets in Arbeit gestanden. Abgesehen von der einen Straftat, deretwegen er vom Landesgericht Salzburg verurteilt worden sei, habe er sich nie das Geringste zuschulden kommen lassen. Im übrigen habe auch das Verwaltungsverfahren nichts zutage gebracht, was die Annahme rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer bedeute eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daß der Gesetzgeber nicht schon jede Verurteilung wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Deliktes für die Annahme, der Täter (Fremde) stelle ein Sicherheitsrisiko dar, als ausreichend erachte, lasse sich dem Fremdenpolizeigesetz entnehmen, das in seinem § 3 Abs. 1 dieselben, verba legalia verwende wie das Paßgesetz in seinem § 25 Abs. 3 lit. d. Beiden Gesetzen wohne derselbe Schutzzweck inne, nämlich Fremde, die eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bedeuten, von Österreich fernzuhalten. Nun sehe § 3 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes die Möglichkeit vor, ein Aufenthaltsverbot gegen Fremde zu erlassen, die von einem in- oder ausländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt oder sonst von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Verwaltungsbehörde mehr als einmal aus Gewinnsucht oder aus anderen unehrenhaften Motiven begangener Handlungen wegen bestraft worden seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich ein einziges Mal wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Deliktes bestraft worden; die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe habe lediglich zwei Monate betragen. Ein Aufenthaltsverbot könne demnach gegen ihn nicht verhängt werden. Wegen des dem Fremdenpolizeigesetz und dem Paßgesetz zugrundeliegenden identen Schutzzweckes reiche daher bei richtiger Gesetzesauslegung seine einmalige Verurteilung zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe auch nicht aus, die von ihm beantragte Verlängerung des Sichtvermerkes zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 des Paßgesetzes kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 3 vorliegt. Bei der Ausübung des ihr danach (§ 25 Abs. 1) eingeräumten freien Ermessens hat die Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach der im Beschwerdefall von der Behörde herangezogenen Regelung des § 25 Abs. 3 lit. d des Gesetzes schließlich ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Wie sich aus dieser Darstellung der Rechtslage ergibt, kann es - entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsanschauung - im Rahmen der Beurteilung eines Ansuchens um Erteilung (Verlängerung) eines Sichtvermerkes zu einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des antragstellenden Fremden und seiner persönlichen Verhältnisse in Ausübung des der Behörde gemäß § 25 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 eingeräumten Ermessens überhaupt erst dann kommen, wenn - wie aus der eben angeführten Gesetzesstelle mit Deutlichkeit hervorgeht - kein Versagungsgrund vorliegt. Liegt ein solcher vor, so bedeutet dies nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 25 Abs. 3 des Gesetzes ein rechtliches Hindernis für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 und 2. Konnte die Behörde im Gegenstand nach den Umständen ihrer Entscheidung zu Recht die Annahme zugrundelegen, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, so blieb für eine die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mitberücksichtigende Ermessensübung kein Raum.
Davon ausgehend, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, daß die Ähnlichkeit des Wortlautes der Regelungen des § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes und des § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 , nicht weniger als der diesen Bestimmungen zugrundeliegende gemeinsame rechtspolitische Grundgedanke die Zulässigkeit nahelegen, im Rahmen der Auslegung beider Rechtsvorschriften (im einen Falle ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, im andern von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder dem Zuwiderlaufen gegen andere öffentliche Interessen die Rede) zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen zu gelangen. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit eines derartigen methodischen Vorgehens in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich gebilligt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1977, Zl. 245 und 246/77-10). Gleichwohl aber übersieht die Argumentation der Beschwerde, daß die Regelung des § 3 Abs. 1 in der gerade für den Beschwerdefall bedeutsamen Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. b des Fremdenpolizeigesetzes im Gegensatz zu § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 lediglich die Grundlage für eine behördliche Ermessensentscheidung bildet, während die zitierte paßgesetzliche Regelung für eine solche Ermessensübung keinen Spielraum bietet. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann aus keiner der angeführten Rechtsvorschriften abgeleitet werden, daß eine bloß einmalige strafgerichtliche Verurteilung zu einer geringeren Freiheitsstrafe als einer solchen von mehr als drei Monaten der rechtmäßigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder der Verweigerung der Erteilung (Verlängerung) eines Sichtvermerkes entgegenstehen würde. Richtig ist, daß die Einmaligkeit einer Verfehlung in dem hier in Betracht kommenden Bereich des Fremdenpolizei- oder Paßrechtes dann eine im Einklang mit dem Gesetz stehende Abstandnahme von gegen den Fremden gerichteten polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen kann, wenn die Verfehlung bloß geringfügiger Natur und ihrer Art nach so beschaffen ist, daß sie sich nicht als ernsten Bruch der Rechtsordnung darstellt. Solches kann nach Meinung des Gerichtshofes von einer Straftat, die rechtskräftig als Verbrechen des Einbruchsdiebstahles qualifiziert wurde, aber mit Berechtigung nicht behauptet werden, weshalb die belangte Behörde mit Grund das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 angenommen hat.
Da bei diesem Ergebnis zugleich auch der Verfahrensrüge der Boden entzogen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit.A Z. 4 und 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 6. September 1977
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden