Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Kirschner, Dr. Liska und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Dr. med. A H in W, vertreten durch Dr. Michael Stern und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien vom 19. November 1976, Zl. W/43/11/05/14 1701, betreffend Ableistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer für 3. Jänner 1977 einberufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der er unter Hinweis darauf, daß er neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch noch die syrische Staatsbürgerschaft besitze, behauptet, zur Dienstleistung im österreichischen Bundesheer nicht einberufen werden zu dürfen. Die Dienstleistung von Staatsbürgern anderer Staaten im Bundesheer sei ausgeschlossen; dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2 des Wehrgesetzes. Da die allgemeine Wehrpflicht nur österreichische Staatsbürger betreffe, könnten auch nur sie zur Bildung und Ergänzung des Bundesheeres herangezogen werden. Dies gehe auch aus § 14 Abs. 1 des Wehrgesetzes hervor. Überdies habe der Beschwerdeführer bereits seinen Wehrdienst in Syrien in Form einer Wehrersatzsteuer abgedient und dadurch seiner Wehrpflicht in Syrien entsprochen. Er sei daher seiner Wehrpflicht bereits in Syrien nachgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962 ist jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrgesetzes wehrpflichtig. Auch im § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes wird zum Ausdruck gebracht, daß für das Bestehen der Wehrpflicht der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist. Eine Regelung des Inhaltes, daß der Wehrpflicht ausschließlich Personen männlichen Geschlechtes unterliegen, die nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist den angeführten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das Wehrgesetz enthält auch nicht Vorschriften, denen zufolge solche Personen, die zusätzlich eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, von der Ableistung des Wehrdienstes in Österreich befreit sind. Der Beschwerdeführer behauptet daher zu Unrecht eine Verletzung der Bestimmungen des Wehrgesetzes, die durch seine Einberufung zum Grundwehrdienst entstanden sein soll. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht darauf, daß er nach syrischem Wehrrecht durch die Zahlung einer Wehrersatzsteuer seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Hiebei handelt es sich um Vorgänge im syrischen Rechtsbereich, die aber nicht bedeuten, daß der Beschwerdeführer damit seiner Wehrpflicht nach österreichischen Rechtsvorschriften entsprochen hat.
Im Übrigen sei bemerkt, daß nach allgemeinem Völkerrecht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft jeder Staat, dessen Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, auf die Erfüllung der Wehrpflicht bestehen kann (vgl. Dahm, Völkerrecht, Band 1, Seite 489, und Verdross, Völkerrecht, 3. Auflage, Seite 240). Gegenteilige völkerrechtliche Verträge bestehen im Beschwerdefall nicht. Das am 12. April 1930 in Haag unterzeichnete Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 214/1958, ist nicht anwendbar, weil ihm Syrien nicht beigetreten ist. Soweit es nach dem Beschwerdevorbringen beurteilt werden kann, bestünde selbst dann, wenn Syrien dem Protokoll beigetreten wäre, nach Art. 1 Abs. 1 des genannten Protokolles die Wehrpflicht nach österreichischem Recht.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch Biber den Aufwandersatz stutzt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, 13. Mai 1977
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden